Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 K 1074/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011, mit dem von ihm die Erstattung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz -UVG) für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 und für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 309,00 € gefordert wurde.
3Der Kläger ist der Vater des am 29. Dezember 2002 geborenen Kindes B. -E. L. Q. . Der Kläger und die Mutter des Kindes waren nicht miteinander verheiratet, lebten aber im Jahr 2003 zunächst zusammen. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind zunächst bei der Mutter. Durch Beschluss vom 16. November 2004 - 25 F 415/04 - hat das Amtsgericht Aachen der Kindesmutter das Personensorgerecht entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Aachen übertragen. Am 27. November 2004 wechselte die Tochter im Einverständnis mit dem Jugendamt in den Haushalt des Klägers.
4Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 dem Kläger für die Zeit ab dem 1. November Unterhaltsvorschussleistungen, wobei sich der Zahlbetrag nach Anrechnung des Kindergeldes auf 122,00 € belief. Zugleich erhielt der Kläger ein Merkblatt, in dem die Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG niedergelegt sind. U.a. ergibt sich dort, dass nur der Unterhaltsvorschussleistungen nur erhält, in dessen Haushalt das Kind lebt. Ferner sind Änderungen, in den für die Leistungserbringung maßgeblichen Verhältnissen, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Als anzeigepflichtiger Tatbestand ist unter anderem das "Zusammenleben mit dem anderen Elternteil" angeführt. In den Folgejahren wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2005 die Unterhaltsleistungen unter Anrechnung des Kindergeldes auf monatlich 127,00 € und mit Bescheid vom 12. Juli 2007 auf monatlich 125,00 € festgesetzt. Jedem dieser Bescheide war das bereits benannte Merkblatt beigefügt.
5Der Kläger sprach am 9. Januar 2008 beim Jugendamt der Beklagten vor und teilte mit, dass seine Tochter seit dem 1. Dezember 2007 von beiden Elternteilen betreut werde. Daraufhin wurde die Zahlung von UVG-Leistungen eingestellt. In der Folge wurde der UVG-Kasse bekannt, dass der Kläger und die Kindesmutter in der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2007- 25 F 415/04 - mit Blick auf ein noch einzuholendes kinderpsychologisches Gutachten in Form eines Zwischenvergleichs vereinbart hatten, dass die Tochter ab diesem Zeitpunkt im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Kläger lebt.
6Nachdem die Kindesmutter sich ab Juni 2008 weigerte, das Kind zum Kindesvater zu lassen, wurde sie mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2008 - 25 F 231/06 SO - verpflichtet, ihre Tochter an den Kläger herauszugeben. Sie lebt seit dem 11. November 2008 wieder im Haushalt des Klägers. Dieser beantragte deshalb am 14. November 2008 erneut Leistungen nach dem UVG.
7Am 19. April 2011 sprach der Kläger ausweislich einer Verhandlungsniederschrift vor. Nach der darüber gefertigten Verhandlungsniederschrift war Gegenstand der Erörterung u.a. sowohl der Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 14. November 2008 als auch die Vereinbarung über die Betreuung der Tochter im Wechsel am 7. November 2007.
8Mit Bescheid vom 10 ;Mai 2011 forderte die Beklagte gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 vom Kläger die Erstattung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 und für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 309,00 €. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums habe sich herausgestellt, dass die UVG-Leistungen zu Unrecht gezahlt worden seien, da das Kind nicht in seinem Haushalt gelebt habe. Bezüglich des zuletzt genannten Zeitraums habe sich herausgestellt. dass das Kind von beiden Eltern im wöchentlichen Wechsel betreut worden sei. Der Kläger habe den geleisteten Betrag zu erstatten, weil er auf Grund der ihm ausgehändigten Merkblätter wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von UVG-Leistungen nicht gegeben waren. Der Rückforderungsbetrag werde mit dem bestehenden Nachzahlungsanspruch ab dem 1. Dezember 2008 verrechnet.
9Der Kläger hat am 10. Juni 2011 Klage erhoben. Die Überzahlung sei durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Jugendamt bzw. eine falsche Beratung durch die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse zustande gekommen. Das Jugendamt habe ihn in seinem Bemühen um seine Tochter unterstützt. Er habe ständig mit den Mitarbeitern des Jugendamtes Kontakt gehalten, so dass das Jugendamt immer gewusst habe, ob sich seine Tochter bei ihm oder bei ihrer Mutter aufhielt. Er habe deshalb nicht gewusst, dass der wechselnde Aufenthalt bei den Eltern den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfallen lasse. Es sei für ihn nach so vielen Jahren nicht mehr nachzuvollziehen, welche Zahlungen er von der Unterhaltsvorschusskasse für welchen Zeitraum erhalten habe. Im Übrigen stehe nirgendwo in den ihm ausgehändigten Merkblättern geschrieben, ab welchem Datum das Jugendamt mit den UVG-Leistungen beginnen solle.
10Der Kläger beantragt (sinngemäß),
11den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2011 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegen. In dem streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2004 habe die Tochter nicht im Sinne des § 1 Abs, 1 Nr. 2 UVG beim Kläger gelebt. Da somit keine Leistungsanspruch bestanden habe, sei sie nach § 48 Abs. 1 SGB X berechtigt gewesen, die bewilligten Leistungen zurückzufordern. Die Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 beruhe auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 UVG. Der Kläger habe es versäumt, die tatsächliche Veränderung bei der Betreuung der Tochter anzuzeigen. Auch der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Jugendamtes an den gerichtlichen Terminen um das Sorge- und Umgangsrecht teilgenommen habe, entbinde ihn nicht von der Verpflichtung eingetretene Änderungen selbst der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen.
15Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Erstattungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 aufgehoben und den Erstattungsbetrag auf 204 € reduziert. Dem Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung übersandt. Er wurde zugleich über die Möglichkeit belehrt, den Rechtsstreit hinsichtlich des aufgehobenen Erstattungsbetrages für erledigt zu erklären. Er hatte von dieser Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
16Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.
19Die Klage ist teilweise bereits als unzulässig abzuweisen.
20Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2011 abgeändert, die Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 aufgehoben und die Rückforderungssumme auf 204 € herabgesetzt hat, fehlt der Klage bzgl. der 204 € übersteigenden Rückforderung das Rechtsschutzbedürfnis.
21Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung bezeichnet, die für alle verwaltungsgerichtlichen Prozessarten gilt, die dem Schutz subjektiver Rechte dienen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der mit seinem Rechtsschutzgesuch ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Fehlt es an einem solchen Interesse, ist das Rechtsschutzgesuch ‑ hier die Anfechtungsklage ‑ als unzulässig abzuweisen. Nach allgemeiner Auffassung fehlt es an einem solchen Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, wenn diese sich im Laufe der Rechtshängigkeit des Verfahrens durch ein außerprozessuales Ereignis erledigt. Als ein solches außerprozessuales Ereignis ist beispielsweise anzusehen, wenn die Behörde ihren belastenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt.
22Dies ist hier in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 geschehen, in der der Beklagte seinen Bescheid vom 10. Mai 2011 dahin abgeändert hat, dass vom Kläger nur noch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 204,‑ € gefordert wurde. Nachdem die Beklagte den Kläger insoweit klaglos gestellt hat, fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (zusätzliche) gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2011 soweit die geforderte Rückforderung 204.- € übersteigt.
23Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei die Klaglosstellung nicht bekannt gewesen. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2013 war ihm mit einem gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Prozesserklärung und den Verkündungstermin am 10. Dezember 2013 übersandt worden. Der Kläger hat trotz dieses richterlichen Hinweises keine prozessuale Erklärung abgegeben.
24Soweit der Kläger sich gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 geänderten Bescheid vom 10. Mai 2011 wendet, mit dem von ihm eine Rückzahlung von UVG Leistungen in Höhe von 204 € gefordert wird, ist die Klage zulässig aber unbegründet. Der nach der teilweisen Aufhebung verbliebene Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
25Der streitbefangene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere ist dem Erfordernis der Anhörung nach § 24 SGB X genügt. Denn der Kläger hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 19. April 2011 Gelegenheit, zu den - nach Teilaufhebung des Unterhaltsvorschusses bzgl des Zeitraums vom 1. bis 26 November 2004 - für die Rückforderung noch maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen.
26Vorliegend kommt allein § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) als Rechtsgrundlage für die Ersatzforderung in Betracht, da es sich um ein gegen ein Elternteil gerichtetes Ersatzbegehren von Unterhaltsvorschussleistungen handelt und die Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt, neben der § 50 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) nicht anwendbar ist. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
27Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend für den Zeitraum für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 erfüllt, da ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter des Klägers nicht bestand. Grundsätzliche Voraussetzung eines Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist, dass ein Kind bei einem getrennt lebenden Elternteil lebt. Dies ist der Fall, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang spricht alles dafür, dass vorliegend der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG in diesem Zeitraum gemäß § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz UVG ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch nicht, wenn das Kind (auch) mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Diese Auffassung folgt schon aus dem Gesetzeszweck des UVG, diese Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereits zu stellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen,
28vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte.
29Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass besondere Schwierigkeiten immer dann entstehen, wenn sich das Kind bei beiden der getrennt lebenden Eltern abwechselnd aufhält und dementsprechend von beiden Elternteilen betreut und versorgt wird. Bei diesen Fallkonstellationen kommt es darauf an, ob trotz der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil noch das Bild eines Alleinerziehenden gegeben ist, der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG beanspruchen kann,
30vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.12.1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 -, juris.
31Alleinerziehend bedeutet einerseits nicht, dass der andere Elternteil überhaupt nicht mehr an der Betreuung des Kindes beteiligt sein darf. Andererseits führt eine nicht unwesentliche Beteiligung des anderen Elternteils an der Erziehung und Betreuung des Kindes dazu, dass die dadurch eintretende Entlastung des Elternteils, der sich als alleinerziehend betrachtet, so gewichtig ist, dass der Status als Alleinerziehender nicht mehr gegeben ist. Es bleibt deshalb jeweils im Einzelfall zu klären, wie sich die Mitwirkung des anderen Elternteils auswirkt,
32so z.B. auch VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris.
33Entscheidend ist insoweit, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt, wobei maßgeblich die Betreuungssituation des Kindes im Alltag ist, d.h. wie die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht,
34vgl. zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“: OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12 06.3229 - und vom 7. Februar 2006 – 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 2009 – 21 K 4447/09 – und vom 21. September 2009 – 21 K 5293/09, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom 20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10, 11.
35Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb von "Alleinerziehung in diesem Sinne" nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Eltern zwar getrennt leben, das Kind aber in regelmäßigem Wechsel in gleichem Umfang mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Genau dies hatten der Kläger und die Kindesmutter in der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2007- 25 F 415/04 - mit Blick auf ein noch einzuholendes kinderpsychologisches Gutachten in Form eines Zwischenvergleichs vereinbart.
36Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 UVG. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs.
37Es ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang davon auszugehen, dass der Kläger das gemeinsame Betreuungsverhältnis mit der Kindesmutter jedenfalls fahrlässig nicht oder zumindest verspätet mitgeteilt bzw. angezeigt hat und dadurch die jetzt zurückgeforderten Unterhaltszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum herbeigeführt hat. Soweit der Kläger in Unkenntnis von dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die Zahlungen entgegen genommen hat, beruhte dies ebenfalls jedenfalls auf Fahrlässigkeit seitens des Klägers. Bereits bei der Antragsstellung ist ihm ein Merkblatt mit Hinweis auf die Mitteilungspflichten ausgehändigt worden. Darüber hinaus waren auch den Bewilligungsbescheiden vom 13. Juni 2005 und 12. Juli 2007 entsprechende Merkblätter beigefügt. Diese Hinweise konnte der Kläger verständigerweise nur so verstehen, dass eine Änderung der Betreuung der Tochter maßgeblichen Einfluss auf das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des UVG hat und anzuzeigen ist. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf,
38vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 12 B 98.3388 – und vom 2. Februar 2001 – 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 – M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Aufl. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15.
39All dies lässt nur den Schluss zu, dass das Verhalten des Klägers den Abschluss des Vergleichs im November 2007 nicht unverzüglich sondern erst am 9. Januar 2008 der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift war. Dieses schuldhafte Verhalten hatte zur Folge, dass die jetzt zurückgeforderten Unterhaltsvorschüsse überhaupt zur Auszahlung kamen.
40Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass das Jugendamt an den familiengerichtlichen Verfahren um das Personensorge-, Umgangs- und Aufenthaltsrecht seiner Tochter beteiligt gewesen sei und er deshalb von diesen Stellen eine Weiterleitung der entsprechenden Änderungen an die Unterhaltsvorschusskasse hätte erwarten dürfen. Ihm waren die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der einzelnen Abteilungen des Jugendamtes der Beklagten bekannt. Er wusste auch, dass er seine Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss nach der vom Jugendamt unterstützten Aufnahme der Tochter in seinen Haushalt nicht automatisch erhielt, sondern einen eigenen Antrag bei der Abteilung Unterhaltsvorschuss stellen musste. Ein gleiches eigenes Tätigwerden gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der auf Grund des gerichtlichen Vergleichs eingetretenen Änderung der Betreuung der Tochter durch beide Eltern. Schließlich hatten ihn auch die Merkblätter über die Unterhaltsvorschussleistungen über seine diesbezüglichen Verpflichtungen und nicht etwa über Mitwirkungsverpflichtungen anderer Abteilungen des Jugendamtes belehrt.
41Eine Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalls kann im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG nicht erfolgen. Die Vorschrift räumt der Behörde bei der Geltendmachung der Ersatzforderung keinen Ermessensspielraum ein.
42Auch die im Bescheid ausgesprochene Aufrechnung der eingetretenen Überzahlung mit laufenden Leistungen ist nach § 51 Abs. 2 SGB I rechtlich nicht zu beanstanden. Ob hier eine Aufrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 51 Abs. 2 SGB I in Höhe des gesamten Rückforderungsbetrages von 309,00 € mit den laufenden Leistungen ab dem Jahr 2008 auch schon tatsächlich erfolgt ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Grundsatz war die Beklagte durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an der Durchsetzung der Aufrechnung gehindert. Sollte eine solche Aufrechnung dennoch erfolgt sein, ist der rechtliche Mangel behoben, wenn dem Kläger zumindest nachträglich der Betrag der Klaglosstellung (= 105 €) für seine Tochter ausgezahlt wird.
43Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
- 1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder - 2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.