Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 2775/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Ersatzforderung der Beklagten für geleistete Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. November 2012 in Höhe von insgesamt 2.394 €. Sie ist Mutter der am 27. März 2007 geborenen B. und der am 29. Dezember 2009 geborenen T. H. , denen die Beklagte seit dem 1. Oktober 2010 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährte. Die Klägerin ist geschieden und wohnte mit beiden Kindern zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2010 in der L. T1. 18 in B1. . Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, welches im Eigentum der Klägerin stand. Der Klägerin wurde mit der Antragstellung ein Merkblatt über die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung und die Mitteilungspflichten des alleinerziehenden Elternteils ausgehändigt. Ferner wurde sie mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2010 auf ihre Mitteilungspflichten unter anderem im Hinblick auf ein Zusammenleben mit dem anderen Elternteil ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus beantwortete die Klägerin im Dezember 2011 die formularmäßig gefassten Fragen der Beklagten zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die sich unter anderem auch auf ein Zusammenleben der Elternteile bezogen.
3Der Kindesvater ‑ Herr L1. N. H. ‑ ist ledig und war ausweislich der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes seit dem 1. März 2012 ebenfalls unter der Anschrift "L. T1. 18" in B1. gemeldet. Nachdem die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen zunächst eingestellt und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. April 2012 gegenüber der Klägerin erlassen hatte, sprach die Klägerin am 4. Juni 2012 persönlich bei der Beklagten vor. Sie führte aus, dass der Kindesvater nicht mit ihr in einem Haushalt wohne. Er habe eine separate Wohnung in dem Haus "L. T1. 18". Daraufhin zahlte die Beklagte im Juni 2012 die eingestellten Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder an die Klägerin nach.
4Die Beklagte erfuhr im November 2012, dass sowohl die Klägerin als auch der Kindesvater seit Oktober 2012 unter der X.---straße 32 in B1. gemeldet waren. Ihr lagen zudem ein Prüfbericht des Jobcenters der Städteregion Aachen vom 8. November 2012 zur Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Kindesvater sowie ein Bericht über einen Hausbesuch durch den Außendienst des Jobcenters vom 7. November 2012 vor. Danach trafen die Mitarbeiter des Jobcenters bei ihrem Hausbesuch den Kindesvater zusammen mit den Kindern in der Wohnung X.---straße 32 an. Das Jobcenter der Städteregion Aachen kam nach dem Hausbesuch zu dem Ergebnis, dass zwischen der Klägerin und dem Kindesvater eine Haushaltsgemeinschaft bestehe.
5Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 15. November 2012 hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. November 2012 rückwirkend auf und forderte von der Klägerin für diesen Zeitraum Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 2.394 € gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG zurück. Die Klägerin lebe seit dem 1. März 2012 mit dem Kindesvater beider Kinder in einem Haushalt. Aus diesem Grunde lägen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Die Klägerin sei ihren Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG nicht nachgekommen.
6Die Klägerin hat am 11. Dezember 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie lediglich bereit sei, für die Monate Oktober und November 2012 die Unterhaltsvorschussleistungen zurückzuzahlen. Zwar habe der Kindesvater zuvor ebenfalls in dem Zweifamilienhaus "L. T1. 18" gewohnt, allerdings habe er dort eine eigene abgeschlossene Wohnung bewohnt und die Kinder seien von ihr betreut worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt von der ARGE Miete in Höhe von 250 € monatlich für die von dem Kindesvater bewohnte Wohnung erhalten. Darüber hinaus habe sie alles, was die Kinder benötigten (Essen, Kleidung, usw.) ausschließlich allein bezahlt. Ab dem 1. Oktober 2012 seien sie dann in eine Wohnung in der X.---straße 32 gezogen und hätten dort eine Wohngemeinschaft gegründet. Sie weise ferner darauf hin, dass sie sich seit zweieinhalb Jahren in einer anderen Beziehung mit Herrn E. T2. befinde, mit dem sie seit dem 23. November 2012 ein gemeinsames Kind habe.
7Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt ,
8den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 aufzuheben, soweit die geltend gemachte Erstattungsforderung den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2012 betrifft.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und weist zudem darauf hin, dass der Umstand, dass die Elternteile im Oktober in eine gemeinsame Wohnung gezogen sind, den Verdacht nahelege, dass ein Getrenntleben in der L. Straße ebenfalls nicht vorgelegen habe und beide Elternteile sich um die Belange und Erziehung der Kinder gemeinsam gekümmert hätten.
12Die Kinder leben seit Januar 2013 allein mit dem Kindesvater unter der Anschrift "X.---straße 32" in B1. in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater erhält seit dem 1. Januar 2013 Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder seitens der Beklagten. Die Klägerin ist im Januar 2013 in die J.-------- in B1. verzogen und ist derzeit unter der Anschrift "F.------- 3" in B1. wohnhaft.
13Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Das Gericht hat das Klagebegehren der Klägerin, die sich mit ihrer Klageschrift vom 10. Dezember 2012 gegen den "Aufhebungsbescheid" der Beklagten vom 15. November 2012 richtet, gemäß § 88 VwGO ausgelegt und auf Grund der schriftlichen Ausführungen der Klägerin als Anfechtungsklage gegen die Erstattungsforderung beschränkt auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2012 (1.862 €) aufgefasst. Bezogen auf die ebenfalls von der Erstattungsforderung erfassten Monate Oktober und November 2012 hat die Klägerin bereits mit der Klagebegründung ihre Bereitschaft zur Erstattung erklärt (532 €)
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2012 für die Kinder T. und B2. H. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge zu.
19Vorliegend kommt allein § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) als Rechtsgrundlage für die Ersatzforderung in Betracht, da es sich um ein gegen ein Elternteil gerichtetes Ersatzbegehren von Unterhaltsvorschussleistungen handelt und die Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt, neben der § 50 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) nicht anwendbar ist. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
20Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2012 erfüllt, da ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen der Kinder nicht bestand. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und den schriftlichen Ausführungen der Klägerin spricht bereits einiges dafür, dass der Anspruch in diesem Zeitraum gemäß § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz UVG ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr.2 UVG genannte Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
21Ausgehend von dem Gesetzeszweck, diese Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereits zu stellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellte bewältigen müssen,
22vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte.
23ist der Begriff des Zusammenlebens weit auszulegen und nicht erst dann erfüllt, wenn die - nicht verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeineschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c und Abs. 3 a des Sozialgesetzbuches 2. Buch (SGB II) bzw. § 20 SGB XII bilden. Bei der Auslegung des Begriffes des Zusammenlebens i.S. v. § 1 Abs. 3 UVG ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern eines Kindes nur in der Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Dementsprechend ist ein Zusammenleben der Elternteile anzunehmen, wenn der andere Elternteil in der Wohnung, in der der andere Elternteil mit dem Kind lebt, einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen - wenn auch nicht notwendig seinen einzigen - hat. Ob fortbestehende Kontakte zwischen den früheren Partnern die Voraussetzungen für ein Zusammenleben erfüllen, ist demnach von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei sind allerdings gelegentliche Besuche des Kindesvaters bei seiner Partnerin und den Kindern nicht ausreichend. Andererseits ist jedoch nicht erforderlich, dass die beiden Elternteile ihre Zeit ständig gemeinsam verbringen.
24vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22. Januar 2008 - 2 K 709/05 - sowie etwa Bay.VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 C 12/2105 -; OVG Saarland vom 6. Januar 2011 - 3 D 137/10 -; VG Schleswig, Urteil vom 12. September 2007 - 15 A 180/06 -, jeweils juris.
25Gemessen an diesen Voraussetzungen spricht nach der vorliegenden Erkenntnislage einiges für ein Zusammenleben der Elternteile bereits in dem Zeitraum ab dem Einzug des Kindesvater in das Haus L2.----------- 18 im März 2012. Dem steht nicht entgegen, dass der Kindesvater nach den bisherigen - schriftlichen - Angaben der Klägerin in dem Haus eine abgeschlossene Wohnung bewohnt und sie - als Eigentümerin des Hauses - auch Mietzahlung seitens der ARGE für die von dem Kindesvater genutzte Wohnung erhalten habe. Die bestehende räumliche Nähe der Wohnungen, der Umstand, dass es sich darüber hinaus (nur) um ein Zweifamilienhaus gehandelt hat und dass sich die Elternteile später sogar entschlossen haben, aus diesem Haus gemeinsam mit den Kindern in eine Wohnung zu ziehen, lässt einen Rückschluss, darauf zu, dass der Kindesvater jedenfalls auch einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in der Wohnung der Klägerin und der gemeinsamen Kinder hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge bereits seit 2 ½ Jahren eine Beziehung mit einem anderen Partner führt und beide Eltern eines im November 2012 geborenen Kindes sind, denn maßgeblich ist nach den obigen Ausführungen nicht, ob die Klägerin und der Kindesvater zum damaligen Zeitpunkt eine eheähnliche Gemeinschaft geführt haben.
26Das Gericht geht nach dieser Erkenntnislage im Übrigen davon aus, dass jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht erfüllt waren, wonach das anspruchsberechtigte Kind beieinem - alleinstehenden - Elternteil leben muss.
27Grundsätzlich lebt ein Kind dann bei einem Elternteil, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird.
28Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse, da nach der bereits oben dargelegten gesetzlichen Zielsetzung, die auch bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu berücksichtigen ist, Unterhaltsvorschussleistung als eine besondere Sozialleistung (nur) Kindern derjenigen Eltern gewährt wird, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen und bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden.
29Entscheidend ist insoweit, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt, wobei maßgeblich die Betreuungssituation des Kindes im Alltag ist, d.h. wie die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht,
30vgl. zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“: OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12 06.3229 - und vom 7. Februar 2006 – 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 2009 – 21 K 4447/09 – und vom 21. September 2009 – 21 K 5293/09, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom 20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10, 11.
31Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, dass sie die Kinder betreut habe. Diese - nicht weiter ausgeführte - Angabe ist jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ausreichend, um einen wesentlichen Schwerpunkt der Betreuung der Kinder bei Klägerin anzunehmen. Vielmehr ist bereits auf Grund der damaligen räumlichen Nähe des Kindesvaters und des späteren gemeinsamen Umzugs mit den Kindern davon auszugehen, dass dieser bereits im Zeitraum ab dem 1. März 2012 in größerem Umfang an der Betreuung der Kinder beteiligt war und zu einer wesentlichen Entlastung der Klägerin beigetragen hat. Dafür spricht ferner auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge im streitgegenständlichen Zeitraum bereits ein weiteres Kind aus ihrer damals bestehenden Beziehung zu Herrn T2. erwartete. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ihren eigenen Angaben zufolge etwa Essen, Kleidung, usw. für die Kinder bezahlt habe, da dies nach den obigen Vorgaben nicht ausreichend ist, um einen Schwerpunkt der Betreuung durch die Klägerin anzunehmen. Der Kindesvater hat zudem die Betreuung der Kinder seit Januar 2013 allein übernommen, da die Kinder seit diesem Zeitpunkt mit ihm allein in der Wohnung Waldstraße 32 leben.
32Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 UVG. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs.
33Es ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang davon auszugehen, dass die Klägerin das Zusammenleben mit dem Kindesvater bzw. dessen Betreuungsverhältnis zu den Kindern jedenfalls fahrlässig nicht mitgeteilt bzw. angezeigt hat und dadurch die weiteren Unterhaltszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum herbeigeführt hat. Soweit die Klägerin in Unkenntnis von dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die Zahlungen entgegen genommen hat, beruhte dies ebenfalls jedenfalls auf Fahrlässigkeit seitens der Klägerin. Bereits bei der Antragsstellung ist der Klägerin ein Merkblatt mit Hinweis auf die Mitteilungspflichten ausgehändigt worden. Darüber hinaus enthielt auch der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 6 Abs. 4 UVG bestehenden Mitteilungspflichten, wobei insbesondere der Fall des Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil erwähnt und hervorgehoben worden ist. Schließlich ist sie bereits im Dezember 2011 im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach einem Zusammenleben mit dem Kindesvater befragt worden.
34Diese Hinweise konnte die Klägerin verständigerweise nur so verstehen, dass das Zusammenleben mit dem Kindesvater maßgeblichen Einfluss auf das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hat und anzuzeigen ist. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf,
35vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 12 B 98.3388 – und vom 2. Februar 2001 – 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 – M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Aufl. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15.
36Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Juni 2012 die bereits eingestellten Unterhaltsvorschussleistungen wieder ausbezahlt hat, weil die Klägerin angab, dass der Kindesvater mit ihr nicht in einem Haushalt lebe. Die Beklagte hat es zwar unterlassen, den Sachverhalt bereits zum damaligen Zeitpunkt durch weitere Nachfragen im Hinblick auf die oben dargelegten Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Klägerin und des Kindesvaters und hinsichtlich der Betreuung der Kinder eingehend aufzuklären. Das Gericht geht jedoch nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon aus, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt wesentliche (Lebens-) Umstände der damaligen "Hausgemeinschaft" mit dem Kindesvater - entgegen der bestehenden Mitteilungspflicht - nicht mitgeteilt hat und insoweit die Nachzahlung durch die Beklagte veranlasst hat. Ein etwaig zu berücksichtigendes Mitverschulden der Beklagten entsprechend § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
37vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 28. September 2009 - 2 K 911/08 -, juris,
38ist nicht anzunehmen.
39Eine Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalls kann im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG nicht erfolgen. Die Vorschrift räumt der Behörde bei der Geltendmachung der Ersatzforderung keinen Ermessensspielraum ein. Bereits angesichts der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs ist ferner eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bereicherungsrechts - §§ 812 ff BGB – ausgeschlossen. Der ersatzpflichtige Elternteil kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten.
40vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris; OVG NRW, unveröffentlichter Beschluss vom 17. März 2000 – 16 E 77/00 -; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 2, 3 und Grube, UVG, 2009, §5 Rz. 4; Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2013, § 50 Rz. 6 ff.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
- 1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder - 2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.