Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG | § 2 Umfang der Unterhaltsleistung

(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.

(2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat.

(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:

1.
Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,
2.
Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.

(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

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Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG | § 1 Berechtigte


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(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewä

Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG | § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht


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zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


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Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


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Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6 Höhe des Kindergeldes


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (weggefallen) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG | § 1 Berechtigte


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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juli 2004 - 16 WF 73/04

bei uns veröffentlicht am 19.07.2004

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08. Januar 2004 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bei der dort bestimmten Anrech

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(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (weggefallen) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro...