Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2010 - 4 K 1627/08

published on 04/02/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2010 - 4 K 1627/08
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 bewilligte der Beklagte auf Antrag vom 22.03.2007 für die am 13.04.2003 geborene Tochter der Klägerin (namens R. R. S.) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 01.02.2007 bis auf Weiteres in Höhe von 127 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 20.06.2007 wurden diese Leistungen ab dem 01.07.2007 in Höhe von 125 EUR monatlich weiterbewilligt.
In einer Erklärung vom 27.12.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie erhalte vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen in Höhe von 70 EUR monatlich. Ferner ergänzte sie diese Erklärung wie folgt: “Durch Gericht beantragt, wird aber nicht regelmäßig bezahlt“. Aus einem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten „Forderungskonto S./S., Registernummer: 07/0260, Stand: 06.02.2008“ ergibt sich, dass folgende Unterhaltszahlungen bei dem Kindesvater gepfändet wurden:
- am 08.08.2007: 71,-- EUR         
- am 05.09.2007: 224,-- EUR         
- am 16.11.2007: 71,-- EUR         
- am 10.12.2007: 64,92 EUR         
- am 03.01.2008: 71,-- EUR  und
- am 24.01.2008: 64,92 EUR         
Mit Bescheid vom 15.05.2008 forderte der Beklagte (bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung) die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2008 in Höhe von 484,92 EUR von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin habe beim Kindesvater in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.01.2008 Unterhaltsleistungen in Höhe insgesamt 566,84 EUR geltend gemacht. Davon sei ein Betrag von 484,92 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse weiterzuleiten. Das folge aus den §§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 2 UVG.
Am 20.05.2008 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Bei den Leistungen, die sie vom Kindesvater erhalten habe, handle es sich nicht um Leistungen, die auf den Beklagten übergegangen seien, sondern um eine titulierte und im Wege der Vollstreckung erhaltene Zahlung der Differenz zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und dem gesetzlich geschuldeten Mindestunterhalt. Weitere Zahlungen über den Differenzunterhalt hinaus, die - anders als dieser Differenzunterhalt - dem Beklagten zustehen könnten, habe sie nicht erhalten. Deshalb sei die Rückforderung rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2008, abgesandt am 28.07.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Die vom Kindesvater geleisteten Unterhaltszahlungen stünden bereits nach § 7 UVG dem Beklagten zu. Des Weiteren gebiete § 2 Abs. 3 UVG eine Anrechnung dieser Leistungen auf den Unterhaltsvorschuss. Der Betrag von 484,92 EUR sei deshalb gemäß § 5 Abs. 2 UVG zu Recht von der Klägerin als Kindesmutter zurückgefordert worden.
Am 29.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Insbesondere trägt sie vor: Die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Unterhaltsleistungen stünden nicht dem Beklagten zu, da es sich dabei um die Differenz zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und dem familienrechtlich geschuldeten Unterhaltsanspruch ihrer Tochter handle. Die Auffassung der Behörden führe dazu, dass es ihr unmöglich gemacht werde, den Kindesunterhalt zu 100 % in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beklagte sich um die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nicht kümmere, könne das nicht zu ihren Lasten gehen, die sie sich aktiv um Titulierung und Vollstreckung der Unterhaltsansprüche bemühe und auf die so erhaltenen Leistungen dringend angewiesen sei.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 aufzuheben;
11 
die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt der Beklagte vor: § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG über die zwingende Anrechnung von vom Kindesvater geleistete Unterhaltszahlungen auf die Unterhaltsvorschussleistungen sei tatbestandlich erfüllt. Die geltend gemachten Beträge seien der Klägerin jeweils im Kalendermonat der Leistung zugeflossen. Dabei komme es - anders als in anderen Bereichen des Sozialleistungsrechts - nicht darauf, ob der (Unterhalts-)Bedarf anderweitig gedeckt sei. Dementsprechend seien auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG für die Rückforderung der aufgrund der fehlenden Anrechnung zu viel geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen erfüllt.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über das Verfahren wegen Leistungen nach dem UVG für die Tochter der Klägerin und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16 
Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
19 
Zwar liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sehr wahrscheinlich vor. Doch bedarf das hier keiner weiteren Begründung und Vertiefung, weil die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sind.
20 
§ 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in den für den hier maßgeblich Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 maßgeblichen (unveränderten) Fassungen vom 17.07.2007 ( BGBl. I, S. 1446 ) und vom 21.12.2007 ( BGBl. I, 3194 ) - UVG - lautet: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 (UVG) erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Diese Vorschrift, auf die allein die angefochtenen Bescheide gestützt sind, verpflichtet nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein den Berechtigten der Unterhaltsvorschussleistungen zur Rückzahlung. Das ist, wie der Wortlaut von § 1 Abs. 1 UVG zeigt, das Kind selbst und - in deutlichem Unterschied zu § 5 Abs. 1 UVG - nicht ein Elternteil oder der gesetzlicher Vertreter des Kindes (siehe u. a. Bayer. VGH, Urteile vom 15.01.2008, FamRZ 2008, 1662 = JAmt 2008, 227, und vom 02.02.2001 - 12 B 99.1373 -; VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006 - AN 14 K 05.00742 -; VG München, Urteil vom 25.11.2005 - M 6a K 04/993 -; Helmbrecht, UVG-Kommentar, 5. Aufl. 2004, § 1 RdNr. 4 m.w.N. und § 5 Überschrift zu RdNr. 11 ).
21 
Nach dem angefochtenen Bescheid der Beklagten und insbesondere nach dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg ist aber nicht die Tochter der Klägerin, sondern ganz ausdrücklich die Klägerin persönlich nicht nur Bekanntgabeadressatin, das heißt, sie ist nicht nur formelle Adressatin dieser Bescheide, sondern sie ist nach dem in diesen Bescheiden klar zum Ausdruck kommenden Willen der Behörde auch Inhaltsadressatin, das heißt, sie ist diejenige, die materiell-rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. Daran lässt sowohl die Anrede als auch die Tenorierung und die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 15.05.2008 keinen Zweifel. Dort wird klar unterschieden zwischen der Klägerin als der Rückzahlungsverpflichteten und dem Kind als dem Berechtigten. Ganz besonders deutlich kommt dies in der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien nach § 5 Abs. 2 UVG von der Kindesmutter zurückzufordern. Eine solche Verpflichtung der Kindesmutter kann jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auf § 5 Abs. 2 UVG gestützt werden.
22 
Angesichts der im vorstehenden Absatz dargestellten Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erörterung und Vertiefung, dass der auf § 5 Abs. 2 UVG gestützte Rückforderungsbescheid des Beklagten darüber hinaus höchstwahrscheinlich auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Bewilligungsbescheide nicht (zumindest gleichzeitig) in dem Umfang der Rückforderung aufgehoben worden sind, um den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bewilligten Leistung zu beseitigen (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 und 11 a. E. ). Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann (so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 -; ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss (wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ).
23 
Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten geforderte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin kann auch nicht auf die (weder von dem Beklagten noch vom Regierungspräsidium Freiburg in Erwägung gezogene) Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG gestützt werden. Zwar verpflichtet diese Vorschrift - im Unterschied zu § 5 Abs. 2 UVG - (u. a.) auch die Klägerin als Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebt, und setzt sie als spezieller öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch ( vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, und VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, jew. a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 f. m.w.N. ) nicht die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide voraus. Doch liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 UVG hier nicht vor. Dass die Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet; das ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Feststellung zu viel gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum beruhte allein auf freiwilligen und aus Sicht der Klägerin unverzüglichen Mitteilungen der Klägerin selbst. Die Klägerin hat aber auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gewusst oder fahrlässig nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren. Das ergibt sich hier aus den Besonderheiten des vorliegenden Falls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kindesvater zu keinem Zeitpunkt freiwillig und schon gar nicht regelmäßig Unterhaltsleistungen erbracht hat. Vielmehr wurden alle Zahlungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Wege der Zwangsvollstreckung bewirkt. Selbst im Fall erfolgreicher Vollstreckungsmaßnahmen gingen die vollstreckten Beträge zunächst nicht sofort bei der Klägerin, sondern auf ein von ihrer Rechtsanwältin als Inkassobevollmächtigte geführtes Anderkonto ein. Ferner erfolgten die Eingänge zu unregelmäßigen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden, und in all den Monaten, in denen überhaupt Eingänge zu verzeichnen waren, nämlich (lediglich) in den Monaten August, September, November und Dezember 2007 sowie Januar 2008, jeweils (zum Teil deutlich) erst nach dem Erhalt der Unterhaltsvorschusszahlungen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in manchen Monaten bis zu deren Ende nicht gewusst hat und gar nicht wissen konnte, ob in diesem Monat überhaupt Unterhaltszahlungen des Kindesvaters eingegangen sind. Bei dieser besonderen Sachlage kann der Klägerin kein Schuldvorwurf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gemacht werden, zumal sie von ihrer Rechtsanwältin, wie die schriftlichen Eingaben im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zeigen und wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, dahingehend (falsch) beraten wurde, dass die beim Kindesvater gepfändeten Unterhaltszahlungen als sogenannter Differenzunterhalt nicht der Anrechnungspflicht nach § 2 Abs. 3 UVG unterlägen.
24 
Danach scheidet für den Beklagten ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 UVG aus. Es bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 UVG für Fälle der Anrechnung von Zahlungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG überhaupt neben § 5 Abs. 2 UVG Anwendung finden kann oder ob § 5 Abs. 2 UVGinsoweit eine den § 5 Abs. 1 UVG verdrängende lex specialis ist (so wohl VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, a.a.O., in dem nach Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG keine weitere Prüfung anhand von § 5 Abs. 1 UVG erfolgt; a. A. offenbar, soweit dies aus der äußerst knappen Begründung geschlossen werden kann, Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2006 - 12 C 05.449 - ). Für die Annahme, dass in Fällen des § 5 Abs. 2 UVG zumindest praktisch kein Raum mehr ist für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UVG könnte immerhin der Wortlaut von § 5 Abs. 1 UVG sprechen. Danach hängt der Ersatzanspruch des § 5 Abs. 1 UVG generell, insbesondere aber zusätzlich im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG, davon ab, dass „die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung (…) nicht vorgelegen haben bzw. (so § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG) nicht erfüllt waren“. Das dürfte dafür sprechen, dass § 5 Abs. 1 UVG insbesondere im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in Fällen von Zahlungseingängen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG voraussetzt, dass die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung erstnach oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang von Zahlungen nach § 2 Abs. 3 UVG erfolgt, was praktisch häufig nicht der Fall oder zumindest regelmäßig schwer nachzuweisen sein wird. Auch ergibt es von Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 UVG her keinen erkennbaren Sinn, hinsichtlich einer Ersatzpflicht zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen die Zahlung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG vor (oder gleichzeitig mit) der Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung beim Berechtigten eingeht oder in denen das nachträglich der Fall ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden aufgrund entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
26 
Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Verfahren der Klägerin über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage der rechtsunkundigen Klägerin durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin in diesem Verfahren in Anspruch nehmen.
27 
Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
19 
Zwar liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sehr wahrscheinlich vor. Doch bedarf das hier keiner weiteren Begründung und Vertiefung, weil die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sind.
20 
§ 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in den für den hier maßgeblich Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 maßgeblichen (unveränderten) Fassungen vom 17.07.2007 ( BGBl. I, S. 1446 ) und vom 21.12.2007 ( BGBl. I, 3194 ) - UVG - lautet: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 (UVG) erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Diese Vorschrift, auf die allein die angefochtenen Bescheide gestützt sind, verpflichtet nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein den Berechtigten der Unterhaltsvorschussleistungen zur Rückzahlung. Das ist, wie der Wortlaut von § 1 Abs. 1 UVG zeigt, das Kind selbst und - in deutlichem Unterschied zu § 5 Abs. 1 UVG - nicht ein Elternteil oder der gesetzlicher Vertreter des Kindes (siehe u. a. Bayer. VGH, Urteile vom 15.01.2008, FamRZ 2008, 1662 = JAmt 2008, 227, und vom 02.02.2001 - 12 B 99.1373 -; VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006 - AN 14 K 05.00742 -; VG München, Urteil vom 25.11.2005 - M 6a K 04/993 -; Helmbrecht, UVG-Kommentar, 5. Aufl. 2004, § 1 RdNr. 4 m.w.N. und § 5 Überschrift zu RdNr. 11 ).
21 
Nach dem angefochtenen Bescheid der Beklagten und insbesondere nach dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg ist aber nicht die Tochter der Klägerin, sondern ganz ausdrücklich die Klägerin persönlich nicht nur Bekanntgabeadressatin, das heißt, sie ist nicht nur formelle Adressatin dieser Bescheide, sondern sie ist nach dem in diesen Bescheiden klar zum Ausdruck kommenden Willen der Behörde auch Inhaltsadressatin, das heißt, sie ist diejenige, die materiell-rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. Daran lässt sowohl die Anrede als auch die Tenorierung und die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 15.05.2008 keinen Zweifel. Dort wird klar unterschieden zwischen der Klägerin als der Rückzahlungsverpflichteten und dem Kind als dem Berechtigten. Ganz besonders deutlich kommt dies in der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien nach § 5 Abs. 2 UVG von der Kindesmutter zurückzufordern. Eine solche Verpflichtung der Kindesmutter kann jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auf § 5 Abs. 2 UVG gestützt werden.
22 
Angesichts der im vorstehenden Absatz dargestellten Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erörterung und Vertiefung, dass der auf § 5 Abs. 2 UVG gestützte Rückforderungsbescheid des Beklagten darüber hinaus höchstwahrscheinlich auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Bewilligungsbescheide nicht (zumindest gleichzeitig) in dem Umfang der Rückforderung aufgehoben worden sind, um den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bewilligten Leistung zu beseitigen (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 und 11 a. E. ). Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann (so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 -; ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss (wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ).
23 
Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten geforderte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin kann auch nicht auf die (weder von dem Beklagten noch vom Regierungspräsidium Freiburg in Erwägung gezogene) Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG gestützt werden. Zwar verpflichtet diese Vorschrift - im Unterschied zu § 5 Abs. 2 UVG - (u. a.) auch die Klägerin als Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebt, und setzt sie als spezieller öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch ( vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, und VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, jew. a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 f. m.w.N. ) nicht die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide voraus. Doch liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 UVG hier nicht vor. Dass die Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet; das ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Feststellung zu viel gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum beruhte allein auf freiwilligen und aus Sicht der Klägerin unverzüglichen Mitteilungen der Klägerin selbst. Die Klägerin hat aber auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gewusst oder fahrlässig nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren. Das ergibt sich hier aus den Besonderheiten des vorliegenden Falls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kindesvater zu keinem Zeitpunkt freiwillig und schon gar nicht regelmäßig Unterhaltsleistungen erbracht hat. Vielmehr wurden alle Zahlungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Wege der Zwangsvollstreckung bewirkt. Selbst im Fall erfolgreicher Vollstreckungsmaßnahmen gingen die vollstreckten Beträge zunächst nicht sofort bei der Klägerin, sondern auf ein von ihrer Rechtsanwältin als Inkassobevollmächtigte geführtes Anderkonto ein. Ferner erfolgten die Eingänge zu unregelmäßigen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden, und in all den Monaten, in denen überhaupt Eingänge zu verzeichnen waren, nämlich (lediglich) in den Monaten August, September, November und Dezember 2007 sowie Januar 2008, jeweils (zum Teil deutlich) erst nach dem Erhalt der Unterhaltsvorschusszahlungen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in manchen Monaten bis zu deren Ende nicht gewusst hat und gar nicht wissen konnte, ob in diesem Monat überhaupt Unterhaltszahlungen des Kindesvaters eingegangen sind. Bei dieser besonderen Sachlage kann der Klägerin kein Schuldvorwurf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gemacht werden, zumal sie von ihrer Rechtsanwältin, wie die schriftlichen Eingaben im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zeigen und wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, dahingehend (falsch) beraten wurde, dass die beim Kindesvater gepfändeten Unterhaltszahlungen als sogenannter Differenzunterhalt nicht der Anrechnungspflicht nach § 2 Abs. 3 UVG unterlägen.
24 
Danach scheidet für den Beklagten ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 UVG aus. Es bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 UVG für Fälle der Anrechnung von Zahlungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG überhaupt neben § 5 Abs. 2 UVG Anwendung finden kann oder ob § 5 Abs. 2 UVGinsoweit eine den § 5 Abs. 1 UVG verdrängende lex specialis ist (so wohl VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, a.a.O., in dem nach Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG keine weitere Prüfung anhand von § 5 Abs. 1 UVG erfolgt; a. A. offenbar, soweit dies aus der äußerst knappen Begründung geschlossen werden kann, Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2006 - 12 C 05.449 - ). Für die Annahme, dass in Fällen des § 5 Abs. 2 UVG zumindest praktisch kein Raum mehr ist für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UVG könnte immerhin der Wortlaut von § 5 Abs. 1 UVG sprechen. Danach hängt der Ersatzanspruch des § 5 Abs. 1 UVG generell, insbesondere aber zusätzlich im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG, davon ab, dass „die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung (…) nicht vorgelegen haben bzw. (so § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG) nicht erfüllt waren“. Das dürfte dafür sprechen, dass § 5 Abs. 1 UVG insbesondere im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in Fällen von Zahlungseingängen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG voraussetzt, dass die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung erstnach oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang von Zahlungen nach § 2 Abs. 3 UVG erfolgt, was praktisch häufig nicht der Fall oder zumindest regelmäßig schwer nachzuweisen sein wird. Auch ergibt es von Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 UVG her keinen erkennbaren Sinn, hinsichtlich einer Ersatzpflicht zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen die Zahlung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG vor (oder gleichzeitig mit) der Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung beim Berechtigten eingeht oder in denen das nachträglich der Fall ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden aufgrund entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben.
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Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Verfahren der Klägerin über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage der rechtsunkundigen Klägerin durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin in diesem Verfahren in Anspruch nehmen.
27 
Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/01/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als er einen Erstattungsbetrag über den Betrag von 266,00 Euro hinaus festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten ni
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder
2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder
2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.