Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 111 Preisanzeige

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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

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27/02/2012 20:04

dies betrifft die Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten-BVerfG vom 24.02.12-Az:1 BvR 1299/05
20/12/2011 00:31

Keine Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen an Inkossounternehmen durch Telekommunikationsdienst-Anbietern-AG Meldorf vom 21.07.11-Az:81 C 241/11
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published on 21/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 25/09/2015 00:00

Gründe Amtsgericht Augsburg Az.: 71 C 949/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 25.09.2015 gez. Kurcius, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächti
published on 19/02/2014 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktobe
published on 17/04/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 20.07.2007 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung gem. §§ 100 g, 162 StPO als unzulässi
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