Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 21 K 6805/12
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin bietet unter anderem kostenlose und kostenpflichtige E- Mail- Postfächer an. Alle Nutzer dieses Service können sich eine sog. „UMS- Nummer“ (United Message Service Nummer) des Rufnummernbereichs 032 einrichten lassen, über die zusätzlich der Empfang und der Versand von Telefaxen möglich ist. Dabei werden die bereits bei der Einrichtung des E- Mail-Postfachs angegebenen und aus diesem Anlass von der Klägerin nicht auf Richtigkeit überprüften persönlichen Daten (Anrede, Vorname, Nachname, Adresse und Geburtsdatum) des Kunden übernommen. Während der Faxempfang für den Nutzer kostenlos ist, fallen bei der Nutzung der UMS- Nummern für den Faxversand Kosten an. In diesem Fall werden mittels Schaltung einer „Interception“ zusätzliche Daten des Kunden, nämlich seine Bankverbindung, abgefragt.
3Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Klägerin nach § 111 Abs. 1 TKG verpflichtet ist, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sichergestellt ist, dass bei der Erhebung von Kundendaten für die Zuteilung einer UMS- Nummer nur zutreffende Daten erhoben werden.
4Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 traf die Beklagte der Klägerin gegenüber folgende Anordnungen:
5„1. Die Firma N. & N1. GmbH wird gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 TKG verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Datenerhebung gemäß § 111 TKG bei der Zuteilung von Nationalen Teilnehmerrufnummern aus dem Rufnummernbereich 032 für die Zukunft einzuführen, mit dem die Erhebung „wahrer“ Daten hinreichend gesichert werden kann.
62. Ein solches Verfahren ist der Bundesnetzagentur bis zum 05.04.2012 darzulegen.
73. Ebenfalls bis zum 05.04.2012 ist anzugeben, wie viele Kunden bis zu diesem Zeitpunkt eine Rufnummer aus dem Rufnummernbereich 032 zugeteilt bekommen haben.“
8Mit Schreiben vom 23. März 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, zukünftig vor der Zuteilung von nationalen Teilnehmerrufnummern aus dem Rufnummernbereich 032 in jedem Fall vorab eine Verifizierung durch Abfrage der Bankdaten vornehmen zu wollen und bat darum, ihr bis zum 29. März 2012 zu bestätigen, dass damit den Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 23. Februar 2012 genügt werde. Zudem teilte die Klägerin die Anzahl der bei ihr registrierten aktiven Rufnummern aus dem Bereich 032 mit.
9Unter dem 02. April 2012 erbat die Beklagte „vor einer abschließenden Beurteilung im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung nach Nr. 1 der Verfügung“ vom 23. Februar 2012 von der Klägerin zusätzliche Angaben zu dem von ihr mit Schreiben vom 23. März 2012 in Aussicht gestellten Verfahren der Verifizierung der Kundendaten durch Abfrage von Bankdaten. Die von der Beklagten gestellten Fragen beantworte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 dahingehend, dass sie von allen Kunden in Zukunft vor der Freischaltung einer 032- Rufnummer neben Vor- und Nachnamen und Anschrift auch die Bankverbindung abfragen wolle. Nach den Prüfmethoden der Bundesbank werde eine Verifikation von Kontonummer und Bankleitzahl durchgeführt, so dass die Angabe erfundener Konten nicht möglich sei. Zudem werde dabei geprüft, ob sich die angegebenen Bankdaten auf einer Sperrliste befinden, so dass öffentlich verfügbare Daten oder Daten, die bereits missbräuchlich verwendet worden seien, auffällig würden.
10Den gegen den Bescheid vom 23. Februar 2012 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zurück. Sie bekräftigte dabei ihre Rechtsauffassung, dass die Klägerin auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 TKG grundsätzlich verpflichtet sei, die von ihr erhobenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Inwieweit das von der Klägerin nun eingeführte Verfahren (Prüfung von Bankdaten, in dem die Existenz der Kontonummer beim jeweiligen Kontoführungsinstitut überprüft wird ohne dass die Zugehörigkeit zur jeweiligen Person auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann) zur Überprüfung der „Datenwahrheit“ ausreichend sei, könne außer Betracht bleiben, weil es um die generelle Pflicht zur Erhebung „wahrer“ Daten gehe und nicht um die Beurteilung eines einzelnen Verfahrens.
11Gegen den ihr am 30. Oktober 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29. November 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Anordnung unter Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Februar 2012 sei mit der Forderung nach einem „ordnungsgemäßen Verfahren zur Datenerhebung“ schon unbestimmt. Eine rechtliche Pflicht zur Überprüfung der von den Kunden angegebenen Daten bestehe nicht.
12Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2014 hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Februar 2012 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,
13Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesnetzagentur vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2012 aufzuheben,
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt vor, die getroffenen Anordnungen genügten mit der Festlegung eines Zieles dem Bestimmtheitsgebot. Es sei der Klägerin überlassen, durch welche Maßnahmen sie dieses Ziel erreiche. Das von ihr in Aussicht gestellte Verfahren durch Abfrage von Bankdaten genüge nicht, weil es nicht gewährleiste, dass ein angegebenes Bankkonto auch tatsächlich einen bestimmten Kunden zugeordnet werden könne.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2012 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
20Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 23. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Die unter Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 23. Februar 2012 getroffenen Anordnungen genügen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
22Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das ist dann der Fall, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts,
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1395/08 -, NJW 2008, 3656, und - 13 B 1397/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09. November 2009 – 13 B 991/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwGO_ Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 37 Rn. 5 ff., insb. Rn. 12, m. w. N.; U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonks/ Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27 ff., m. w. N.; Henneke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 37 Rn. 5 und 18, m. w. N..
24Ein Verwaltungsakt ist allerdings nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem betreffenden Fachrecht nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können,
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, a. a. O.; U. Stelkens, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, a. a. O.
26Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen. Dass eine Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Maßnahmen dies zu sein haben, macht sie nicht schon aus diesem Grunde unbestimmt.
27vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 16 m.w.Nachw.
28Zu fordern ist in diesen Fällen aber, dass das zu erreichende Ziel eindeutig bestimmt ist und als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) dienen kann,
29vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2011 – 18 K 4331/10 –, juris).
30Diesen Anforderungen genügt die Regelung unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, nach der die Klägerin ein „ordnungsgemäßes Verfahren“ zur Datenerhebung einzuführen hat, mit dem die Erhebung wahrer Daten „hinreichend gesichert“ werden kann, nicht.
31Aus sich heraus ist der Tenor der Verfügung nicht eindeutig. Als zu treffende Maßnahme wird ein „ordnungsgemäßes Verfahren“ der Datenerhebung gefordert, ohne dass ausgeführt wird, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist. Insoweit lässt sich der Begründung der Verfügung zwar zum einen entnehmen, dass das bislang praktizierte Verfahren der bloßen Übernahme der bei der Anmeldung zum E-Mail - Dienst online eingegebenen Kundendaten für die Datenerhebung bei Zuteilung einer UMS- Rufnummer nicht als ausreichend angesehen wird, und zum anderen, dass eine Anwendung des bei der Zuteilung von Mobilfunkrufnummern praktizierten sog. „PostIdent“- Verfahrens hier nicht gefordert wird. Dazwischen sind aber – und dies legt die Beklagte ihrer Anordnung zu Grunde – eine Mehrzahl möglicher Verfahren und Methoden denkbar. Welche dies sind, ist für die Klägerin jedoch nicht ohne weiteres erkennbar.
32Auch hinsichtlich des Ziels, das durch die zu treffenden Maßnahmen erreicht werden soll, lässt sich dem Tenor der Verfügung keine eindeutige Festlegung entnehmen. Es wird nämlich nicht geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen die Erhebung wahrer Daten „hinreichend gesichert“ ist. Denkbar ist, dass die Erfordernisse einer „hinreichenden“ Sicherung dann erfüllt sind, wenn ein bestimmter und überprüfbarer Prozentsatz „wahrer“ Daten festgestellt werden kann. Eine nähere Festlegung dazu enthält der Tenor der Anordnung jedoch nicht, sodass die Klägerin nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne weitere Rückfrage bei der Beklagten Sicherheit darüber erlangen kann, ob von ihr ggf. getroffene Maßnahmen ausreichend sind, um die geforderte „hinreichende“ Sicherheit zu erreichen.
33Aus der Begründung der Verfügung ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. Wenn in der Begründung (S. 3) ausgeführt wird, es bedürfe eines Systems, nach dem wahre Daten „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ als gesichert angesehen werden können, führt auch dies nicht zu einer weiteren Konkretisierung, sondern verstärkt die gegebene Unsicherheit, denn es bleibt unklar, wann die geforderte „hohe Wahrscheinlichkeit“ erreicht ist und auf welchem Wege dies überprüft und festgestellt werden kann.
34Auch aus den sonstigen für die Betroffenen erkennbaren Umstände ergibt sich nicht eindeutig der Inhalt der getroffenen Anordnung. Dies wäre etwa denkbar, wenn sich die Klägerin und die Beklagte auf branchenweit akzeptierte Kriterien und Maßstäbe für die ausreichende „Datenwahrheit“ oder einen branchenweit akzeptierten Katalog von geeigneten Überprüfungsmaßnahmen stützen könnten und die angeordneten Maßnahmen ersichtlich vor dem Hintergrund eines solchen Konsenses getroffen worden wären. Dies ist indes nicht der Fall. Im Gegenteil zeigt die zwischen der Klägerin und der Beklagten geführte Korrespondenz über die Geeignetheit der Erhebung von Bankdaten zur Erreichung des angeordneten Ziels, dass von einem auf einem allgemeinen Konsens beruhenden Verständnis nicht ausgegangen werden kann. So hat die Beklagte in der angefochtenen Verfügung (S. 3, zweiter Absatz) ausgeführt, dass die Klägerin dann, wenn bei ihr kostenpflichtige Leistungen in Anspruch genommen würden, eine „Verifizierung durch Abfrage der Bankdaten“ vornehme, wodurch „indirekt“ auch eine Überprüfung der Personalausweisdaten“ erfolge. Hierdurch kann der Eindruck erweckt werden, dass die „Abfrage von Bankdaten“ als zur Erfüllung der Ordnungsverfügung ausreichend angesehen wird. Als die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2012 ein solches Verfahren in Aussicht stellte, wurde dies von der Beklagten auch nicht als von vornherein ungeeignet bewertet, sondern führte zu weiteren Rückfragen, die die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 beantwortete. Ob die Beklagte das so beschriebene Verfahren für ein „ordnungsgemäßes Verfahren“ hält, wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheides jedoch nicht beantwortet, so dass die Klägerin jedenfalls zum hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung keine Klarheit darüber haben konnte, ob sie damit ihre Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung würde erfüllen können.
35Aus der Unbestimmtheit der Regelung unter Ziffer 1 folgt zugleich die Unbestimmtheit der Regelung unter Ziff. 2, die mit dem Bezug auf „ein solches Verfahren“ unmittelbar auf der Regelung unter Ziffer 1 basiert.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Regelung unter Ziffer 3 der Verfügung gemessen an dem Gesamtumfang der auferlegten Verpflichtungen nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hat (analog § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
37Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO)
moreResultsText
Annotations
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- 1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und - 2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer, - 2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder zu einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat, - 3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017), - 4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder - 5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
- 1.
der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und - 2.
die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- 1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und - 2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.