Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV | § 25 Informationspflichten
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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis
Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen:
- 1.
die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art, - 2.
Informationen über die Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer, - 3.
Informationen über die Art des Verkaufs und - 4.
Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer englischen Fassung dieser Zusammenfassungen.
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published on 01/06/2018 00:00
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2018 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die mit Beschluss vom 27.04.2018 angeordnete einstweilige Ei
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