Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV | § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV | § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
- 1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“, - 2.
die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und - 3.
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise 1. sind in deu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/05/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
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