Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV | § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise
- 1.
sind in deutscher Sprache zu verfassen, - 2.
dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen oder Bezugnahmen versehen werden, - 3.
dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können, - 4.
dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewährleistet, - 5.
dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Erkennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht verdecken oder trennen und - 6.
sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu umranden.
(2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.
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(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen: 1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen: 1. den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,2. die In
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/07/2018 00:00
Tenor
I)
Die Klage wird abgewiesen.
II)
Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III)
Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre
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