Messverfahren
Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen: 1. es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung) unter den Gliederungsnummern T 60.05-3 (DIN ISO 4387) Stand Juni 2012 T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2011 T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand Januar 2013veröffentlicht sind, und 2. die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer T 60.05-1 (DIN ISO 8243) Stand Oktober 2009veröffentlicht ist.
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