Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV | § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV | § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis
(1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packungen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem weichen Material bestehen. Sie dürfen sich nach dem ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel und Kappenschachteln. Bei Packungen mit einem Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite der Packungen befinden. Die seitlichen Oberflächen von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen mindestens 16 Millimeter hoch sein.
(3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
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published on 18/05/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
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