Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 47 Übergangsregelungen

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 47 Übergangsregelungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis

(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die

1.
vor dem 20. Mai 2016
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die

1.
vor dem 20. November 2016
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2019
a)
hergestellt oder importiert wurden oder
b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2024
a)
hergestellt oder importiert wurden oder
b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.

(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die

1.
vor dem 1. Januar 2021
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.

(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:1.Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, diea)ein charakteristisches Aroma haben oderb)Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen,

(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreib

(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen1.des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.02.2017, Az. 416 HKO 7/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die..
published on 02/02/2017 00:00

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2016 (312 O 499/16) wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin, welche Tabakprodu
published on 18/05/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:1.Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, diea)ein charakteristisches Aroma haben oderb)Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen...
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt. (2) Das...
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen1.des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts-...
(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:1.Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, diea)ein charakteristisches Aroma haben oderb)Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen...