Landgericht Hamburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 416 HKO 7/17


Gericht
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2016 (312 O 499/16) wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin, welche Tabakprodukte auf den Markt bringt, verlangt von der Antragsgegnerin, welche in derselben Branche tätig ist, die Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung einer bestimmten Art von Zigaretten.
- 2
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.10.2016 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, Zigaretten der Marke „ L.S.“ auf dem gesamten deutschen Markt zu vertreiben, „die einen Filter mit einer Mentholkapsel enthalten, die nach dem Zerdrücken der Kapsel durch den Verbraucher einen klar erkennbaren Menthol-Geschmack bzw. -Geruch vermittelt“ (ASt 1). Parallel dazu schaltete die Antragsgegnerin im Branchenblatt „DIE TABAK ZEITUNG“ eine Anzeige, in welcher sie das Produkt ankündigte (ASt 2).
- 3
Nach erfolgloser (ASt 6) Abmahnung (ASt 5) erwirkte die Antragstellerin seitens des Landgerichts Hamburg am 28.11.2016 eine einstweilige Unterlassungsverfügung, durch welche der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Filter eine Kapsel mit Menthol enthalten, mit der sich der Geruch und/oder Geschmack der Zigaretten verändern lässt, indem durch Zerdrücken der Kapsel Menthol-Geschmack bzw. -Geruch freigesetzt wird (312 O 499/16). Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
- 4
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG zustehe. Bei der zerdrückbaren Kapsel handele es sich um ein technisches Merkmal i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) Var. 2 TabakerzG, mit der sich der Geschmack der Zigarette vom Konsumenten verändern lasse. Die Übergangsregelung des § 47 Abs. 4 TabakerzG sei nicht einschlägig, und es liege auch keine Ausnahme nach § 40 Abs. 1 TabakerzG vor.
- 5
Die Antragstellerin beantragt,
- 6
die einstweilige Verfügung vom 28.11.2016 zu bestätigen.
- 7
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 8
die einstweilige Verfügung (312 O 499/16) vom 28.11.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass derselben zurückzuweisen.
- 9
Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Kapselzigarette ein charakteristisches Aroma i.S.v. Art. 7 Abs. 1 und 14 der Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG) vermittele und zu den Zigaretten, deren unionsweite Verkaufsmengen 3% oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie darstellen, gehöre. Dies habe zur Folge, dass das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG für die hier zu beurteilenden Kapselzigaretten nach der Tabakproduktrichtlinie noch keine Geltung habe. Soweit es § 47 Abs. 4 TabakerzG betreffe, setze dieser die Tabakproduktlinie falsch um.
- 10
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 11
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung der Zivilkammer zu bestätigen war.
- 12
Der seitens der Antragstellerin geltend gemachte und vom LG Hamburg im Verfügungsbeschluss tenorierte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG.
- 13
Die Parteien stehen als zwei der größten Anbieter von Tabakprodukten auf dem deutschen Markt in einem Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
- 14
Das Inverkehrbringen einer Zigarette, die einen Filter mit einer Mentholkapsel enthält, die nach dem Zerdrücken der Kapsel durch den Verbraucher einen klar erkennbaren Mentholgeschmack bzw. -geruch vermittelt, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung durch Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG) dar.
- 15
1. Die Zigarette, welche die Antragsgegnerin in den Verkehr bringen möchte, unterfällt § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG. Sie enthält eine Kapsel mit Menthol, die auf Druck zerplatzt und das Menthol freisetzt. Ein solches Produkt stellt eine Zigarette (jedenfalls) i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG dar. Ob es sich hierbei um einen Aromastoff in einem Bestandteil der Zigarette (Var. 1) oder um ein sonstiges technisches Merkmal, mit dem sich der Geschmack oder Geruch vom Verbraucher verändern lässt (Var. 2), handelt, kann - dieser Auffassung ist selbst die Antragsgegnerin - dahinstehen, da beide Varianten vom Verbot des Inverkehrbringens nach § 5 Abs. 1 TabakerzG erfasst werden und insbesondere auch von der Übergangsvorschrift des § 47 Abs. 4 TabakerzG gleich behandelt werden (dazu unter 2.). Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Zigarette falle - in erster Linie oder zumindest auch - unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG, so trifft dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG erfasst nach seinem Wortlaut diejenigen Zigaretten, die „ein charakteristisches Aroma haben“, und nicht solche, die erst auf Wunsch des Konsumenten ein solchesentfalten können. Letztlich kommt es darauf, ob das Produkt auch von § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG erfasst wird, jedoch nicht an, da es jedenfalls (auch) unter das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) fällt, für welches keine Übergangsvorschrift existiert (dazu sogleich). Dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG Vorrang vor der Variante b) haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzessystematik entnehmen.
- 16
2. § 47 Abs. 4 TabakerzG enthält keine Übergangsvorschrift für § 5 Abs. 1 Nr. 1 b). Die genannte Norm ist nach ihrem Wortlaut und dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen alleine eine Übergangsvorschrift für § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG. Die Gegenäußerung der Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 18/7452, S. 9) zeigt, dass sich der deutsche Gesetzgeber bewusst dazu entschieden hat, die Übergangsvorschrift nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG auszudehnen.
- 17
a) Eine richtlinienkonforme Auslegung über den klaren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Sofern sich die Frage einer richtlinienkonformen Auslegung überhaupt stellt (dazu unter b)), käme eine solche vorliegend nicht in Betracht. Die richtlinienkonforme Auslegung setzt voraus, dass bei der nationalen Rechtsvorschrift, um deren Auslegung es geht, ein Auslegungsspielraum besteht, der unionsrechtskonform ausgefüllt werden kann. Der Auslegungsspielraum bestimmt sich dabei am Maßstab der nationalen Rechtsordnung. Die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung werden im deutschen Recht zum einen durch den möglichen Wortsinn der Norm gezogen. Zum anderen scheidet ein richtlinienkonforme Auslegung aus, wenn ausdrücklich oder implizit der Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar ist, dass die nationale Norm vom Inhalt der Richtlinie abweichen soll, sei es, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Richtlinienvorgabe stellt, sei es, dass er einen bestimmten Regelungsinhalt der nationalen Norm unabhängig davon will, wie die Richtlinienvorgabe zu verstehen ist (Herresthal, Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Auslegung im Privatrecht, JuS 2014, 289, 291 f.).
- 18
b) Art. 7 Abs. 1, 7 und 14 der Tabakproduktrichtlinie sind mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 4 TabakerzG richtlinienkonform in deutsches Recht umgesetzt worden.
- 19
aa) Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass auch bisher in Deutschland verbotene Produkte, die unter Art. 7 Abs. 7 der Tabakproduktrichtlinie fallen, von der Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie erfasst würden und die Richtlinie somit in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b), 47 Abs. 4 TabakerzG fehlerhaft umgesetzt sei. Sie argumentiert, dass Art. 7 Abs. 14 der Tabakproduktrichtlinie sowohl für das Verbot des Art. 7 Abs. 1 als auch das Verbot des Art. 7 Abs. 7 eine Übergangsfrist vorsehe und die Richtlinie insoweit eine abschließende Regelung enthalte (vgl. Art. 24 Abs. 1 Tabakproduktrichtlinie). Zudem müsse der Vertrieb von Mentholzigaretten (um eine solche handele es sich bei dem hier zu beurteilenden Produkt) bis 2020 möglich sein, da diese von dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG) erfasst seien unabhängig davon, ob neben diesem Verbot auch das Verbot des Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b) TabakerzG) einschlägig sei.
- 20
bb) Dieser Sichtweise der Antragsgegnerin vermag das Gericht nicht zu folgen. Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie nimmt von seinem Wortlaut her („Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma“) unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 - und eben nicht auf Art. 7 Abs. 7, der von „Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten”, spricht - Bezug. Soweit er von seinem Wortlaut her den gesamten Artikel für anwendbar erklärt („gilt dieser Artikel“), so gilt dies nur für Erzeugnisse, die (ausschließlich) von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfasst werden. Auch eine Auslegung der englischen Sprachfassung der Richtlinie vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Art. 7 Abs. 14 greift die Formulierung von Abs. 1 („tobacco products with a characterising flavour“) auf, während Abs. 7 von „tobacco products containing flavourings in any of their components“ spricht. Produkten, die unter Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie fallen, wird gerade kein Übergangszeitraum gewährt. Dieser Auffassung war auch der deutsche Gesetzgeber, wenngleich die Bundesregierung einräumt, dass die Auslegung von Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie auf europäischer Ebene zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission diskutiert wird (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, a.a.O.). Gegen eine Anwendung von Art. 7 Abs. 14 auf Art. 7 Abs. 7 spricht zudem, dass dann konsequenterweise bspw. auch das Verbot von bestimmten Zusatzstoffen (Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie) erst ab dem 20. Mai 2020 gelten müsste. Dieser Auffassung ist jedoch nicht einmal die Antragsgegnerin.
- 21
cc) Auch Sinn und Zweck der Tabakproduktrichtlinie gebieten keine abweichende Beurteilung. Durch den Übergangszeitraum soll es dem Konsumenten ermöglicht werden, von ihm gewohnten Produkten auf andere Produkte umzusteigen (vgl. Erwägungsgrund (16) der Richtlinie). Eine Neueinführung von Produkten für den Übergangszeitraum sollte gerade nicht ermöglicht werden. Die abweichende Rechtslage in einigen EU-Ländern erklärt sich aus der Tatsache, dass in diesen Ländern vor Umsetzung der Richtlinie Zigaretten mit Mentholkapseln rechtmäßig im Verkehr waren. Soweit die Antragsgegnerin damit argumentiert, dass eine vorübergehende Legalisierung als Konsequenz der angestrebten Harmonisierung hinzunehmen sei, so geht ihr Argument fehl. Anders als von der Antragsgegnerin behauptet wird eine vollständige Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten erst mit Ablauf des Übergangszeitraums angestrebt; dies ist der Charakter des Übergangs. Eine Übergangsvorschrift dient gerade nicht der Harmonisierung, sondern des einfacheren Überganges hin zur harmonisierten Regelung.
- 22
Auf das Argument der Antragsgegnerin, dass Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie nicht berechtigt sei, abweichende Regelungen zu erlassen oder beizubehalten, kommt es nach alledem nicht an, da die Kapselzigarette gerade nicht richtlinienkonform ist.
- 23
c) Soweit die Parteien darüber streiten, welche Konsequenzen aus einer möglichen Europarechtswidrigkeit der Umsetzung der Tabakrichtlinie in deutsches Recht zu ziehen seien, kann eine Entscheidung dahinstehen, da die Umsetzung als europarechtskonform anzusehen ist (siehe oben unter b)).

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2016 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
- 1.
vor dem 20. November 2016 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2019 - a)
hergestellt oder importiert wurden oder - b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2024 - a)
hergestellt oder importiert wurden oder - b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- 1.
vor dem 1. Januar 2021 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(3) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen. Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach Deutschland zu verbringen beabsichtigt. Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2016 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
- 1.
vor dem 20. November 2016 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2019 - a)
hergestellt oder importiert wurden oder - b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2024 - a)
hergestellt oder importiert wurden oder - b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- 1.
vor dem 1. Januar 2021 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
- 1.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die - a)
ein charakteristisches Aroma haben oder - b)
Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;
- 2.
Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten; - 3.
Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen; - 4.
Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
- 1.
die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten, - 2.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen, - 3.
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen, - 4.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und - 5.
das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass - a)
beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann: - aa)
schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas, - bb)
Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom Markt;
- b)
die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden können.
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2016 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
- 1.
vor dem 20. November 2016 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2019 - a)
hergestellt oder importiert wurden oder - b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- 1.
vor dem 20. Mai 2024 - a)
hergestellt oder importiert wurden oder - b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- 1.
vor dem 1. Januar 2021 - a)
hergestellt oder - b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
- 1.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die - a)
ein charakteristisches Aroma haben oder - b)
Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;
- 2.
Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten; - 3.
Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen; - 4.
Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
- 1.
die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten, - 2.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen, - 3.
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen, - 4.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und - 5.
das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass - a)
beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann: - aa)
schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas, - bb)
Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom Markt;
- b)
die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden können.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.