Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 2 Sonstige Begriffsbestimmungen

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis

Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind:

1.
Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse,
2.
verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse,
3.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
4.
werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Symbole zu Zwecken der Werbung,
5.
Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,
6.
Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,
7.
Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1),
8.
Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Erzeugnissen in Berührung zu kommen,
9.
Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,
10.
Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

(1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts. (2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentli
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.02.2017, Az. 416 HKO 7/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die..
published on 05/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 25/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 107/14 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel u.a. ECLI:DE:BGH:2016:250516B5STR107.14.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.