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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Springendes Personal der Luftlandetruppen

Zeitreise: 20.08.2021

Soldaten, die 1. einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören, 2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden, 3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören, 4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.

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