Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 30 Höhe der Kapitalabfindung

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 30 Höhe der Kapitalabfindung
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.

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(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 A
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