Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

1.
für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder
2.
dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
a)
eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
b)
eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1.
die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

1.
die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
1a.
die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung


(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich si

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit


Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde1.bei der einfachen Sicherheits

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung


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zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG | § 4 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,2. die Befehlsfolgen zur a) Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,b) Steuerung des Sensors oder

Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG | § 12 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,2. der Datenanbieter technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wie

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 3 Zuständigkeit


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Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung


(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsach

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 25 Zuständigkeit


(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

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