Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2017 - 1 WDS-VR 4/17

Gericht
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz für die Erteilung eines vorläufigen oder eines endgültigen positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung.
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...
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Der Sicherheitsbeauftragte des ... hatte bereits am 10. Februar 2015 beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/Verschlusssachenschutz) für den Antragsteller beantragt. Am 9. Januar 2017 teilte das MAD-Amt als vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung Ü 2 mit, dass die Maßnahmen nach Nr. 2715 ZDv 2/30 keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben hätten und keine Bedenken gegen die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestünden.
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Nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung wurden dem MAD anschließend neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Antragsteller bekannt, unter anderem regelmäßige Veröffentlichungen in der "Jungen Freiheit", ein "schwebendes Verfahren" und eine Aktennotiz des Sicherheitsbeauftragten des ... vom 5. Januar 2017, wonach der Antragsteller verdächtig sei, Publikationen mit verfassungsfeindlichen Inhalt (Institut für Staatspolitik) im Internet veröffentlicht zu haben.
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Mit einem an den Sicherheitsbeauftragten des ... gerichteten Schreiben vom 26. Januar 2017 erklärte das MAD-Amt das vorläufige Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 9. Januar 2017 mit sofortiger Wirkung für ungültig. Der Inhalt dieser Mitteilung wurde dem Antragsteller am 23. Februar 2017 bekannt gegeben, der daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 gegen die "Aberkennung seines Sicherheitsstatus" Beschwerde einlegte und beantragte, die aufschiebende Wirkung gemäß § 3 Abs. 2 WBO wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Aberkennung anzuordnen. Mit Schreiben vom 30. März 2017 begründete der Antragsteller die Beschwerde unter anderem damit, dass er weder über die Aufhebung seiner Sicherheitsstufe noch über die hierfür maßgeblichen Gründe informiert worden sei. Auch habe man ihm kein rechtliches Gehör gewährt.
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Mit Bescheid vom 12. April 2017, dem Antragsteller am 15. April 2017 zugestellt, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass dem Antragsteller die erforderliche persönliche Beschwer fehle. Die abschließende Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder eine andere abschließende Entscheidung im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG könnten als truppendienstliche Maßnahmen mit einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden. Das gelte jedoch nicht für die hier strittige verwaltungsinterne Ungültigerklärung durch das MAD-Amt, die gegenüber dem Sicherheitsbeauftragten ergangen sei und im Hinblick auf die noch offene endgültige Entscheidung über die Sicherheitsüberprüfung keine definitive Maßnahme darstelle. Der Antragsteller habe aufgrund des verwaltungsinternen vorläufigen Ergebnisses noch nicht über einen "Sicherheitsstatus" verfügt, der ihm hätte aberkannt werden können. Soweit er gemäß § 3 Abs. 2 WBO vorläufige Maßnahmen beantragt habe, könnten derartige einstweilige Maßnahmen nur bis zur Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden. Aufgrund der Beschwerdeentscheidung sei hierfür kein Raum mehr.
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Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache beantragt (Verfahren BVerwG 1 WB 20.17). Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, dass die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung Ü 2 lägen vor. Ihm drohten Nachteile, wenn und solange ihm diese Sicherheitsstufe rechtswidrig vorenthalten werde. Denn im Hinblick auf die von ihm angestrebte Statusänderung habe er beim Truppendienstgericht ... gerichtlichen Rechtsschutz beantragt, dessen Gewährung von der Erteilung der Sicherheitsstufe abhängig sei. In seinem statusrechtlichen Verfahren komme es streitentscheidend auf die Erteilung eines positiven Ergebnisses der erweiterten Sicherheitsüberprüfung an. Seine Eignungsübung sei nicht mit einem praktischen Ergebnis abgeschlossen worden. Er hege aber weiter den Wunsch, als Soldat auf Zeit zu dienen, und könne ohne Erteilung eines zumindest vorläufigen Sicherheitsergebnisses die Eignungsübung nicht fortsetzen. Ausweislich seiner Sicherheitsüberprüfungsakte beim MAD habe ihn die Fachabteilung für Extremismusabwehr bereits am 13. Februar 2017 durch die Feststellung entlastet, dass "keine operative Bearbeitung aufgenommen wird, und das Institut für Staatspolitik kein Beobachtungsobjekt ist". Das Bundesministerium der Verteidigung habe versäumt zu konkretisieren, welche Erkenntnisse über die ihn entlastenden Erkenntnisse der Fachabteilung für Extremismusabwehr hinaus überhaupt vorlägen.
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Der Antragsteller beantragt,
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eine einstweilige Anordnung hinsichtlich seines Sicherheitsstatus zu erlassen.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Es trägt vor, dass der Antragsteller nie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt und das MAD-Amt daher dessen Sicherheitsüberprüfungsverfahren am 30. Juni 2017 ohne Ergebnis eingestellt habe. Auf ein positives Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung komme es im Fall des Antragstellers nicht mehr an, weil nach Ablauf der Eignungsübung derzeit seitens des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht beabsichtigt sei, den Antragsteller in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen und ihn anschließend auf einem sicherheitsempfindlichen Dienstposten beim ... einzusetzen; es sei auch nicht beabsichtigt, ihn erneut als Reserveoffizier beim ... zu beordern.
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Im statusrechtlichen Verfahren des Antragstellers auf Einstellung als Soldat auf Zeit hat das Verwaltungsgericht ... einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. August 2017 (Az.: 2 L 758/17.KO) abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - 632/17 -, die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 WB 20.17 und BVerwG 1 WDS-VR 2.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2017 unterstreicht, hinsichtlich eines vorläufigen oder eines endgültigen positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/Verschlusssachenschutz) auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO gerichtet. Ein solcher Antrag ist im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich statthaft. Er ist zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht adressiert worden, das als Gericht der bereits anhängigen Hauptsache BVerwG 1 WB 20.17 für die gerichtliche Entscheidung zuständig ist (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 21 Abs. 1 und 2 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat es im Beschwerdebescheid vom 12. April 2017 abgelehnt, insoweit einstweilige Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WBO zu treffen.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 19 und vom 12. April 2016 - 1 WDS-VR 2.16 - Rn. 19) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 19 und vom 12. April 2016 - 1 WDS-VR 2.16 - Rn. 19).
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Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es kann daher offen bleiben, ob sich der Antragsteller auf einen Anordnungsgrund berufen kann.
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In der Hauptsache haben die sinngemäß gestellten Verpflichtungsanträge des Antragstellers, für ihn entweder ein vorläufiges oder ein endgültiges positives Ergebnis seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/Verschlusssachenschutz) zu veranlassen, keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Antragsteller ist zurzeit nicht zu einer Übung oder zu einer sonstigen militärischen Verwendung einberufen und nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut. Die Personalführung beabsichtigt ausweislich der Äußerung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht, ihn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen und ihn anschließend in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit auf einem Dienstposten beim ... einzusetzen oder ihn erneut als Reserveoffizier beim ... zu beordern. Nur dann, wenn die Personalführung konkrete sicherheitsempfindliche Verwendungen für den Antragsteller beabsichtigte, wäre dieser vorher einer an den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens orientierten Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Hierzu ist die zuständige Stelle von Amts wegen verpflichtet. Dabei determiniert die geplante sicherheitsempfindliche Tätigkeit den Inhalt und Umfang der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung. Erst muss die Planung der Personalführung feststehen, dem Betroffenen eine bestimmte sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen; auf diese konkrete Planung ist dann nachfolgend die entsprechende Sicherheitsüberprüfung zu beziehen. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers, ein Soldat könne pauschal und im Vorgriff auf Personalplanungen eine Sicherheitsüberprüfung verlangen, widerspricht dem Gesetz. Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung gleichsam auf "Vorrat" durchgeführt wird, etwa um seine Bewerbungschancen für bestimmte Dienstposten zu erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 25).
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Nichts anderes folgt aus § 37 Abs. 3 SG, der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 27. März 2017 (BGBl. I 2017 S. 562) in das Soldatengesetz mit Wirkung zum 1. Juli 2017 eingefügt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Abgesehen davon, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht eine einfache, sondern eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist, setzt auch diese gesetzliche Anordnung voraus, dass vor der einfachen Sicherheitsüberprüfung eine eindeutige Einstellungsabsicht der Bundeswehr erklärt worden ist. Maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist die Einstellungsabsicht; in keiner Weise präjudiziert dagegen eine einfache Sicherheitsüberprüfung eine Einstellungsabsicht der personalbearbeitenden Stelle (so auch eindeutig: Amtliche Begründung zum "Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes" vom 18. Oktober 2016
S. 18 zu Art. 1). Für den Antragsteller besteht keine Einstellungsabsicht der Personalführung.
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3. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die zum 30. Juni 2017 vom MAD-Amt verfügte Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens des Antragstellers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 1. August 2017 formulierte Feststellungsantrag, dass ihm das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung rechtswidrig verweigert worden sei, ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Darüber hinaus übersieht der Antragsteller, dass derartige Feststellungsanträge im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft sind (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 WDS-VR 4.15 - Rn. 30).

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(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.
(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.
(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person
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der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder - 2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn
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für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder - 2.
dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für - a)
eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder - b)
eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.
(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
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die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person, - 2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder - 3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
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die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, - 1a.
die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, - 2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, - 3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
- 1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, - 2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen - a)
ausländischer Nachrichtendienste, - b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder - c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
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Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
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Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist, - 4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.