Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 1 WB 20/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B1WB20.17.0
bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines vorläufigen oder eines endgültigen positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung.

2

...

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Der Sicherheitsbeauftragte ... hatte bereits am 10. Februar 2015 beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/Verschlusssachenschutz) für den Antragsteller beantragt. Am 9. Januar 2017 teilte das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (im Folgenden: MAD-Amt) als vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung Ü 2 mit, dass die Maßnahmen nach Nr. 2715 ZDv 2/30 keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben hätten und keine Bedenken gegen die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestünden.

4

Nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung wurden dem MAD anschließend neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Antragsteller bekannt, unter anderem regelmäßige Veröffentlichungen in der "Jungen Freiheit", ein "schwebendes Verfahren" und eine Aktennotiz des Sicherheitsbeauftragten des Kommandos ... vom 5. Januar 2017, wonach der Antragsteller verdächtig sei, Publikationen mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Institut für Staatspolitik) im Internet veröffentlicht zu haben.

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Mit einem an den Sicherheitsbeauftragten ... gerichteten Schreiben vom 26. Januar 2017 erklärte das MAD-Amt das vorläufige Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 9. Januar 2017 mit sofortiger Wirkung für ungültig. Der Inhalt dieser Mitteilung wurde dem Antragsteller am 23. Februar 2017 bekanntgegeben, der daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 gegen die "Aberkennung seines Sicherheitsstatus" Beschwerde einlegte und mit Schreiben vom 30. März 2017 zur Begründung vortrug, dass er weder über die Aufhebung seiner Sicherheitsstufe noch über die hierfür maßgeblichen Gründe informiert worden sei. Auch habe man ihm kein rechtliches Gehör gewährt.

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Mit Bescheid vom 12. April 2017, dem Antragsteller am 15. April 2017 zugestellt, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass dem Antragsteller die erforderliche persönliche Beschwer fehle. Die abschließende Feststellung eines Sicherheitsrisikos oder eine andere abschließende Entscheidung im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG könnten als truppendienstliche Maßnahmen mit einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden. Das gelte jedoch nicht für die hier strittige verwaltungsinterne Ungültigerklärung durch das MAD-Amt, die gegenüber dem Sicherheitsbeauftragten ergangen sei und im Hinblick auf die noch offene endgültige Entscheidung über die Sicherheitsüberprüfung keine definitive Maßnahme darstelle. Der Antragsteller habe aufgrund des verwaltungsinternen vorläufigen Ergebnisses noch nicht über einen "Sicherheitsstatus" verfügt, der ihm hätte aberkannt werden können.

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Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017 dem Senat vorgelegt.

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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung Ü 2 lägen vor. Ihm drohten Nachteile, wenn und solange ihm diese Sicherheitsstufe rechtswidrig vorenthalten werde. Im Hinblick auf die von ihm angestrebte Statusänderung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit habe er gerichtlichen Rechtsschutz beantragt, dessen Gewährung von der Erteilung der Sicherheitsstufe abhängig sei. In seinem statusrechtlichen Verfahren komme es streitentscheidend auf die Erteilung eines positiven Ergebnisses der erweiterten Sicherheitsüberprüfung an. Seine Eignungsprüfung sei nicht mit einem faktischen Ergebnis abgeschlossen worden. Er hege aber weiter den Wunsch, als Soldat auf Zeit zu dienen, und könne ohne Erteilung eines zumindest vorläufigen Sicherheitsergebnisses die Eignungsübung nicht fortsetzen. Ausweislich seiner Sicherheitsüberprüfungsakte beim MAD habe ihn die Fachabteilung für Extremismusabwehr bereits am 13. Februar 2017 durch die Feststellung entlastet, dass "keine operative Bearbeitung aufgenommen wird, und das Institut für Staatspolitik kein Beobachtungsobjekt ist". Das Bundesministerium der Verteidigung habe versäumt zu konkretisieren, welche Erkenntnisse über die ihn entlastenden Erkenntnisse der Fachabteilung für Extremismusabwehr hinaus überhaupt vorlägen. Statt nunmehr das Sicherheitsüberprüfungsverfahren weiter zu betreiben, habe die MAD-Stelle A ohne Rechtsgrund die MAD-Stelle B zu seiner Befragung aufgefordert. Er habe im Übrigen auch nach dem 9. Januar 2017 bis zum Ende seiner Eignungsübung ungehinderten Zugang zu Dokumenten gehabt, die die strittige erweiterte Sicherheitsüberprüfung erforderlich machten.

9

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10

Es trägt vor, dass der Antragsteller nie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt habe. Ihm sei auch nicht auf der Grundlage der Mitteilung des MAD-Amtes vom 9. Januar 2017 gemäß § 15 SÜG vorläufig eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen worden. Das MAD-Amt habe das Sicherheitsüberprüfungsverfahren des Antragstellers am 30. Juni 2017 ohne Ergebnis eingestellt. Auf ein positives Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung komme es im Fall des Antragstellers nicht mehr an, weil nach Ablauf der Eignungsübung derzeit seitens des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht beabsichtigt sei, den Antragsteller in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen und ihn anschließend auf einem sicherheitsempfindlichen Dienstposten beim Kommando ... einzusetzen; es sei auch nicht beabsichtigt, ihn erneut als Reserveoffizier beim Kommando ... zu beordern.

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Im statusrechtlichen Verfahren des Antragstellers auf Einstellung als Soldat auf Zeit hat das Verwaltungsgericht ... seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. August 2017 (Az.: ...) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 27. September 2017 (Az.: ...) zurückgewiesen. Ein statusrechtliches Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht ... nicht anhängig.

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Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Erteilung eines vorläufigen oder eines endgültigen positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 4.17 - abgelehnt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... -, die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.17 und BVerwG 1 WDS-VR 4.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Mai 2017 zeigt, dass die am 26. Januar 2017 vom MAD-Amt verfügte Aufhebung des vorläufigen Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/Verschlusssachenschutz) vom 9. Januar 2017 Anlass für das vorliegende Verfahren war, dass sich sein Rechtsschutzbegehren aber - weitergehend und ausdrücklich - auf die "Erteilung eines positiven Ergebnisses der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)" erstreckt. Soweit er sich außerdem gegen die "Aberkennung des vorläufigen Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung" wendet, ist sein Rechtsschutzbegehren erkennbar zusätzlich darauf gerichtet, zumindest die vorläufige Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Stufe Ü 2 gemäß § 15 SÜG zu erreichen. Daher ist sein Vorbringen dahin auszulegen, dass er beantragt, unter Aufhebung der Aufhebungsanordnung des MAD-Amtes vom 26. Januar 2017 und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. April 2017 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für ihn ein positives Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/Verschlusssachenschutz), zumindest jedoch die vorläufige Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Stufe Ü 2 zu veranlassen.

16

1. Für den Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO sachlich zuständig.

17

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als zuständige Beschwerdestelle über die Beschwerde des Antragstellers entschieden. Das Bundesministerium der Verteidigung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 WBO die zuständige Beschwerdestelle für Rechtsbehelfe von Soldaten, die das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2 bzw. Ü 2/Verschlusssachenschutz) nach § 9 SÜG betreffen. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt als der für diese Art der Sicherheitsüberprüfung zuständige Entscheidungsträger (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2416, Nr. 2418 ZDv A 1130/3 "Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz") eine abschließende Entscheidung über die Frage zu treffen oder getroffen hat, ob in der Person des betroffenen Soldaten ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG), oder in denen der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt das erweiterte Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne sicherheitsrechtliche Feststellungen einstellt. Auch dann, wenn in einem laufenden (erweiterten) Sicherheitsüberprüfungsverfahren der Militärische Abschirmdienst als die kraft Gesetzes mitwirkende Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG) Entscheidungen trifft oder unterlässt, aus denen der betroffene Soldat - wie hier - in sicherheitsrechtlicher Hinsicht eine Beschwer ableitet, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für die Entscheidung über einen darauf bezogenen Rechtsbehelf. Denn im Rahmen seiner umfassenden Kontrollkompetenz aus § 13 WBO hat das Bundesministerium der Verteidigung auch die Entscheidungen bzw. Handlungen der mitwirkenden Behörde (mit) zu überprüfen. Es kann in diesem Rahmen gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst gegebenenfalls eine Abhilfe anweisen, weil ihm der Militärische Abschirmdienst unterstellt ist. Seit dem 1. August 2017 ist das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (als Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst) aufgrund des Tagesbefehls der Bundesministerin der Verteidigung zur Streitkräftebasis vom 30. Mai 2017 dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar unterstellt. Zuvor unterstand das MAD-Amt dem für Angelegenheiten der Militärischen Sicherheit zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums der Verteidigung, der die Fach- und Rechtsaufsicht über den Dienst ausübte.

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2. Der Anfechtungsantrag gegen die Aufhebungsanordnung des MAD-Amtes vom 26. Januar 2017 ist unzulässig, weil er keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO betrifft.

19

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (unter anderem), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 m.w.N. und vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 22). Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.

20

Die Entscheidung über das vorläufige Ergebnis einer - noch laufenden - Sicherheitsüberprüfung ist gemäß § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2615 ZDv A-1130/3 lediglich eine interne Zwischenentscheidung des Militärischen Abschirmdienstes als der mitwirkenden Behörde, die sich nicht an den betroffenen Soldaten, sondern an den jeweiligen Sicherheitsbeauftragten richtet, und noch einer Umsetzung in die Entscheidung bedarf, ab wann und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben dem betroffenen Soldaten im Sinne des § 15 SÜG und der Nr. 2615, Nr. 2616 ZDv A-1130/3 vorläufig eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann. Dasselbe gilt für die Aufhebung eines vorläufigen Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung, für die im Hinblick auf § 15 SÜG ebenfalls noch eine weitere Umsetzung gegenüber dem betroffenen Soldaten erforderlich ist, weil auf der Basis dieser Aufhebungsentscheidung auch eine vorläufige Zuweisung oder Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unverzüglich aufzuheben ist (Nr. 2620 ZDv A-1130/3).

21

3. Der Verpflichtungsantrag ist ebenfalls unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.

22

Ungeachtet der Frage, ob einem betroffenen Soldaten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG überhaupt ein individuelles "Recht auf Sicherheitsüberprüfung" zusteht, das er im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO geltend machen könnte, oder ob sich seine Rechtsposition darauf beschränkt, durch Verweigerung der erforderlichen Zustimmung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SÜG) eine von ihm nicht gewünschte Sicherheitsüberprüfung zu verhindern, gilt für die Antragsbefugnis, was der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 - (BA Rn. 18 f.) ausgeführt hat:

Der Antragsteller ist zurzeit nicht zu einer Übung oder zu einer sonstigen militärischen Verwendung einberufen und nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut. Die Personalführung beabsichtigt ausweislich der Äußerung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht, ihn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen und ihn anschließend in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit auf einem Dienstposten beim Kommando ... einzusetzen oder ihn erneut als Reserveoffizier beim Kommando ... zu beordern. Nur dann, wenn die Personalführung konkrete sicherheitsempfindliche Verwendungen für den Antragsteller beabsichtigte, wäre dieser vorher einer an den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens orientierten Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Hierzu ist die zuständige Stelle von Amts wegen verpflichtet. Dabei determiniert die geplante sicherheitsempfindliche Tätigkeit den Inhalt und Umfang der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung. Erst muss die Planung der Personalführung feststehen, dem Betroffenen eine bestimmte sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen; auf diese konkrete Planung ist dann nachfolgend die entsprechende Sicherheitsüberprüfung zu beziehen. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers, ein Soldat könne pauschal und im Vorgriff auf Personalplanungen eine Sicherheitsüberprüfung verlangen, widerspricht dem Gesetz. Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung gleichsam auf "Vorrat" durchgeführt wird, etwa um seine Bewerbungschancen für bestimmte Dienstposten zu erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 25).

Nichts anderes folgt aus § 37 Abs. 3 SG, der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 27. März 2017 (BGBl. I 2017 S. 562) in das Soldatengesetz mit Wirkung zum 1. Juli 2017 eingefügt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Abgesehen davon, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht eine einfache, sondern eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist, setzt auch diese gesetzliche Anordnung voraus, dass vor der einfachen Sicherheitsüberprüfung eine eindeutige Einstellungsabsicht der Bundeswehr erklärt worden ist. Maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist die Einstellungsabsicht; in keiner Weise präjudiziert dagegen eine einfache Sicherheitsüberprüfung eine Einstellungsabsicht der personalbearbeitenden Stelle (so auch eindeutig: Amtliche Begründung zum "Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes" vom 18. Oktober 2016 S. 18 zu Art. 1). Für den Antragsteller besteht keine Einstellungsabsicht der Personalführung.

23

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest. Die fehlende Absicht der Personalführung, den Antragsteller in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen und ihn dann in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einzusetzen, wird nicht zuletzt durch den im statusrechtlichen Eilverfahren ergangenen und nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 21. August 2017 (Az.: ...) belegt. Auch sind weiterhin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Personalführung plant, den Antragsteller erneut als Reserveoffizier beim Kommando ... zu beordern und ihn dann in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu verwenden. Daher ist es für das in die Zukunft gerichtete Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang er - wie er behauptet - nach dem 9. Januar 2017 bis zum Ende seiner Eignungsübung am 31. März 2017 tatsächlich Zugang zu Dokumenten hatte, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) zuzuordnen sind.

24

4. Der Senat sieht davon ab, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht als gegeben erachtet.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 1 WB 20/17 zitiert 15 §§.

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Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde1.bei der einfachen Sicherheits

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(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.

(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.

(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde

1.
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2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.

(2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.

(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

1.
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
2.
eine Person nur kurzzeitig, höchstens vier Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.

(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.

(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

1.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
3.
die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,
4.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
5.
bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe
a)
im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,
für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind

1.
für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Nachrichtendienstes und
2.
für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen,
jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten.

(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.

(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage

1.
von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
2.
von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beurteilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den zuständigen obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist,
die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.

(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
a)
denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können
b)
die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen oder
c)
die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,
2.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.

(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde

1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

1.
für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder
2.
dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
a)
eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
b)
eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1.
die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

1.
die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
1a.
die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

1.
für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder
2.
dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
a)
eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
b)
eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1.
die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

1.
die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
1a.
die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
2.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.