Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Mai 2018 - 2 Ws 112/18

published on 11.05.2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Mai 2018 - 2 Ws 112/18
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 06.03.2018 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X. Das Ende der wegen Sexualdelikten festgesetzten Strafe ist auf den 05.03.2010 notiert.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten stellte der Antragsteller am 12.06.2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrte, beim Fonds Psychotherapie und Bewährung Y eine Kostenzusage für eine externe Therapie bei der Forensischen Ambulanz Z zu beantragen, und den Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug zur Durchführung einer externen Therapie bei der Forensischen Ambulanz Z, hilfsweise den Antrag auf Zulassung zu einer externen Therapie bei der Forensischen Ambulanz Z aus dem geschlossenen Vollzug heraus neu zu bescheiden.
Das Landgericht Freiburg wies die Anträge mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.03.2018, der dem Antragsteller am 09.03.2018 zugestellt wurde, zurück.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte am 06.04.2018 Rechtsbeschwerde ein, mit der begehrt wird, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses zu verpflichten, beim Fonds Psychotherapie und Bewährung Y eine Kostenzusage für eine externe Therapie bei der Forensischen Ambulanz Z zu beantragen und dem Antragsteller eine solche externe Therapie aus dem offenen oder hilfsweise dem geschlossenen Vollzug heraus zu ermöglichen, hilfsweise die Sache zu neuer Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.
B.
I.
Die Rechtsbeschwerde hat mit dem Hilfsantrag (vorläufigen) Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 93 JVollzGB III BW, 116 Abs. 1 StVollzG). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses den daran zu stellenden Anforderungen nicht genügen und deshalb dem Senat die Prüfung nicht möglich ist, ob die landgerichtliche Entscheidung auf zutreffender Rechtsanwendung beruht.
a) Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung müssen daher so abgefasst sein, dass sie ohne Rückgriff auf die Akten eine umfassende und abschließende rechtliche Prüfung ermöglichen. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss danach die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelfall maßgebend gewesen sind, d.h. er muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (zum Ganzen OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2017, 245; OLG Hamburg NStZ 2005, 346; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG München NStZ-RR 2012, 295; KG StraFo 2013, 483, OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12 und NStZ 2018, 172; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - III 1 Vollz (Ws) 497/14, juris). Jedenfalls dann, wenn sich der Antrag gegen eine Entscheidung der Vollzugsbehörde richtet, bei der ihr ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, ist es wegen der nur beschränkten gerichtlichen Überprüfung unerlässlich, die beanstandete Entscheidung der Vollzugsbehörde ihrem wesentlichen Inhalt nach in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung wiederzugeben (OLG Rostock, Beschluss vom 06.02.2012 - I Vollz (Ws) 3/12, juris; OLG Celle a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.; KG OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12).
b) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er beschränkt sich auf eine Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren. Der Inhalt des Vollzugsplans, mit dem nach der Darstellung des Antragstellers seine vorgehenden Anträge bei der Antragsgegnerin (konkludent) abgelehnt worden sein sollen, wird dagegen in der landgerichtlichen Entscheidung nicht mitgeteilt. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der Gründe, die einer Zulassung zum offenen Vollzug entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 JVollzGB III BW), als auch der Auswahl der einem Gefangenen anzubietenden Behandlungsmaßnahmen, ungeachtet ob die Verpflichtung hierzu aus §§ 33, 36 JVollzGB III BW (KG NStZ 2006, 699; NStZ-RR 2013, 189; OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.1993 - 1 Vollz (Ws) 99/93, juris - jeweils zur Vorgängervorschrift des § 58 StVollzG) oder unmittelbar aus dem in §§ 1 und 2 Abs. 3 und 4 JVollzGB IIII BW festgeschriebenen Resozialisierungsgebot (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 595) abzuleiten ist, ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt ist (BGHSt 30, 320; OLG Karlsruhe StV 2009, 595; KG StV 2010, 644; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., StVollzG § 10 Rn. 7 - jeweils zu der insoweit inhaltlich mit § 7 JVollzGB III BW identischen Vorgängervorschrift des § 10 StVollzG; OLG Karlsruhe StV 2009, 595; KG NStZ 2006, 699 - zu Behandlungsmaßnahmen). Deshalb kann der Senat schon nicht beurteilen, ob mit dem Vollzugsplan eine Entscheidung i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG getroffen wurde, geschweige denn eine solche inhaltlich prüfen. Mit der behaupteten Versagung der Zulassung des Antragstellers zum offenen Vollzug setzt sich der angefochtene Beschluss zudem überhaupt nicht auseinander.
2. Wegen der vorstehend aufgezeigten Darstellungsmängel ist der angefochtene Beschluss auf die erhobene Sachrüge aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat wegen der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nicht möglich, weshalb zwar dem mit der Rechtsbeschwerde gestellten Hauptantrag kein Erfolg beschieden ist, die Sache aber auf den Hilfsantrag an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
II.
10 
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11 
1. Hinsichtlich der Zulassung zum offenen Vollzug ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab weitgehend dadurch bestimmt, dass der Antragsgegnerin ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht. Die Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer ist danach darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug und der einer Verlegung entgegenstehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt und einer zutreffenden Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ausgegangen ist und die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessenspielraums (Arloth/Krä a.a.O., StVollzG § 10 Rn. 4, 7; Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil II § 15 LandesR Rn. 16, 21, 45, jew. m.w.N.) eingehalten hat (BGH a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O, StVollzG § 115 Rn. 16; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O., Teil IV vor § 109 StVollzG Rn. 3; § 115 StVollzG Rn. 41 ff.). Sollte die behördliche Entscheidung dem nicht genügen, ist die Strafvollstreckungskammer, wenn nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, an einer eigenen Sachentscheidung gehindert; vielmehr ist die Antragsgegnerin dann zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
12 
2. Bezüglich der weiteren auf die Gestattung einer psychotherapeutischen Behandlung bei einem externen Psychologen abzielenden Anträge wird zunächst nach psychologisch-fachlichen Kriterien zu prüfen sein, ob die Indikation für die Durchführung einer (Einzel-)Psychotherapie besteht (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 219). Maßgeblich ist dabei, ob eine solche Psychotherapie geeignet ist, die Aussicht auf die Erreichung des Vollzugsziels, den Gefangenen zu befähigen, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, zu verbessern oder schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (§§ 1 und 2 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III BW). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die beantragte Maßnahme den „optimalen“ Weg zur Erreichung des Vollzugsziels darstellt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 287 m.w.N.).
13 
Soweit mehrere geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, steht der Vollzugsbehörde bei der Auswahl zwar ein Ermessensspielraum zu (siehe oben I 1 b). Zu sachgerechter Ermessensausübung gehört dabei aber auch, ob eine nach fachlichen Kriterien gegenüber einer indizierten umfassenden Behandlungsmaßnahme (hier: Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt) möglicherweise weniger geeignete (auch dies bedarf entsprechender Feststellungen) Maßnahme (hier: Einzelpsychotherapie) gleichwohl deshalb anzubieten ist, weil die „bessere“ Maßnahme - etwa weil die Restdauer der Strafe für eine erfolgversprechende Durchführung nicht ausreicht - voraussichtlich nicht umgesetzt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 595). Soweit der Durchführung der von der Behörde favorisierten Maßnahme die Weigerung des Gefangenen zur Teilnahme entgegensteht, wird dabei auch in die Prüfung einzubeziehen sein, ob die Aussicht besteht, dass die Weigerung - etwa auch durch die weitere beantragte Maßnahme - noch aufgelöst werden kann, oder umgekehrt die Teilnahme an der beantragten Maßnahme das Ziel der Durchführung der weitergehenden Behandlung behindert (was bei einzelpsychotherapeutischer Betreuung im Verhältnis zu einer Sozialtherapie allerdings eher fernliegen dürfte).
14 
Soweit danach eine einzelpsychotherapeutische Betreuung geboten ist, besteht ein Anspruch auf die Zuziehung eines anstaltsexternen Psychologen jedoch nur, wenn die anstaltsinternen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichen, weil entsprechende Angebote nicht oder nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen (KG NStZ-RR 2013, 189; OLG Nürnberg a.a.O.).
15 
3. Da die Gerichte bezüglich aller gestellter Anträge im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum bzw. das Ermessen der Vollzugsbehörde keine eigenen Entscheidungen zu treffen haben, sondern auf die Überprüfung der jeweiligen behördlichen Entscheidung beschränkt sind, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend (OLG Celle NStE Nr. 1 zu § 121 StVollzG; OLG Hamm NStZ 1991, 303; KG NStZ 1990, 559; FS 2012, 113; Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 5; Spaniol a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 51; vgl. auch BVerwGE 61, 176; a.A. - jeweils nicht tragend - OLG Koblenz, Beschlüsse vom 04.03.2013 - 2 Ws 1152/12 (Vollz) und vom 17.03.2016 - 2 Ws 419/15 Vollz, juris; OLG Nürnberg StV 2000, 573). Treten nach der behördlichen Entscheidung neue - möglicherweise für den Antragsteller günstige - Umstände ein, bleibt ihm unbenommen, auf dieser Grundlage eine weitere Entscheidung herbeizuführen.
C.
16 
Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 65 GKG.
17 
Die Bemessung des Streitwertes in Strafvollzugssachen ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Antragstellers nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller festzusetzen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags zu berücksichtigen. Einigkeit besteht dabei, dass der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR in der Regel außer Betracht zu bleiben hat, da es sich nur um einen subsidiären Ausnahmewert handelt. Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (OLG Karlsruhe - Senat - AGS 2016, 428; KG, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 141; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 121 StVollzG Rn. 9; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 121 Rn. 1).
18 
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist zwar festzustellen, dass die in der Hauptsache gestellten Anträge für den Gefangenen im Hinblick auf das Ziel einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft von erheblicher Bedeutung sind. Auch handelt es sich um rechtlich anspruchsvolle Fragen, die die Zuziehung anwaltlichen Beistands nahelegen. Daraus erwächst jedoch für den Fall des Unterliegens ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, das bei der Festsetzung eines hohen Streitwertes abschreckend wirken kann. So ergibt sich allein für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei einem Streitwert von 4.000 EUR ein Kostenrisiko in Höhe von mindestens 757,61 EUR (Gerichtsgebühren Nr. 3820 VV GKG: 254 EUR; anwaltlicher Gebührenanspruch, mindestens 403,20 EUR Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG + 20 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG, zuzüglich Umsatzsteuer), was für den durchschnittlichen Strafgefangenen eine erhebliche Belastung darstellt. Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Abwägungskriterien erscheint danach vorliegend die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 2.000 EUR angemessen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4.
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.