(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

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4 Artikel zitieren § 24 StVO 2013.

Trunkenheitsfahrt: Keine Trunkenheit im Verkehr bei betrunkenem Inlineskater

05.10.2016

Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
andere

Strafrecht: Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehrs mit Inlineskates

13.05.2016

§ 316 StGB erfordert u. a. das Führen eines Fahrzeugs. Inlineskates unterfallen nach Ansicht des Gerichts nicht der Norm, so dass sich ein betrunkener Fahrer nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar macht.

Trunkenheit im Verkehr: 1,1-Promillegrenze gilt auch für Kutschfahrer

30.10.2014

Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für den Führer einer Pferdekutsche.
andere

Inlineskater: Überwiegendes Eigenverschulden bei Unfall auf der Gegenfahrbahn

02.12.2013

Denn für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten.
andere

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§ 24 StVO 2013 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 24 StVO 2013 wird zitiert von 1 anderen §§ im Straßenverkehrs-Ordnung.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 24 StVO 2013.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - VI ZR 333/00

bei uns veröffentlicht am 19.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 333/00 Verkündet am: 19. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StVO § 24

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 11 CS 16.2585

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.325,- Euro festgesetzt. Gründe

Landgericht Landshut Beschluss, 09. Feb. 2016 - 6 Qs 281/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe Landgericht Landshut Az.: 6 Qs 281/15 02 Cs 410 Js 23643/15 AG Landshut,410 Js 23643/15 Staatsanwaltschaft Landshut In dem Strafverfahren ... gegen ... wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenv

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Mai 2017 - RN 5 K 16.790

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich Punkt II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten

Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2014 - 11 S 462/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2012 – 262 C 216/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 3 B 102/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2005 - 10 K 3452/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung seines motorisierten Rollers „Citytramp“ auf Gehwegen und in Fußgängerzone