Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
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Straßenverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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05/10/2016 23:44
Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
Subjectsandere
13/05/2016 12:12
§ 316 StGB erfordert u. a. das Führen eines Fahrzeugs. Inlineskates unterfallen nach Ansicht des Gerichts nicht der Norm, so dass sich ein betrunkener Fahrer nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar macht.
SubjectsTrunkenheit im Straßenverkehr
30/10/2014 10:39
Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für den Führer einer Pferdekutsche.
Subjectsandere
02/12/2013 12:17
Denn für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten.
Subjectsandere
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/03/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 333/00 Verkündet am: 19. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StVO § 24
published on 09/01/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.325,- Euro festgesetzt.
Gründe
published on 09/02/2016 00:00
Gründe
Landgericht Landshut
Az.: 6 Qs 281/15
02 Cs 410 Js 23643/15 AG Landshut,410 Js 23643/15 Staatsanwaltschaft Landshut
In dem Strafverfahren
...
gegen
...
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenv
published on 16/05/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Punkt II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten
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