Inlineskater: Überwiegendes Eigenverschulden bei Unfall auf der Gegenfahrbahn

bei uns veröffentlicht am02.12.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Denn für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten.
Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 49-jährigen Frau entschieden, die in einer entsprechenden Situation beim Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw schwer verletzt wurde. Die Richter wiesen Ihre Schadensersatzklage überwiegend ab. Wegen des hohen Eigenverschuldens könne sie nur 25 Prozent des Schadens ersetzt bekommen.

Für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt (OLG Hamm, 9 U 1/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Urteil vom 18.06.2013 (Az: 9 U 1/13)

Auf die Berufung der Klägerin wird das 13.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines mit 75% zu bemessenden Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens der Klägerin gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens von 75% sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden und zukünftig noch entstehenden, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.09.2011 auf der I Straße in T entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit materielle Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt Feststellung für materielle und zukünftige immaterielle Schäden, die sie anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 27.09.2011 erlitten hat, bei dem sie als Inlineskaterin und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Beklagte 1) als Fahrzeugführer beteiligt waren. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Das Landgericht hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört und ein verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. eingeholt. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Unfall in so überwiegendem Maße selbst verschuldet, dass die auf Seiten der Beklagten allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr zurücktrete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, da die von ihm selbst eingeräumte Geschwindigkeit von 40 km/h angesichts der Örtlichkeiten zu hoch gewesen sei. Die technisch darstellbare Geschwindigkeit von nur 29 km/h habe das Landgericht daher nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Zudem habe der Beklagte zu 1) falsch reagiert, indem er mit seinem Fahrzeug nach rechts auf sie zugefahren sei.

Ein Verschulden ihrerseits sei nicht nachgewiesen. Die ein solches Verschulden begründenden Ausführungen des Landgerichts, wonach sie im Kurvenbereich mittig auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) diesem entgegengekommen sei, entbehrten belastbaren tatsächlichen Feststellungen und beruhten allein auf Vermutungen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2011 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.593,80 € zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen bereits entstandenen und auch künftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie den weiteren künftig noch eintretenden, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.09.2011 auf der I Straße in T durch Kollision mit dem PKW des Beklagten zu 1) entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit materielle Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen oder übergegangen sind, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.593,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 38.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

Die Akten 702 Js-OWi 1115/12 StA Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 18.06.2013 verwiesen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Feststellungsantrags in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und hat im Übrigen unter Berücksichtigung eines mit 75% zu bemessenden Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin vorläufig Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 75% gerechtfertigt.

Die Beklagten haften gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr. Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1). Die Haftung ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil sich das Unfallereignis für den Beklagten zu 1) nicht als ein Ereignis höherer Gewalt darstellt. Die nach § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 25% zu 75% zulasten der Klägerin.

Ein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO, wonach der Fahrzeugführer auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, so langsam fahren muss, dass er innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann, scheidet aus Rechtsgründen aus. Die Vorschrift bezweckt den Schutz entgegenkommender Fahrzeuge. Die sich auf Inlineskates fortbewegende Klägerin führte aber kein Fahrzeug, sondern nutzte ein ausdrücklich in § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO genanntes besonderes Fortbewegungsmittel, für das die Vorschriften über den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, und nahm daher als Fußgängerin am Straßenverkehr teil.

Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann, fällt dem Beklagten zu 1) nicht zur Last. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. beträgt die Sichtweite des Beklagten zu 1) an der Unfallstelle bezogen auf den engsten Punkt etwa 25 m. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug mit einer Normalbremsung aus 37 km/h (Anhalteweg 24,79 m) und mittels Gefahrenbremsung aus einer Geschwindigkeit von 46 km/h (Anhalteweg 24,38 m) innerhalb der Sichtweite anhalten konnte.

Belastbare Feststellungen zu der von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit, insbesondere, ob er schneller als 37 km/h gefahren ist, lassen sich nicht treffen. Der Sachverständige S. hat eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 40 km/h (35 km/h - 45 km/h) als plausibel angesehen, die sich aus der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) und der von der Klägerin gefahrenen Geschwindigkeit zusammensetzt. Da nach eigenen Angaben der Klägerin diese vergleichbar einem gemütlich fahrenden Radfahrer unterwegs gewesen ist, kann deren Geschwindigkeit jedenfalls mit etwa 10 km/h angesetzt werde. Zugunsten des Beklagten zu 1) ist daher davon auszugehen, dass dieser lediglich 25 km/h schnell gewesen ist. Aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bzw. dem gegen die Klägerin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren lassen sich keine der Klägerin günstigeren tatsächlichen Feststellungen treffen. Die Angaben des Beklagten zu 1) am Unfallort, er sei mit etwa 40 km/h unterwegs gewesen, hat der Beklagte zu 1) im Termin vor dem Landgericht auf einen Bereich zwischen 30 km/h und 40 km/h berichtigt. Die Angaben sind mit den üblichen Unsicherheiten behaftet, da der Beklagte zu 1) nicht auf den Tacho geschaut hat und daher auf eine mit den bekannten Ungenauigkeiten behafteten Schätzung beschränkt ist.

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO ist ebenfalls nicht bewiesen.

Nach der vorgenannten Vorschrift hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßenverhältnissen anzupassen. Ein Verstoß des Beklagten zu 1) ist aus den zuvor genannten Gründen nicht feststellbar. Die Sichtweite betrug 25 m. Dass der Beklagte zu 1) mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren ist, die es ihm nicht erlaubt hätte, innerhalb der Sichtstrecke anzuhalten, lässt sich nicht feststellen.

Einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO unter dem Aspekt einer schuldhaft verspäteten Reaktion auf das Auftauchen der Klägerin - im Besonderen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Klägerin mit einer nicht näher bestimmbaren Geschwindigkeit auf den Beklagten zu 1) zubewegt hat - hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Denn das Unfallgeschehen kann sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. innerhalb von 1,5 Sekunden abgespielt haben. Das korrespondiert mit den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, wonach der jeweils andere plötzlich aufgetaucht sei. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat ergänzend erklärt, sie habe weder durch Ausweichen noch durch Bremsen auf das in ihr Sichtfeld einfahrende Fahrzeug reagieren können.

Dem Beklagten zu 1) kann im Sinne einer schuldhaft falschen Reaktion auch nicht vorgeworfen werden, dass er sein Fahrzeug in Richtung des rechten Fahrbahnrandes gesteuert hat und der Klägerin nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nach links ausgewichen ist. Nach deren eigenen Angaben hat die Klägerin unmittelbar vor der Kollision gerade nicht den (aus Sicht des Beklagten zu 1)) rechten Fahrbahnrand, sondern die Fahrspur des Beklagten zu 1) im Gegenverkehr mit einem Abstand von bis zu einem Meter vom Fahrbahnrand befahren. Wohin die Klägerin nach Wahrnehmung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegebenenfalls ausweichen würde, war für den Beklagten zu 1) - insbesondere in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - nicht vorhersehbar.

Die Klägerin trifft ein Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Sie hat gegen die durch § 1 Abs. 2 StVO statuierten allgemeinen Pflichten bei der Teilnahme im Straßenverkehr verstoßen, weil sie als Inlineskaterin im Gegenverkehr die Fahrspur des Beklagten mittig befahren hat und zudem in einer aus ihrer Sicht langgezogenen und schlecht einsehbaren Linkskurve ihre zuvor eingenommene Fahrlinie unverändert beibehalten hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO sind auf die Inlineskates fahrende Klägerin die für den Fußgängerverkehr geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An der außerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen Unfallörtlichkeit musste die Klägerin daher gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StVO den linken Fahrbahnrand benutzen, wenn ihr dies zumutbar war. Das hat K schon nach dem eigenen Sachvortrag nicht beachtet. Zwar ist sie dem Gegenverkehr entgegen gelaufen. Sie hat aber dabei nicht den linken Fahrbahnrand benutzt, sondern sie hat die Mitte der Gegenfahrbahn benutzt. Das durfte sie als Fußgängerin (Inlinerin) nicht. Bei einer lichten, zur Benutzung freistehenden Fahrbahnbreite von 4,15 m bzw. 4,25 m laut Unfallskizze, Bl. 6 BA, war jede Fahrspur 2,08 m bzw. 2,13 m breit. Da die Klägerin, wie sie anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat erneut geschildert hat, sich bis zu einem Meter vom linken Fahrbahnrand aufgehalten hat, befuhr sie die Gegenfahrbahn etwa mittig. Das war ihr im Bereich der aus ihrer Sicht langgezogenen und schlecht einsehbaren Linkskurve mit Blick auf ihre in Bezug auf den entgegenkommenden Verkehr bestehenden Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO nicht erlaubt. Die Klägerin hätte daher entweder vor der Kurve das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich am linken Fahrbahnrand gehend der Kurve nähern müssen, oder sie hätte, wenn sie weiter skaten wollte, rechtzeitig vor der Kurve zum rechten Straßenrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen.

Dieses Fehlverhalten ist auch unfallursächlich geworden. Hätte die Klägerin rechtzeitig vor dem Kurvenbereich die Straßenseite gewechselt, hätte sie sich außerhalb des Fahrweges des Beklagten zu 1) befunden. Hätte sich die Klägerin tatsächlich eng am linken Fahrbahnrand gehend fortbewegt, ist nichts dafür dargetan, dass sie auch in diesem Fall von dem Beklagten zu 1) angefahren worden wäre. Denn der Beklagte zu 1) hat sein Fahrzeug nur in seinem Bemühen, der Klägerin auszuweichen, zum rechten Fahrbahnrand hin gelenkt, wie es auch durch die in den von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder Nrn. 7-10 dokumentierten Spurzeichnungen belegt wird.

Diesem im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB schuldhaften Fehlverhalten nach § 1 Abs. 2 StVO ist die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr gegenüberzustellen. Nach Auffassung des Senats ist das Verschulden der Klägerin nicht so überragend, als dass dies es rechtfertigen kann, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr zu vernachlässigen. Grundsätzlich hat sich die Klägerin entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 2 letzter HS StVO verhalten, als sie sich außerorts zum linken Fahrbahnrand hin orientiert hat. Ihr ist aber jedenfalls vorzuwerfen, dass sie die für sie nicht einsehbare Kurve mit einem Abstand von einem Meter zum linken Fahrbahnrand mit unverminderter Geschwindigkeit befahren hat, was von § 25 Abs. 3 Satz 2, letzter HS StVO nicht mehr gedeckt ist. Soweit der Klägervertreter das Verhalten der Klägerin dadurch zu relativieren versucht hat, dass diese möglicherweise wegen des von der benachbarten A 33 ausgehenden Verkehrslärms das entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht gehört habe, verfängt dies nicht. Denn gerade dann, wenn die Klägerin nicht nur wegen der langgezogenen Linkskurve in ihrer Sicht nach vorne beeinträchtigt war, sondern auch noch wegen Verkehrslärms von der benachbarten Autobahn in ihrer akustischen Wahrnehmung beeinträchtigt war, war die Klägerin in besonderem Maße zur Vorsicht angehalten. Demgegenüber war der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar. Vorliegend hat sich die typische Gefahr des Betriebs eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, durch die Dritte auch bei Beachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt zu Schaden kommen können. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats eine Haftungsverteilung von 25% zu 75% zulasten der Klägerin.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Insoweit bedarf es ergänzenden Sachvortrags und weiterer Aufklärung insbesondere zu den Bemessungsfaktoren für die Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der zeitlichen und graduellen Einschränkung der Klägerin in ihrer Haushaltsführung sowie zu Fragen der Kompensation. Hinsichtlich der Höhe weist der Senat darauf hin, dass bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 9,- € angemessen ist.

In Bezug auf die Beitragsrückerstattung muss die Klägerin gegebenenfalls Abzüge für in Anspruch genommene Vorsorgeuntersuchungen, Leistungen der Zahnprophylaxe oder sonstige Leistungen hinnehmen, sofern sie diese in Anspruch genommen, mit Blick auf die Beitragsrückerstattung aber nicht gegenüber dem Krankenversicherer geltend gemacht hat. Was den Selbstbehalt von 25,- € täglich bei stationärem Aufenthalt und die Kosten der Inanspruchnahme eines Wahlarztes anbetrifft, bedarf es erläuternden Vortrages, aus welchen Gründen diese Kosten einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Sofern nicht bereits geschehen, muss sich die Klägerin einen Verpflegungskostenanteil von kalendertäglich 10,- € unter dem Gesichtspunkt ersparter Verpflegungskosten anrechnen lassen. Was die beschädigte Sportkleidung angeht, ist ein Anspruch ebenfalls noch nicht schlüssig dargelegt, weil eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels entsprechender Anschaffungsbelege, bzw. entsprechendem Vortrag zu Anschaffungszeit und -kosten nicht möglich ist.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin in Höhe von 75% begründet.

Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) aus, dass künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Das danach zulässige Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin hat knöcherne Verletzungen erlitten, aus denen ein in der Beinverkürzung liegender Dauerschaden resultiert. Obwohl die Klägerin bereits einen wesentlichen Teil ihrer materiellen Schäden beziffert hat, ist der Schaden weiterhin in der Entwicklung begriffen, so dass hinsichtlich der bisher nicht benannten und zukünftig entstehenden materiellen Schäden ebenfalls ein entsprechender Vorbehalt auszusprechen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.