Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Mai 2017 - RN 5 K 16.790

published on 16.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Mai 2017 - RN 5 K 16.790
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Punkt II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anordnung eines Halteverbots vor seinem Anwesen in der …; Flurnummer …4.

Dabei handelt es sich um ein Mietshaus, welches der Kläger, der Eigentümer ist, vermietet und nicht selbst bewohnt.

Vor dem Grundstück verläuft ein Bürgersteig. Das Haus grenzt auf dem größten Teil des Grundstücks direkt an den Bürgersteig an. Am westlichen Eck des Grundstücks jedoch ist das Haus mit der Eingangstür in das Grundstück zurückversetzt. Auf dieser Fläche führen links (davorstehend und zur Haustür blickend) fünf Treppenstufen zur Haustür hoch. Vor der Haustür ist ein Weg zu den zu ihr führenden Stufen gepflastert. Rechts neben der Haustür befinden sich an der Wand übereinander zwei mal zwei Briefkästen. Die Fläche vor den Briefkästen wird zum Abstellen von Mülltonnen genutzt. Wenn dort 3 Mülltonnen stehen, beginnend direkt unterhalb der Briefkästen ist auf der Fläche davor bis zum Gehsteig noch Platz genug ausweislich der vorgelegten Fotografien für ein Mokick H … Ein Leichtkraftfahrzeug B … (2 Sitze) lässt sich dergestalt abstellen, dass der rechte Seitenspiegel an die rechte Begrenzungswand der Fläche reicht und der linke Seitenspiegel sich links von der Hälfte des Zugangs zur Haustür befindet. Rechts neben dieser Fläche wurde an einer Mauer zur Straße hin ein gelbes rechteckiges Schild „Parken verboten“ angebracht.

Vor dieser beschriebenen Fläche ist der Bordstein von einer üblichen Höhe auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt für eine Strecke von zwischen ein und zwei üblichen Autolängen. Rechts neben der beschriebenen Fläche mit Bordsteinabsenkung verläuft über ein kurzes Stück eine Mauer direkt an den Bürgersteig angrenzend. Neben dieser befindet sich leicht zurückversetzt eine Garage des Nachbarn, davor ist der Bordstein ebenfalls abgesenkt, wiederum davor befindet sich auf der Straße eine Markierung als Zickzacklinie (Zeichen 299). Diese endet links etwa auf der Hälfte der Mauer zwischen den beiden Flächen mit einer Linie senkrecht zum Bordstein, maximal eine halbe übliche Autolänge vor der streitgegenständlichen Fläche auf dem Grundstück des Klägers. Im weiteren Verlauf der Straße vor dem nächsten Kreuzungsbereich befindet sich ebenfalls eine Markierung durch Zeichen 299 auf der Fahrbahn. Zwischen diesen beiden Markierungen parken häufig Autos, auch vor der streitgegenständlichen Fläche.

Die Beklagte führte seit November 2013 die kommunale Verkehrsüberwachung am gegenständlichen Anwesen durch. Das Amtsgericht … kam während einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 (Az. 4 OWi 7 Js 3470/14) über einen von der Beklagten erlassenen Bußgeldbescheid wegen Parkens vor der gegenständlichen Grundstücksfläche zu der Ansicht, dass es sich bei dieser Fläche auf dem Grundstück des Klägers nicht um eine Grundstückseinfahrt handele. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, sie werde die Verkehrsüberwachung einstellen, da erteilte Verwarnungen in Bezug auf verbotswidriges Parken vor einer Grundstückseinfahrt aufgrund der richterlichen Feststellung rechtswidrig seien. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2014 und 02.02.2015 erfolglos auf, die Verkehrsüberwachung wieder aufzunehmen.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten ein Halteverbot vor dem Anwesen des Klägers anzuordnen, welches mit Schreiben vom 01.06.2015 ohne Rechtsbehelfsbelehrung:abgelehnt wurde. Mit Klageerhebung vom 15.06.2015 im Verfahren RN 5 K 15.915 vor dem VG Regensburg begehrte der Kläger die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots vor dem gegenständlichen Anwesen durch Aufstellen des Zeichens 286. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016 wies das Gericht darauf hin, dass ohnehin ein gesetzliches Parkverbot wegen des abgesenkten Bordsteins bestehe, welches unabhängig von dem Vorliegen einer Grundstückseinfahrt sei und dazu diene, dass Behinderten und Rollstuhlfahrern für den Zugang zu einem Haus keine unnötigen Hindernisse entgegenstehen. Die Beklagte erklärte zur Niederschrift des Sitzungsprotokolls aufgrund des Hinweises des Gerichts die Parküberwachung vor dem Grundstück in Anbetracht des bestehenden gesetzlichen Parkverbots wieder aufzunehmen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.

Die Beklagte teilte dem Kläger am 18.02.2016 telefonisch mit, sich an die Zusage nach Rücksprache mit der Parkraumüberwachung nicht mehr zu halten.

Am 27.04.2016 forderte der Kläger die Beklagte erneut außergerichtlich auf, sich an die erteilte Zusage zu halten.

Der Kläger begehrt mit seiner jetzigen erneuten Klage, bei Gericht eingegangen am 18.05.2016, die Anordnung eines Haltverbots. Der Kläger macht geltend, den Grundstücksbereich nicht als Stellplatz für Kraftfahrzeuge nutzen zu können, da seine Grundstückseinfahrt durch Fahrzeuge von Anwohnern fast dauerhaft zugeparkt sei. Der Kläger meint, der Grundstücksbereich vor seinem Anwesen sei als Grundstückseinfahrt anzusehen, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine bestimmten Anforderungen an die Ausgestaltung einer Zufahrt gestellt werden. Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass Fahrzeuge ein- und ausfahren. Der Kläger trägt vor, er sei durch die parkenden Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt.

Es handle sich bei den parkenden Fahrzeugen um PKW von Studenten, die die Fahrzeuge über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht bewegen, sodass die Nutzung seiner Einfahrt dauerhaft unmöglich sei. Somit sei den Mietern die Anlieferung von Getränkekisten unmöglich. Zudem sei es ihm unmöglich für durchzuführende Reparaturarbeiten Materialan-lieferungen durchzuführen. Der Kläger meint, ihm sei aufgrund des Zustands ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da sich der gehbehinderte Mietinteressent, der auf die Nutzung der Grundstückseinfahrt angewiesen gewesen wäre, gegen das Mietobjekt entschieden habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ein Parkverbot vor dem Anwesen des Klägers …, Flurstück-Nr. …4, anzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger könne keinen Anspruch auf die zugesagte Parkraumüberwachung geltend machen, da es sich dabei um eine freiwillige Zusage gehandelt hatte, um im Einvernehmen den Rechtsstreit zu lösen. Zudem könne sich die Beklagte nicht an die freiwillige Zusage halten, da sich die örtliche Situation im Nachhinein völlig anders darstellt, als vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016 angenommen. Es seien im Stadtgebiet ein Vielzahl von abgesenkten Bordsteinen vorhanden, die aufgrund mangelnder finanzieller und personeller Ausstattung nicht allesamt überwacht werden könnten, ohne dass die Beklagte Gefahr liefe, die gleichheitsrechtlichen Grundsätze zu verletzen. Es bestehe zugleich die Gefahr, dass Grundstückseigentümer mit vergleichbarer Grundstückssituation eine Parkraumüberwachung einfordern würden.

Nach der Ansicht der Beklagten habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots aus § 12 III Nr. 5. Dies deshalb, weil das gesetzliche Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur gelte, wenn die Absenkung explizit für Rollstuhlfahrer eingerichtet worden sei. Dies sei der Fall, wenn sich jeweils gegenüberliegend eine Bordsteinabsenkung befinde.

Die Beklagte meint, die Klage sei schon mangels subjektiv öffentlichen Interesses als unzulässig abzuweisen, da die Regelungstatbestände der StVO keinen subjektiven Anordnungsanspruch Dritter beinhalten.

Der Kläger entgegnet, die Klage sei zulässig. Er ist als Eigentümer einer Grundstückseinfahrt i.S.d § 12 III Nr. 3 in seiner subjektiven Rechtsposition verletzt.

Die Beklagte entgegnet, es handle sich nicht um eine Grundstückseinfahrt, da sich auf der Grundstücksfläche lediglich Mülltonen befänden und die restliche Fläche nicht ausreiche, um ein Kraftfahrzeug abzustellen.

Zum übrigen Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Verfahrensakte RN 5 K 15.915 und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigerweise erhobene Klage ist jedoch nicht begründet.

I.

Die jedenfalls innerhalb der Jahresfrist ab dem Zugang der förmlichen Ablehnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung:, der nicht vor dem 01.06.2015 liegen kann, am 18.05.2016 erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere scheitert die Klage nicht an der Klagebefugnis, da es in besonderen Fällen nach § 45 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 S. 1 StVO im Zusammenhang mit Grundstücksein- und ausfahrten zu einem Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnungen kommen kann. Die aufgestellte Behauptung, es handle sich um eine Grundstücksein- und -ausfahrt ist auch nicht von vorneherein so offensichtlich unzutreffend, dass es bereits an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung mangeln würde.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da kein Anspruch (1.) auf den Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung besteht. Bei der gegenständlichen Fläche handelt es sich nämlich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt (2.), die bestehende Bordsteinabsenkung vermittelt keinen Anspruch auf weitergehende Regelung (3.), weitere besondere anspruchsbegründende Umstände sind nicht gegeben (4.) und das Ermessen der Beklagten ist zudem nicht auf null reduziert (5.).

1. Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt § 45 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 S. 1 StVO in Frage (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. September 2011 - 11 B 11.910 -, Rn. 24, juris). Demnach können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten, wobei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, etwa wenn ein bestehendes Verbot ständig missachtet wird oder Voraussetzungen und Geltungsbereich der Regelung nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

2. Eine Grundstücksein- und -ausfahrt liegt nicht vor. Maßgeblich für eine Ein- oder Ausfahrt sind die gesamten baulichen Umstände (VRS 68, 297). Da das Straßenverkehrsrecht auf unbedingte Klarheit angelegt ist (so auch KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 3 Ws (B) 291/15 -, juris), muss die Ein- und Ausfahrt als solche deutlich zu erkennen sein (BHHJJ/Heß StVO § 12 Rn. 44) und zwar aus Sicht eines die Örtlichkeiten ohne Vorkenntnisse wahrnehmenden Verkehrsteilnehmers. Schon die Breite der Fläche spricht deutlich gegen eine Ein- und Ausfahrt, da ein auf dieser Fläche abgestelltes Leichtkraftfahrzeug mit seinem Seitenspiegel schon mehr als bis zu Hälfte des Zugangs zur Haustür ragen würde, was keinen üblichen Zugang zu dieser mehr zulässt. Jedenfalls stellt sich schon dadurch die zur Verfügung stehende Fläche einem Dritten nicht als Stellplatz für Kraftfahrzeuge dar. Dies wird durch die zur Verfügung stehende Länge unterstützt, da das Leichtkraftfahrzeug mit nur einer Sitzreihe schon die volle Länge von Grundstücksgrenze zu Treppenaufgang ausnützt und so zudem noch einen Zugang zu den Briefkästen und Mülltonnen versperren würde. Eine derartig enge Fläche stellt sich nach außen nicht als Ein- und Ausfahrt dar. Zudem werden üblicherweise mehr Mülltonnen auf dieser Fläche aufgestellt, als auf den Fotos mit den Kraftfahrzeugen zu sehen sind. Es kann nicht angenommen werden, dass diese über 5 Treppenstufen hinweg bewegt werden und auf einem hinteren Teil des Grundstücks gelagert würden. Zudem ist anhand der Beengtheit der Verhältnisse davon auszugehen, dass die Mülltonnen bis zur Grundstücksgrenze stehen müssen, dass noch ein Zugang zu den an der Wand hängenden Briefkästen, namentlich dem rechts oben angebrachten, möglich ist. Nach dem Gesamteindruck eines Dritten von dieser Fläche handelt es sich nicht um eine Stellfläche und damit nicht um eine Ein- und Ausfahrt, vielmehr um einen Eingangsbereich.

Ein privat angebrachtes gelbes Schild „Parken verboten“ entfaltet keine Rechtswirkung und kann aus einer ansonsten nicht als Ein- und Ausfahrt zu wertenden Fläche nicht eine solche machen. Es könnte allenfalls ein sonst schwierig zu erkennendes, aber bestehendes, Parkverbot einem Parkenden deutlicher vor Augen führen, sodass dieser sich im Einzelfall nicht auf mangelnde Erkennbarkeit berufen könnte (VG München, Urteil vom 13. Dezember 2000 - M 17 K 99.4098 -, Rn. 16, juris).

Die vorhandene Bordsteinabsenkung macht die gegenständliche Örtlichkeit ebenfalls nicht zu einer Ein- und Ausfahrt. Nach den Nr. 3 und 5 von § 12 Abs. 3 StVO handelt es sich um unabhängig voneinander bestehende Verbote, insb. können Absenkungen auch aus anderem Grund als dem Ein- und Ausfahren von Kraftfahrzeugen angelegt werden, namentlich um die Teilnahme am Verkehr für Rollstuhlfahrer, Fahrer von Kinderwägen etc. zu erleichtern. Konsequent ist daher auch die Rechtsansicht, ein Eigentümer dürfe nicht vor einem abgesenkten Bordstein vor der Einfahrt zu seinem eigenen Grundstück parken, da die Absenkung und das Parkverbot der Allgemeinheit dient und für den Eigentümer nicht verzichtbar ist. Allenfalls eine Ahndung könne nach § 47 OWiG unterbleiben. (vgl. Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht § 12 StVO Rn. 47, 49 m.w.N.) Nachdem das Gesetz aber beide Parkverbote unabhängig voneinander anordnet und jedes einen anderen Personenkreis schützt, verbietet es sich vom Vorhandensein der einen örtlichen Gegebenheit (abgesenkter Bordstein) auf das Vorliegen der anderen (Grundstücksein- und -ausfahrt) zu schließen.

3. Die vorliegende Bordsteinabsenkung vermittelt zwar ein gesetzliches Parkverbot (a), allerdings kann der Kläger hierauf keinen Anspruch auf weitergehende Beschilderung stützen (b).

a) Es handelt sich im konkreten Fall nicht nur um einen niedrigen Bordstein, sondern um einen abgesenkten Bordstein, da dieser vor dem fraglichen Bereich jeweils ein üblich hohes Niveau hat. Hieraus folgt unmittelbar das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr.5 StVO, ohne dass es auf die Länge des abgesenkten Bereichs ankäme. Dabei schließt sich die Kammer dem ausführlich begründeten Beschluss des KG Berlin vom 22. Juni 2015 (3 Ws (B) 291/15 in Abkehr von OLG Köln, Beschluss vom 05. November 1996 - Ss 515/96 (Z)) an. Weder kennt der Wortlaut eine derartige Längenbegrenzung, noch ist dies der Gesetzesbegründung (VkBl. 92, 186) zu entnehmen, die zwar auf den besseren Schutz von Rollstuhlfahrern abhebt, daraufhin aber ein Verbot vor allen abgesenkten Bordsteinen anvisiert. Damit wurde also in Kauf genommen, dass ein derartiges Verbot an Stellen entsteht, an denen Absenkungen ohne erkennbaren Grund vorgenommen worden waren. Ein pauschales Verbot an allen abgesenkten Bordsteinen ist nicht nur insofern sachgerecht, als ein Verkehrsteilnehmer ohne weitere Interpretation, ob der abgesenkte Bereich nun Rollstuhlfahrern, anderen oder gar keinen Zwecken dient, entscheiden können muss, ob an einer Stelle das gesetzliche Parkverbot besteht oder nicht. Auch wird nur ohne Forderung einer Längenbegrenzung ein Widerspruch zu § 10 StVO vermieden, der ebenfalls den Begriff der Bordsteinabsenkung in Konstellationen verwendet, in denen die Absenkung länger als eine Fahrzeuglänge ist. Im Hinblick auf die nötige Klarheit im Straßenverkehrsrecht kann das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen daher nicht auf solche einer bestimmten (kurzen) Länge begrenzt werden.

b) Während nun aber § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO ein Schutzgesetz zugunsten des Grundstückseigentümers darstellt, bezweckt Nr. 5 den Schutz eines ungleich größeren Personenkreises, zumindest von Rollstuhlfahrern. Um hier zu einem Anspruch zu kommen, hätte einem konkret durch ständig verbotswidriges Parken beeinträchtigtem Rollstuhlfahrer aber ein Teilnahme am Straßenverkehr sehr erheblich erschwert sein müssen. Schließlich steht bei einer Grundstücksein- und -ausfahrt zur Teilnahme am Straßenverkehr nur diese eine Möglichkeit offen. Auch einem Elektrorollstuhlfahrer steht nach § 24 Abs. 2 StVO aber die Benutzung des Gehsteigs offen, der unmittelbar vom Grundstück aus erreichbar ist. Direkt neben der fraglichen Absenkung findet sich eine weitere Absenkung vor einer Garage, die zudem mit Zeichen 299 („Zickzacklinie“) gekennzeichnet ist und über die die Straße erreicht werden könnte. Über den Gehsteig sind auch im weiteren Verlauf Bereiche erreichbar, die einen Wechsel auf die Straße ermöglichen. Einen Anspruch auf Verdeutlichung des Parkverbots hätte an dieser Stelle also selbst ein dort wohnender Rollstuhlfahrer wohl kaum, da selbst bei verbotswidrigem Parken, leicht zumutbare Alternativwege bestehen (im Umkehrschluss zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 9 Q 49/01, in dem ein Anspruch dann gesehen wird, wenn jegliches Verlassen für den klagenden Rollstuhlfahrer durch Parkverstöße unmöglich wird). Das verbotswidrige Parken hätte hier aber eben nicht eine komplette Blockade und damit einen schwerwiegenden Eigentumseingriff zur Folge. Erst recht kann dann aber nicht der Kläger einen Anspruch geltend machen. Parkverstöße beeinträchtigen seine Individualinteressen angesichts der weiterhin für innenstädtische Verhältnisse ganz und gar üblichen Zugänglichkeit des Grundstücks nicht über das zumutbare Maß hinaus (zu diesem Zusammenhang vgl. Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht § 45 StVO Rn. 28a m.w.N.).

4. Es liegen auch keine weiteren besonderen Umstände im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 1 StVO (Voraussetzungen oder Geltungsbereich des Verbots schwer erkennbar, ständige Verstöße) vor, die eine Verdeutlichung des bestehenden Verbots nötig machen und eine solche Notwendigkeit zu einem Anspruch des Klägers verdichten würden.

In einem langdauernden Parken kann dies jedenfalls nicht gesehen werden, denn dieses ist zulässig, solange das Fahrzeug versichert, betriebsbereit und für die weitere Teilnahme am Verkehr bestimmt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299-329 („Laternengarage“), so auch VG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 15 K 6236/15). Dass es sich um einen spezifischen Abstell Platz für nicht mehr fahrtaugliche Fahrzeuge handeln würde, wurde weder behauptet noch deuten die vorgelegten Fotos darauf hin.

Nicht ohne weiteres erkennbar sind die Voraussetzungen oder der Geltungsbereich der Regelung der Parksituation ebenfalls nicht. Vor einer Bordsteinabsenkung besteht ein Parkverbot. An anderen Stellen bestehende Markierungen mit Zeichen 299 („Zickzacklinie“) treffen ausweislich der Ge- und Verbote und Erläuterungen in Anlage 2 zur StVO nur eine Regelung für die von der Markierung erfasste Fläche, nämlich eine Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung eines bereits anderweitig begründeten Halt- oder Parkverbots. Eine Regelung, dass man außerhalb des markierten Bereichs Halten oder Parken dürfe, ist dem nicht zu entnehmen. Zwar mag der weniger als eine Autolänge betragende Abstand von der Markierung bis zum gegenständlichen abgesenkten Bordstein Verkehrsteilnehmer dazu verleiten, auch vor diesem zu parken. Allerdings stehen hier der Behörde nicht nur mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, im Rahmen ihres Ermessens mit dieser Situation umzugehen (Beseitigung des abgesenkten Bordsteins, Nicht-Ahndung der Parkverstöße nach § 47 OWiG, Verlängerung oder Verkürzung der Markierung). Vor allem steht dem Kläger wie schon oben unter 3b) festgestellt, kein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu, da die Einwirkung der Parkverstöße auf Individualinteressen des Klägers das zumutbare Maß nicht überschreitet.

5. Aufgrund der soeben angesprochenen unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten ist das Ermessen der Beklagten vorliegend nicht auf null reduziert. Auch aus diesem Grund greift der Anspruch auf eine konkrete Anordnung eines Verkehrszeichens nicht durch. Dahinstehen kann daher, ob mit dem Antrag die Anbringung des StVO-Zeichens 299 („Zickzacklinie“/Grenzmarkierung) oder von Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) bezweckt war.

6. Da die Klage erfolglos war, war sie abzuweisen und es waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem unterlegenen Kläger die Kosten aufzuerlegen.

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12.05.2016 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ka
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Annotations

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für eine wegerechtliche Sondernutzung und das anschließende Abschleppen eins Kraftfahrzeugs.

2

Der in Österreich geborene Kläger, der in Schleswig Holstein amtlich gemeldet ist, war Halter weißen Mercedes 200 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... . Das Fahrzeug war erstmals 19... zugelassen worden und wies zuletzt eine Laufleistung von rund 300.000 km auf. Seit dem 8. August 2000 war es in Alicante in Spanien auf den Kläger zugelassen und trug das amtliche spanische Kennzeichen ....

3

Vor einem mehrmonatigen Spanienaufenthalt parkte der Kläger das Fahrzeug, das er nach eigenen Angaben kurze Zeit zuvor aus Spanien nach Deutschland gebracht hatte, im Juli 2014 in ... Hamburg, auf der Höhe der Hausnummer 71 in einer öffentlichen Parkbucht, die nicht beschildert war.

4

Nachdem sich Anwohner über das dort langfristig abgestellte Fahrzeug beschwert hatten, wurde dieses am 14. Oktober 2014 erstmals durch den Außendienst der Beklagten besichtigt und es wurde eine Reihe von Fotos gefertigt. Im Fahrzeug war hinter der Windschutzscheibe ein von außen lesbarer Zettel mit der Aufschrift „IN CASE OF EMERGENCY“ sowie einer deutschen und einer spanischen Telefonnummer hinterlegt worden. Es wurde ein gelber Hinweiszettel am Fahrzeug angebracht, mit dem der Verantwortliche aufgefordert wurde, den Wagen unverzüglich zu entfernen. Am 7. November 2014 wurde am Fahrzeug ein roter Hinweiszettel mit der Verfügung angebracht, den Wagen binnen eines Monats zu entfernen, allenfalls werde es kostenpflichtig entfernt.

5

Nachdem am 9. Dezember 2014 festgestellt worden war, dass das Fahrzeug sich immer noch dort befand, bat die Beklagte am 11. Dezember 2014 die Firma Autoverwertung, das Fahrzeug abzuholen und 7 Werktage zu verwahren. Am 5. Dezember 2014 wurde das Fahrzeug abgeholt. Am 14. Januar 2015 wurde es für 675 € versteigert.

6

Wenige Tage später, am 20. Januar 2015, meldete sich der Kläger, der aus Spanien zurückgekehrt war und sein Fahrzeug suchte, bei der zuständigen Polizeidienststelle und teilte mit, dass er der Eigentümer und Halter sei. Die Beklagte versuchte daraufhin, den Erwerber des Wagens festzustellen. Am 28. Januar 2015 teilte dieser mit, dass er das Auto inzwischen zum Ausschlachten weiterverkauft habe.

7

Nach Anhörung des Klägers setzte die Beklagte gegen diesen mit Bußgeldbescheid vom 8. April 2015 ein Bußgeld in Höhe von 300 € nebst 25 € Gebühren fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei mindestens im Zeitraum vom 14. Oktober bis zum 15. Dezember 2014 nicht fahrbereit bzw. nicht zugelassen unbefugt abgestellt gewesen. Dies stelle eine unbefugte Sondernutzung nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) dar, welche ordnungswidrig sei. Bei dem Abstellen des Fahrzeuges habe es sich nicht mehr um ein Parken im Sinne von § 12 StVO, sondern ausschließlich um die Nutzung der öffentlichen Straße als langfristige Abstellfläche gehandelt, da das Fahrzeug nicht mehr gemäß seiner ursprünglichen Zweckbestimmung als Verkehrsmittel genutzt worden sei.

8

Mit Gebühren- und Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 8. April 2015 setzte die Beklagte darüber hinaus Benutzungsgebühren für das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs für 2 Monate in Höhe von 227 € sowie Kosten des im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Abtransportes und der Verwahrung des Fahrzeugs einschließlich Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 287,98 € fest. Verrechnet wurde dieser Betrag mit dem Versteigerungserlös von 675 €, von dem 76 € an Versteigerungskosten abgezogen wurden. Hierdurch entstand ein Überschuss in Höhe von 84,02 €, der mit dem gleichzeitig festgesetzten Bußgeld verrechnet wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges der öffentliche Weg über die Teilnahme am allgemeinen Verkehr bzw. über seine Zweckbestimmung hinaus in Anspruch genommen worden sei, so dass eine unerlaubte Sondernutzung vorgelegen habe, welche gebührenpflichtig sei. Die Benutzungsgebühr betrage jeweils monatlich 63,50 €; für die unerlaubte Sondernutzung werde ein Zuschlag von 100 € erhoben. Der Abtransport durch ein Vertragsunternehmen koste 101,15 €, die Verwahrkosten für 5 Wochen beliefen sich auf 160,65 € und der Gemeinkostenzuschlag von 10 % auf 26,18 €.

9

Am 21. April 2015 legte der Kläger sowohl gegen den Bußgeldbescheid Einspruch als auch gegen den Gebühren- und Kostenfestsetzungsbescheid Widerspruch ein: Es liege keine Sondernutzung vor. Das Fahrzeug sei fahrbereit und auch in Alicante/Spanien zugelassen gewesen. Bei der Parkfläche handele es sich um einen öffentlichen Parkplatz, dessen Nutzung nicht durch Schilder begrenzt sei. Die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt und damit gemäß seiner Zweckbestimmung als Verkehrsmittel benutzt worden. Es habe somit Gemeingebrauch vorgelegen. Überdies sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen, weil hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar eine Telefonnummer hinterlegt worden sei.

10

Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug des Klägers möglicherweise betriebsbereit und zugelassen gewesen sei und deshalb dort zu Recht geparkt habe, stellte das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 5. August 2015 das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

11

Am 3. Juli 2015 wurde von Amts wegen ermittelt, dass das Fahrzeug in Alicante, Spanien zugelassen war.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015, zugestellt am 12. Oktober 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Gebühren für die Sondernutzung und die Kosten für den Abtransport und die Verwahrung des Fahrzeugs seien zu Recht festgesetzt worden. Das Abstellen des Fahrzeugs durch den Kläger sei eine gebührenpflichtige Sondernutzung im Sinne des HWG. Die gleichzeitige Erhebung von Vollstreckungskosten sei zulässig. Hier habe es sich nicht mehr um erlaubnisfreien Gemeingebrauch der Parkfläche gehandelt. Denn der dafür nötige Verkehrsbezug des Parkens werde aufgegeben, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nehme. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass ein Parkvorgang von weniger als einem Monat noch Gemeingebrauch sei. Das Fahrzeug des Klägers sei aber für rund ein halbes Jahr dort abgestellt worden, was diesen noch unbeachtlichen Zeitraum um ein Vielfaches überschreite und für eine Sondernutzung spreche. Selbst wenn sich allein aus der Abstelldauer noch keine Sondernutzung ableiten lasse, folge diese daraus, dass der Halter des Fahrzeugs zunächst nicht habe ermittelt werden können und bis heute nicht geklärt sei, ob der Kläger tatsächlich Halter gewesen sei. Auch habe sich am Fahrzeug kein Hinweis auf eine bestehende Zulassung oder auch einen bestehenden Versicherungsschutz befunden. Zudem könne die Versicherung und Zulassung eines Fahrzeuges in Spanien, das seinen regelmäßigen Standort aber ersichtlich in Deutschland habe, gegen geltendes Recht verstoßen. Ferner sei keine gültige Zulassungsbescheinigung der spanischen Behörden vorgelegt worden, wie auch die Versicherung des Fahrzeuges nicht nachgewiesen worden sei. Auch sei das Fahrzeug mittlerweile ausgeschlachtet worden, so dass Zweifel an der technischen Betriebsbereitschaft bestünden. Angesichts des Umstandes, dass die Anwohner in der Nähe des Flughafens durch dort geparkte Fahrzeuge erheblich belastet seien, sei die Erhebung der Gebühren auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Höhe folge aus der maßgeblichen Gebührenordnung. Ferner habe der Kläger die Kosten für den Abtransport, die Verwahrung und Versteigerung des Fahrzeugs tragen müssen. Diese seien Kosten der Ersatzvornahme. Vollstreckt worden sei die auf dem roten Hinweiszettel verfügte Aufforderung, das Fahrzeug binnen eines Monats zu entfernen. Dieses sei angesichts der unbefugten und störenden Sondernutzung rechtlich nicht zu beanstanden. Auch seien zu Recht die Kosten der Versteigerung festgesetzt worden. Auch diese sei rechtmäßig erfolgt. Es habe außer den Nummernschildern keinerlei Anhaltspunkte für die Zulassung des Fahrzeugs gegeben. Deshalb habe man von einer widerrechtlichen Nutzung des Wagens in Deutschland ausgehen müssen. Auch die im Fahrzeug angegebenen Telefonanschlüsse stünden der Maßnahme nicht entgegen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe diese nicht als solche erkannt. Auch habe sie nicht die Pflicht gehabt, Nachforschungen anzustellen. Dies ergebe sich schon aus den ungewissen Erfolgsaussichten und den weiteren Verzögerungen, die damit verbunden sein könnten. Angesichts der Umstände, insbesondere des Alters des Fahrzeugs und seines Wertes von nur rund 1000 €, habe man davon ausgehen dürfen, dass der Halter kein Interesse mehr an diesem gehabt habe.

13

Am 11. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben: Es sei zutreffend, dass er sein Fahrzeug auf dem angegebenen öffentlichen Parkplatz für vier Monate abgestellt habe. Das Fahrzeug habe dort aber niemanden behindert. Außerdem habe er in dem Wagen seine Telefonnummern hinterlegt. Unter diesen Nummern wäre es der Beklagten jederzeit problemlos ohne größeren Aufwand und ohne Verzögerung möglich gewesen, ihn zu kontaktieren. Dies habe sie unterlassen. Das Fahrzeug sei betriebs- und fahrbereit, zugelassen und damit ordnungsgemäß geparkt gewesen. Eine Sondernutzung habe deshalb nicht vorgelegen. Der Wert des Fahrzeugs habe zuletzt ungefähr 1000 € betragen.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid vom 6. April 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

19

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

20

Die Sachakten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

22

Die zulässige Klage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

23

Gegenstand des angefochtenen Gebühren- und Kostenfestsetzungsbescheids vom 8. April 2015 sind zum einen Gebühren für unbefugte Sondernutzung in Höhe von 227 €, zum anderen die Kosten der zwangsweisen Entfernung und Verwahrung des Fahrzeugs, nämlich Kosten des Abtransports in Höhe von 101,15 €, Verwahrkosten in Höhe von 160,65 € sowie ein Gemeinkostenzuschlag 26,18 €. Die Kosten der anschließenden Versteigerung sind hingegen nicht Regelungsgegenstand des Bescheids, da mit ihnen nur der hier aufgerechnete Versteigerungserlös wiederum aufgerechnet worden war. Für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren fehlt es bereits an einer (unbefugten) Sondernutzung (unten 1.). Kosten der zwangsweisen Entfernung und Verwahrung des Fahrzeugs können nicht geltend gemacht werden, da das Fahrzeug zu Unrecht zwangsweise von seinem Parkplatz entfernt wurde (unten 2.).

24

1. Der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach § 19 Abs. 3 HWG steht bereits entgegen, dass das Parken des klägerischen Fahrzeugs keine Sondernutzung der dafür genutzten öffentlichen Parkbucht darstellte.

25

Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 S. 1 HWG ist jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, Sondernutzung. Eine solche lag hier nicht vor, weil es sich beim mehrmonatigen Parken des in Spanien zugelassenen Fahrzeugs noch um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr handelte.

26

Das Fahrzeug des Klägers war damals bestimmungsgemäß auf einem hierfür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz abgestellt, welcher keinen besonderen Beschränkungen unterlag. Es trug Nummernschilder und war ordnungsgemäß zugelassen. Wenn die Beklagte, insbesondere die Wegeaufsicht, letzteres nicht sofort selbst feststellen konnte, ist dies nicht dem Kläger anzulasten. Vielmehr hätten sich die Mitarbeiter des Bezirksamtes hier des Sachverstands der Straßenverkehrsbehörde bedienen können. Der Teilnahme am allgemeinen Verkehr steht ferner nicht entgegen, dass das Fahrzeug nicht im Inland, sondern in Spanien zugelassen (unten a.) und dass es damals gleich mehrere Monate lang auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt worden war (unten b.).

27

a. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers damals aufgrund seiner spanischen Zulassung berechtigt war, in Deutschland am Verkehr teilzunehmen.

28

Nach § 20 Abs. 1, Abs. 6 FZV darf ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Fahrzeug vorübergehend, d.h. maximal bis zu einem Jahr, am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für dies von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag des Grenzübertritts.

29

Nach den unwidersprochenen und unwiderlegten Angaben des Klägers hat dieser das Fahrzeug zuletzt im Juli 2014, also kurz bevor es in Fuhlsbüttel abgestellt wurde, nach Deutschland gefahren. Die Jahresfrist des § 20 Abs. 6 S. 1 FZV war somit zum Abschleppzeitpunkt noch gewahrt. Auch ist nicht feststellbar, dass für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet worden war oder werden sollte. Offenbar lebt der Kläger sowohl in Alicante in Spanien als auch in Norddeutschland, so dass nachvollziehbar ist, dass er das Fahrzeug in Deutschland nur vorübergehend benutzen wollte. Auch die Beklagte nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug länger als in dem hier bekannten Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 in Deutschland am Verkehr teilgenommen hat.

30

b. Ferner genügte auch die mehrmonatige Parkdauer nicht, um eine unerlaubte Sondernutzung zu begründen.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 9.10.1984, 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299 ff., juris Rn. 70; im Anschluss daran OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2009, 2 Bs 82/09, juris Rn. 6) ist auch das Parken eines Kraftfahrzeuges Teil des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, da dieser notwendigerweise auch umfasst, dass das Fahrzeug zwischen den „fließenden“ Verkehrsvorgängen abgestellt wird („ruhender“ Verkehr). Der Verkehrsbezug des Parkens wird erst dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als sofortiger Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge fallen aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus.

32

Es ist nicht festgestellt worden, dass das Fahrzeug des Klägers nicht mehr fahrtüchtig und damit nicht betriebsbereit war. Auch wenn das Fahrzeug 27 Jahre alt war, angesichts der monatelange Standzeit im Freien keinen gepflegten Eindruck machte, eine Laufleistung von rund 300.000 km aufwies und nur noch einen Wert von 1000 € hatte, so erscheint es angesichts der allgemein bekannten Haltbarkeit der damals gebauten Fahrzeuge des Typs Mercedes 200 als durchaus möglich, dass das Fahrzeug noch sicher am Verkehr teilnehmen konnte. Sollte dies anders und das Fahrzeug fahruntüchtig gewesen sein, wäre die Beklagte hierfür beweispflichtig. Durch die rasche Verwertung des Fahrzeugs wurde diese Beweismöglichkeit jedoch vereitelt. Auch hatte der Kläger es nicht aufgegeben, sondern wollte es nach der Rückkehr mit dem Flugzeug für die Weiterfahrt verwenden, fand es dann aber am Abstellort nicht mehr vor. Nichts spricht dafür, dass das Fahrzeug aus einem anderen Grund als der Wiederinbetriebnahme dort aufgestellt war. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine Nutzung z.B. als Werbefläche, Ausstellungsobjekt oder Materiallager oder eine Aufstellung nur zu Verkaufszwecken.

33

Einen Zeitraum, nach dessen Überschreitung aus einem dem Gemeingebrauch zuzurechnenden Parken eine (unerlaubte) Sondernutzung wird, regelt weder das Gesetz, noch hat die Rechtsprechung einen solchen entwickelt. Insbesondere kennt die Straßenverkehrsordnung, die das Parken von Fahrzeugen erschöpfend regelt (vgl. bereit BVerwG, Urteil vom 3.6.1982, 7 C 73/79, juris Rn. 11), keine Bestimmung des Inhalts, dass das Parken über eine bestimmte Zeitdauer hinaus unzulässig ist (vgl. insbesondere bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, VII C 76.68, juris Rn. 12 ff.). Die erlaubte Nutzung der zur Verfügung stehenden Parkflächen kann vielmehr nur durch Verkehrsschilder oder Parkuhren zeitlich begrenzt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16.4.2007, 17 K 502/06, juris Rn. 29). Auch ein für längere Zeit geparktes Fahrzeug nimmt damit am Verkehr teil, wenn es zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Ob der Halter des Fahrzeugs die Inbetriebnahme des Fahrzeuges alsbald oder erst nach längerer Zeit beabsichtigt, kann schon deshalb nicht entscheidend sein, weil diese Willensrichtung sich einer zuverlässigen Feststellung entzieht und sich jederzeit ändern kann. Das Abstellen des Fahrzeugs darf allerdings nicht zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme erfolgen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, VII C 76.68, juris Rn. 19). Ein zugelassenes, betriebsbereites und weiterhin zur Teilnahme am Straßenverkehr gehaltenes Fahrzeug kann somit auch mehrere Monate auf öffentlichem Grund gestellt werden, ohne dass dieses eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstellt.

34

Dem steht auch nicht das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1985 (7 C 40/84, juris Rn. 13) entgegen. Wenn dort ausgeführt wird, dass ein Abstellen eines Fahrzeugs von weniger als einem Monat noch dem ruhenden Verkehr zuzurechnen sei, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, dass ein längeres Parken eine Sondernutzung darstellte. Das Urteil betrifft kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich einen abgekuppelten Wohnwagenanhänger, der für einige Tage auf öffentlichem Grund abgestellt war, ansonsten aber auf privatem Gelände stand und zweimal im Jahr zum Campen benutzt wurde. So heißt es in jener Entscheidung: „Für Zeiträume, wie sie hier in Rede stehen, ermangelt es nämlich an objektiven Kriterien, die ein verkehrsrechtlich zulässiges Parken von einem als Sondernutzung anzusehenden und damit durch die Straßenverkehrsordnung nicht mehr gedeckten Dauerparken abgrenzen. Ob ein längerfristiges, auf ein 'Überwintern' hinauslaufendes Abstellen von Wohnwagen im öffentlichen Straßenraum gegen § 32 Abs. 1 S. 1 StVO verstößt, hatte der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden“. Für den hier zu entscheidenden Fall eines Personenkraftwagens liefert diese Entscheidung damit keine verwertbaren Hinweise.

35

2. Die Rechtmäßigkeit der Kostenforderungen in Bezug auf das Abschleppen und Verwahren des Fahrzeugs entfällt bereits deshalb, weil das Fahrzeug rechtmäßig geparkt war, somit im Rechtssinne nicht störte und deshalb nicht zwangsweise entfernt, verwahrt und verwertet werden durfte. Darüber hinaus hätten die Kostenforderungen selbst im Fall einer unerlaubten Sondernutzung keinen rechtlichen Bestand. Im Einzelnen gilt folgendes:

36

a. Die Erstattungsforderung der Beklagten kann nicht gemäß § 13 Abs. 2 HmbVwVG auf eine rechtmäßige Ersatzvornahme gegründet werden.

37

Nach § 13 Abs. 1 HmbVwVG setzt eine Ersatzvornahme voraus, dass der Pflichtige seine vollziehbare Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt.

38

Da sich allein aus dem Wegegesetz kein Wegfahrgebot ergibt, sondern bei unerlaubter Sondernutzung eine Beseitigungsverfügung nach § 61 S. 1 HWG erforderlich ist, bedurfte es hier eines solchen Verwaltungsaktes. Dieser ist dem Kläger gegenüber aber mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 HmbVwVfG). Zwar enthielt der zuletzt an das Auto des Klägers angeheftete rote Zettel eine wegerechtliche Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, das Fahrzeug binnen der dort genannten Frist von einem Monat zu entfernen. Den Zettel hat der damals in Spanien befindliche Kläger jedoch nicht lesen können, so dass ihm die Verfügung nicht nach § 41 Abs. 1 S. 1 HmbVwVfG bekannt gemacht wurde(entsprechend auch VG Hamburg, Urteil vom 22.2.2002, 3 VG 3715/2001, juris Rn. 26). Denn Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangen muss, dass dieser bei gewöhnlichen Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 6, 7c). Dies ist bei einem an ein Auto angehefteten Zettel nicht der Fall. Für eine Übertragung der Grundsätze, nach denen Verkehrsschilder auch ortsabwesenden Fahrern öffentlich bekannt gemacht werden (grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, 11 C 15/16, BVerwGE 102, 316 ff. juris Rn. 9), auf eine individuelle Beseitigungsverfügung gibt es keinen Anlass.

39

b. Auch kann die Kostenforderungen nicht auf polizeirechtliche Maßnahmen, hier entweder eine unmittelbare Ausführung nach § 7 SOG oder die Sicherstellung von Sachen, insbesondere Kraftfahrzeugen, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG, gestützt werden. Insoweit fehlt es bereits an einem verbotswidrigen Zustand. Aber selbst dann, wenn dieser hier gegeben wäre, wäre keine rechtmäßige unmittelbare Ausführung oder Sicherstellung erfolgt.

40

Nach § 7 Abs. 1 SOG darf im Wege der unmittelbaren Ausführung eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.

41

Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen. Zwar hatte die üblicherweise verwendete Methode des Anheftens einer Ordnungsverfügung auf gelben und roten Zetteln hier eine etwaige Störung der öffentlichen Sicherheit nicht beseitigen können. Dafür gab es aber zwei andere erfolgversprechende Wege, den Fahrzeughalter zu erreichen:

42

Zum einen hatte das Fahrzeug ein gültiges Kraftfahrzeugkennzeichen, so dass über dieses der Halter ermittelt werden konnte. Angesichts des ausländischen Kennzeichens war zwar anzunehmen, dass dies eine gewisse Zeit beansprucht hätte. Da in der Beseitigungsverfügung, die auf dem roten Zettel an das Auto geheftet worden war, ein ganzer Monat Zeit zur Entfernung des Fahrzeugs eingeräumt worden war, hätte die Beklagte ohne Zeitverlust parallel dazu auch über das computergestützte europäische Kraftfahrzeugzulassungsnetz eine Halteranfrage machen können und damit zeitnah die spanische Adresse des Klägers erfahren.

43

Zum anderen war im Fahrzeug ein gut lesbarer Hinweiszettel mit zwei für den Notfall bestimmten Telefonnummern ausgelegt, den die zuständige Bedienstete der Beklagten zwar fotografiert und damit aktenkundig gemacht, ansonsten aber offensichtlich nicht weiter beachtet hat. Da hier hinsichtlich der Entfernung des Fahrzeugs keine besondere Eile geboten war, gab es keinen Grund, diese beiden Telefonnummern zu ignorieren. Erkennbar handelte es sich bei der einen sogar um einen deutschen Festnetzanschluss. Ein Anruf dort ließ erwarten, dass eine Person sich melden würde, die in deutscher Sprache Angaben zu dem Fahrzeug und dem Halter machen konnte und auch bereit und in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu entfernen. Da eine Entfernung des Fahrzeugs auf diese Weise jedenfalls nicht unwahrscheinlich war, hätte zumindest versucht werden müssen, den Halter oder eine von ihm beauftrage Person telefonisch zu erreichen. Hierbei wäre auch die Möglichkeit, einen schriftlichen Hinweis per SMS zu geben, zu erwägen gewesen. Erst wenn im Einzelfall angemessene Kontaktbemühungen, einen Verantwortlichen mittels im Fahrzeug ausgelegte Telefonnummern rechtzeitig zu erreichen, nicht zum Erfolg führen, hat der Pflichtige die Nachteile daraus zu tragen (vgl. neuestens dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.2014, 3 C 5/13, BVerwGE 149, 254 ff., juris Rn. 16).

44

Schließlich wäre auch eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 S. 2 SOG nicht in Betracht gekommen. Hiernach wird ein verbotswidrig abgestelltes oder liegen gebliebenes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen Freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Wenn das Fahrzeug des Klägers tatsächlich verbotswidrig abgestellt worden wäre, wäre es hier in gleicher Weise wie bei der unmittelbaren Ausführung geboten gewesen, vor den streitbefangenen Maßnahmen zu versuchen, den Kläger zu kontaktieren und auf diese Weise zur eigenen Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) folgt aus dem Umstand, dass sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.