Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 10 Behandlung von Netzverlusten
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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
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(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die
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published on 13/08/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 2/11 vom 13. August 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die R
published on 31/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 16/10 Verkündet am: 31. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 02/10/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angegriffenen Festlegung eine generelle Regelung zur Berücksichti
published on 01/10/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 02.04.2013 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.03.2013, BK8-12/011, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesn
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