Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 11 Periodenübergreifende Saldierung

Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen

1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 34 Übergangsregelungen


(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfol
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 28 Dokumentation


(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,2.eine vollständige
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung


(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltb

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - EnVR 16/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 16/10 Verkündet am: 31. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2012 - EnZR 105/10

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 105/10 Verkündet am: 15. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2016 - VI-3 Kart 116/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor 1.                                                                                                                                                                                                      Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Aug. 2016 - VI-3 Kart 100/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 17.06.2014 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 20.04.2015 (BK9-14/704) wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendige

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - VI-3 Kart 159/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszus

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - VI-3 Kart 158/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszus

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - VI-3 Kart 160/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszus

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - VI-3 Kart 161/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszus

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - EnZR 65/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Revision gegen das am 25. November 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Landgericht Dortmund Urteil, 26. Aug. 2015 - 8 O 105/13 [Kart]

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägeri

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Apr. 2015 - 2 U 5/13 (Kart)

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Se

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - EnVR 72/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 7 2 / 1 2 Verkündet am: 3. Juni 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk:

Referenzen

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach §...