Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 11 Periodenübergreifende Saldierung
Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und - 2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
Referenzen - Gesetze |
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(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach §...