Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 13 Kostenstellen

Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung


(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsüber

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 14 Kostenwälzung


(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverte

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 28 Dokumentation


(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,2.eine vollständige

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 20 Verprobung


(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung


(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 112/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.02.2014, BK4-12-1018, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bund

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(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsüb...