Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 3 Stiftungsbehörde

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(1) Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.

(2) Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

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published on 28/05/2015 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 21.08.2014 - Az. 1 O 280/13 - bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages
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