Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 16 Versagung der Genehmigung
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Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Genehmigung ist zu versagen:
- a)
wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde; - b)
wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/11/2000 00:00
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 46/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und D
published on 30/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr besc
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