Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Juli 2006 - 13 WF 118/06

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2006:0717.13WF118.06.0A
published on 17/07/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Juli 2006 - 13 WF 118/06
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Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Elmshorn - Familiengericht - vom 31. Mai 2006 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt, das binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen ist.

Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist der Antragsgegner zu Ordnungshaft von 20 Tagen verurteilt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500 €.

Gründe

1

Die gemäß § 793 ZPO zulässig erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

2

Obwohl der Antragsgegner wegen der Handlungen, die er am 31. Juli 2005 gegen die Antragstellerin beging, vom Strafrichter verurteilt worden ist, ist daneben die Festsetzung von Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zulässig, denn diese Ordnungsmittel sind keine Kriminalstrafe, sondern Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zivilgerichtlicher oder familiengerichtlicher Entscheidungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 4 Gewaltschutzgesetz Verstöße gegen Anordnungen oder Verbote, die vom Familiengericht getroffen worden sind, über die Möglichkeiten der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung hinaus mit Kriminalstrafe bedroht. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Maßnahmen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung noch geboten sind, nachdem Verstöße gegen die Anordnung des Familiengerichts strafgerichtlich geahndet worden sind, muss danach entschieden werden, welchen Sinn und Zweck die strafgerichtliche Sanktion oder aber die zivilprozessuale Vollstreckungsmaßnahme hat.

3

Der Antragsgegner hat gegen das Verbot verstoßen, das durch den Beschluss des Familiengerichts Pinneberg vom 3. Juni 2005 in Ziffer IV ausgesprochen wurde. Der Vorgang ist im hier angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2006 zutreffend beschrieben und festgestellt worden. Durch die festgestellte Tat hat der Antragsgegner die Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 ZPO erfüllt, ohne dass es auf die Strafbarkeit seines Tuns ankommt.

4

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung und dem Grand des Verschuldens des Zuwiderhandeln Rechnung zu tragen. Dabei sind Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und die Folgen für die zu schützende Person zu berücksichtigen (Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rn. 18).

5

Vorliegend war zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass seine Handlung eine Verurteilung durch den Strafrichter nach sich gezogen hat. Anderseits sind durch die strafgerichtliche Verurteilung auch Elemente der Handlungen des Antragsgegners geahndet worden, die über das vom Familiengericht durch Beschluss vom 3. Juni 2005 angeordnete Verbot erheblich hinausgingen.

6

Die Vollstreckung der vom Strafrichter verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Als Bewährungsauflage hat der Antragsgegner 200 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Damit ist dem Strafzweck genüge getan, wenn der Antragsgegner die Bewährungsauflagen erfüllt und die Bewährungszeit ohne Rückfall durchsteht.

7

Der zivilrechtliche Sinn und Zweck des vom Familiengericht im Beschluss vom 3. Juni 2005 ausgesprochenen Verbotes ist damit jedoch nicht vollen Umfangs erfüllt. Nach der Anordnung des Familiengerichts war dem Antragsgegner untersagt, sich der Antragstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 m Entfernung zu nähern oder eine Begegnung mit ihr herbeizuführen. Bereits diesem zur Sicherung der Unversehrtheit der Antragstellerin erlassenen Verbot hat der Antragsgegner in erheblicher Weise zuwider gehandelt. Darüber hinaus ist seine Handlung für die Antragstellerin nicht ohne Folgen geblieben. Er hat sie der Freiheit beraubt und mit dem Tode bedroht. Das Gewicht des Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot gebietet hier die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

8

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes war zum einen die strafgerichtliche Verurteilung zu berücksichtigen und der Umstand, dass die Tat nunmehr bald ein Jahr zurückliegt. Darüber hinaus waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu bedenken. Er muss seinen Lebensunterhalt mit sehr geringen finanziellen Mitteln bestreiten.

9

Dem Antragsgegner ist zudem gemäß Art. 7 Abs. 1 EGStGB eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt worden, damit er durch ihm zumutenden Verdienst durch geringfügige Erwerbstätigkeit jeder Art diejenigen Mittel beschaffen kann, um das Ordnungsgeld zahlen zu können.

10

Gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Erfolg seiner Beschwerde war verhältnismäßig geringfügig.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Annotations

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)