Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 StR 424/10

published on 10.11.2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 StR 424/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 424/10

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
alsbeisitzendeRichter,
Staatsanwältin
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 22 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 204/00; Nr. 147 RiStBV) bleibt erfolglos.
2
Mit Strafrahmenwahl (§ 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozessverhalten des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach , dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur Föhrig, Kleines Strafrichter-Brevier 2008 S. 37 f.).
Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren F
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published on 17.10.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 204/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitz
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)