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§ 82Amtlich · § 5 UrhG

Ablauf

Zeitreise: 26.10.2022

(1) Die Einführung umfasst 1. ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten Dauer an der Bundesfinanzakademie und 2. eine berufspraktische Einweisung von neun Monaten Dauer a) beim Finanzamt und b) bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

(3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen (fortführende Studien).

(4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.

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