Spielverordnung - SpielV | § 19

Spielverordnung - SpielV | § 19
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen,
1b.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
2.
entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläss,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
3a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind,
4.
entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,
5.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt,
5a.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,
5b.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,
5c.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
5d.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
5e.
entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,
5f.
entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
6a.
entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt,
6b.
entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht,
7.
der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten,
8a.
entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
9.
der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
1a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind oder
2.
eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht.

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,2.einer auf Grund des § 55f erl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

(1) Der Aufsteller darf nur Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind.

(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder au

(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen o
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published on 02/02/2018 00:00

Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur schriftlichen Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes (X-Str. in Z, Halle I) zu einer Geldbuße von € 150,- verurteilt. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verl
published on 06/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Verfallsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird verworfen. Gründe   I. 1 Die Verfallsbeteiligte ist im Bereich der Aufstellung von Spiela
published on 08/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschw
published on 17/01/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 28. Juni 2013 wird kostenpflichtig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe   1 Der Betroffene wurde durch Urteil de
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(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort...
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.
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Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie...
(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von...
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz...
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