Amtsgericht Zeitz Beschluss, 02. Feb. 2018 - 13 OWi 739 Js 207657/17

bei uns veröffentlicht am02.02.2018

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur schriftlichen Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes (X-Str. in Z, Halle I) zu einer Geldbuße von € 150,- verurteilt.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur schriftlichen Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes (X-Str. in Z, Halle II) zu einer Geldbuße von € 150,- verurteilt.

Von den Vorwürfen der Verletzung der Vorgaben zur Werbung (Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8603, Begründung, Buchstabe a; Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8646, Begründung, Buchstabe a) und von den Vorwürfen der Gewährung des Zutritts für Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8603, Begründung, Buchstabe c; Seite 2 des Bußgeldbescheids Az. 321301-8646, Begründung, Buchstabe c), wird der Betroffene freigesprochen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.


Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs.1, 13 Abs.1 Nr.1 GastG LSA, 2 Abs.5, 10 Abs.1 Nr.3 SpielhG LSA, 3 Abs.2 S.1, 19 Abs.1 Nr.1 SpielV, 19, 20, 46, 47 OWiG, 464d, 465, 467 StPO.

Gründe

1

Der Betroffene hat gegen die Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde – Stadtverwaltung Zeitz Fachbereich Recht u. Ordnungswesen - SG Stadtkasse – vom 20.07.2017 (AZ: 321301-8603 und 321301-8646) jeweils fristgerecht Einspruch eingelegt.

2

Mit dem die Halle I der Spielhalle in X-Str. in Z betreffenden Bußgeldbescheid mit Az. 321301-8603 wird der Betroffene beschuldigt,

3

a) durch die Aufschrift "Star Games" am Gebäude Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt zu haben,

4

b) die Spielhalle von außen einsehbar gemacht zu haben,

5

c) die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu haben,

6

d) die Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe nicht der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde schriftlich angezeigt zu haben,

7

e) den Mindestabstand zwischen Geldspielgeräten nicht eingehalten zu haben und keine Trennung durch eine Sichtblende vorgenommen zu haben,

8

f) eine bauliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen zuständigen Behörde nicht angezeigt zu haben,

9

g) die Anzahl der zulässigen Geräte überschritten zu haben.

10

Mit dem die Halle II der Spielhalle in der X-Str. in Z betreffenden Bußgeldbescheid mit Az. 321301-8646 wird der Betroffene beschuldigt,

11

a) durch die Aufschrift "Star Games" am Gebäude Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt zu haben,

12

b) die Spielhalle von außen einsehbar gemacht zu haben,

13

c) die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu habe,.

14

d) die Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe nicht der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde schriftlich angezeigt zu haben.

15

Die Entscheidung beruht auf Folgendem:

16

a) Von den Vorwürfen, durch die Aufschrift "Star Games" am Gebäude Vorgaben zur Gestaltung der Spielhalle und zur Werbung nicht befolgt zu haben, war der Betroffene jeweils aus Rechtsgründen freizusprechen, denn die Aufschrift "Star Games" am Gebäude stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

17

Gemäß Drs.6/914 Landtag Sachsen-Anhalt stellt § 5 Absatz 1 "klar, dass nicht mit den Begriffen wie „Spielbank“ oder „Casino“ geworben werden darf, um Anreiz fördernde Namen und Verwechslungen mit den Spielbanken zu vermeiden. Als zulässige Bezeichnung gilt nur der Begriff „Spielhalle“. Damit soll Transparenz geschaffen und eine klare Abgrenzung zwischen dem gewerblichen Spiel und den Spielbanken ermöglichen werden."

18

Selbst wenn man die Aufschrift als Werbung i.S.d.Norm ansieht, ist mit ihr jedenfalls keine Verletzung der Art gegeben, vor der die Norm schützen soll. Die Aufschrift erweckt nicht den Eindruck, es könne sich um eine Spielbank handeln.

19

b) Wegen der Vorwürfe, die Spielhalle von außen einsehbar gemacht zu haben, wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

20

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die bauliche Gestaltung insofern unzureichend war, als die Einsicht möglich war, ein Verstoß damit vorlag. Allerdings handelt es sich nicht um die in Drs.6/914 Landtag Sachsen-Anhalt erwähnten "regelmäßig großen Fensterfronten", sondern nur um eine eher kleine Einsicht. Eine Ahndung ist wegen dieses Verstoßes jeweils nicht geboten.

21

c) Von den Vorwürfen, die Durchsetzung des Zutrittverbots für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente gewährleistet zu haben, war der Betroffene jeweils aus Rechtsgründen freizusprechen, denn das vorgeworfene Verhalten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

22

Ordnungswidrig gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 Spielh LSA handelt nur, wer "entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Zutritt zur Spielhalle gewährt". Ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.2 SpielhG stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, denn § 4 Abs.1 S.2 SpielhG ist unter den in § 10 SpielhG genannten Vorschriften nicht aufgeführt; eine etwaige Pflichtverletzung insoweit ist sanktionslos.

23

d) Wegen der Verstöße gegen die Pflicht zur Anzeige der Absicht zum Betrieb eines Gaststättengewerbe war jeweils eine Geldbuße von € 150,- zu verhängen. Der Betroffene gab seit dem 01.03.2017 in Halle I wie auch in Halle II Getränke gegen Entgelt ab; auf die Lichtbilder Bl.80-81 d.A. wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

24

Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er zur Anzeige verpflichtet war, und die Absicht ordnungsgemäß anzeigen können und müssen.

25

Die Geldbuße erscheint der Höhe nach erforderlich, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen war, dass der Betroffene sich gezwungen sah, die Getränke gegen Entgelt abzugeben, da eine kostenlose Abgabe als Vergünstigung anzusehen war. Dies entband ihn freilich nicht von der Anzeigepflicht, die er kennen und beachten musste.

26

e) Wegen des Vorwurfs, den Mindestabstand zwischen Geldspielgeräten nicht eingehalten zu haben und keine Trennung durch eine Sichtblende vorgenommen zu haben, wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

27

Soweit die Nichteinhaltung des Mindestabstands gerügt wird, liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs.2 S.3 SpielV vor. Der im Bußgeldbescheid angegebene Mindestabstand findet sich in der SpielV (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.02.2016 bis 13.08.2018) nicht. § 3 Abs.2 S.3 SpielV lautet vielmehr: "Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante." Allerdings fehlte die Sichtblende, so dass gemäß § 19 Abs.1 Nr. 1b SpielV eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Eine Ahndung ist wegen dieses recht geringfügigen Verstoßes indes nicht geboten.

28

f) g) Wegen der Vorwürfe, eine bauliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen zuständigen Behörde nicht angezeigt zu haben und die Anzahl der zulässigen Geräte überschritten zu haben, die als tateinheitlich begangen anzusehen wären, wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

29

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Verwaltungsbehörde eine bauliche Änderung annimmt und die Spielfläche mit 86,24 qm berechnet hat. Der Betroffene hat indes seinerseits die Spielfläche in als zumindest nicht als abwegig erscheinender Weise mit mindestens 111,89 qm berechnen lassen (vgl.Bl.112), in denen 9 Geräte zulässig wären.

30

Soweit gleichwohl ein Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre dieser jedenfalls nicht so erheblich, dass er den erforderlichen Aufwand zu seiner Feststellung rechtfertigen könnte. Eine Ahndung wegen dieses Verstoßes ist daher nicht opportun, so dass insoweit die Einstellung geboten ist.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1 OWiG, 464d, 465, 467 StPO.


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Amtsgericht Zeitz Beschluss, 02. Feb. 2018 - 13 OWi 739 Js 207657/17 zitiert 13 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 71 Hauptverhandlung


(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sa

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Spielverordnung - SpielV | § 19


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielge

Referenzen

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht

1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen,
1b.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
2.
entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläss,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
3a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind,
4.
entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,
5.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt,
5a.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,
5b.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,
5c.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
5d.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
5e.
entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,
5f.
entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
6a.
entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt,
6b.
entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht,
7.
der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten,
8a.
entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
9.
der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
1a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind oder
2.
eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.