Spielverordnung - SpielV | § 3a
Spielverordnung - SpielV | § 3a
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Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Inhaltsverzeichnis
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
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published on 16/12/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen in der ... Chaussee ... in Berlin negativ betreff
published on 16/12/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Wiedererteilung einer Erlaubnis für die von ihr seit 2012 in der D. Straße ... in K. betriebene Spielhalle.
published on 16/12/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen nachteilig betreffen.
published on 16/12/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften über die Aufstellung von Spielgeräten in zwei von ihr
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