Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2014 - 1 (10) SsBs 434/13; 1 (10) SsBs 434/13 - AK 163/13

bei uns veröffentlicht am17.01.2014

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 28. Juni 2013 wird kostenpflichtig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Spielverordnung in zwei Fällen zu Geldbußen von jeweils 400 EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen war der Betroffene Geschäftsführer einer GmbH, die 2012 in einem Gebäude in Pforzheim in mehreren miteinander verbundenen Räumlichkeiten jeweils zwei Geldspielgeräte aufgestellt hatte. Die Räumlichkeiten waren so angeordnet, dass sechs Räume um einen zentralen Raum angeordnet waren; der Zugang war nur über eine gemeinsame Treppe möglich, die zu dem zentralen Raum führte. Eine Aufsicht war nur in dem zentralen Raum vorhanden, die den Zugang zu den weiteren Räumen kontrollierte, die zudem über Monitore überwacht werden konnten. Formal waren die einzelnen Räumlichkeiten als voneinander getrennte Gaststätten ausgewiesen. In einem deshalb geführten Rechtsstreit hatte sich die Stadt Pforzheim mit der Betreiberin darauf geeinigt, vorläufig (bis zur gerichtlichen Entscheidung) die Aufteilung der Räume in sieben Gaststätten anzuerkennen.
Bei Kontrollen am 06.12.2012 und am 25.06.2012 war in sechs der sieben Räumlichkeiten keine Aufsicht zugegen. Dem Betroffenen wurde deshalb angelastet, als Verantwortlicher nicht ausreichend sichergestellt zu haben, die Räumlichkeiten, in denen sich keine Aufsicht aufhielt, verschlossen zu halten.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde macht der Betroffene im Rahmen der Sachrüge geltend, dass die Räumlichkeiten bei den Kontrollen zwar zugänglich, aber nicht geöffnet gewesen seien. Einige der Geldspielgeräte seien zudem ausgeschaltet, die Netzstecker herausgezogen gewesen. Schließlich sei durch die Aufsicht im Zentralraum und die Videoüberwachung eine hinreichende Kontrolle gewährleistet gewesen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
1. Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen. § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung verlangt dazu, dass bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sichergestellt wird.
Hiergegen hat der Betroffene auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen fahrlässig verstoßen. Eines näheren Eingehens bedarf es nur hinsichtlich folgender Punkte:
a. Im Hinblick darauf, dass durch die Vorschrift eine effektive Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes gewährleistet werden soll (vgl. dazu die amtliche Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005, BR-Drs. 655/05 S. 15) reicht es für die Verwirklichung des Tatbestandes aus, dass es Kindern und Jugendlichen möglich war, die Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt waren, zu betreten und die Geldspielgeräte - zum Teil nach Einstecken des Netzsteckers und Einschalten des Gerätes - zu benutzen.
b. Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung genügte das Vorhandensein einer Aufsicht in dem zentralen Raum und die Videoüberwachung nicht den Anforderungen, die § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung in diesem Zusammenhang für eine effektive Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes aufstellt.
10 
Der Betroffene muss sich dabei an seiner mit der Stadt Pforzheim getroffenen Übereinkunft festhalten lassen, wonach im Tatzeitraum jede der Räumlichkeiten als gesonderte Gaststätte anzusehen war. Danach hätte aber zur Einhaltung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung in jeder als selbständige Gaststätte geltenden Räumlichkeit, in der jeweils zwei Geldspielgeräte aufgestellt waren, eine ständige Aufsicht vorhanden sein müssen.
11 
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrem Verwerfungsantrag vom 02.10.2013 ausgeführt:
12 
„Nach der amtlichen Begründung der fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005 (BGBl. I S. 3495), durch die § 3 Spielverordnung maßgeblich verändert wurde, sollte im Gegenzug zur Erhöhung der Höchstzahl der aufstellbaren Spielgeräte in Schankwirtschaften und Spielhallen eine Verschärfung unter anderem der Aufsichtspflichten zum Schutz der Jugend vorgenommen werden (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungsl. 2013, § 3 Spielverordnung, Rdnr. 1). Eine effektive Sicherstellung des Jugendschutzes durch eine ständige Aufsicht sollte in der Regel dadurch bewirkt werden, dass die Spielgeräte im Blickfeld des Wirts oder des Personals stehen sollten (BR-Drucksache 655/05, Seite 15; Marcks a.a.O. Rdnr. 2).
13 
Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Ziele und Vorgaben ist grundsätzlich zu fordern, dass die Überwachung des Zugangs zu den Spielgeräten durch die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson in der Gaststätte und nicht nur durch eine Kameraüberwachung und eine sich in anderen Räumlichkeiten befindende Person zu erfolgen hat. Die Überwachung mittels Monitoren erfolgt in der Regel nur stichprobenartig und nicht kontinuierlich, ermöglicht keine hinreichende Abschätzbarkeit des Alters der Kunden und wirkt gegenüber Nichtberechtigten nicht in gleicher Weise abschreckend wie die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson (siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.10.2010, 7 K 130/09, zitiert in juris, Rdnr. 26).“
14 
Dem schließt sich der Senat an. Eine einschränkende Auslegung, wonach entsprechend der zu § 33i GewO (a.F.) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1991 - 1 C 4/90, bei juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 - 10 K 1340/04, bei juris) der Tatbestand nur bei Feststellung einer konkreten Gefahr für den Kinder- und Jugendschutz verwirklicht wäre, ist danach nicht geboten. Dafür spricht auch der Vergleich beider Normen. Während § 33i GewO Auflagen an Spielhallenbetreiber an die Voraussetzung knüpft, dass die Auflagen zur Zweckerreichung erforderlich sind, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung, dass der Zweck des Kinder- und Jugendschutzes nur durch die festgeschriebene Vorkehrung, eine ständige Aufsichtin der Gaststätte erreicht werden kann.
15 
2. Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2014 - 1 (10) SsBs 434/13; 1 (10) SsBs 434/13 - AK 163/13 zitiert 10 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

Gewerbeordnung - GewO | § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 6 Spielhallen, Glücksspiele


(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern u

Spielverordnung - SpielV | § 19


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielge

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Sept. 2004 - 10 K 1340/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirk

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
k)
nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
o)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.
ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4.
ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1b.
einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4.
ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
4a.
entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5a.
entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7.
entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
7a.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,
7b.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
7c.
entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt,
7d.
entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
8.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,
9.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder
11.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen,
1b.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
2.
entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläss,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
3a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind,
4.
entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,
5.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt,
5a.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,
5b.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,
5c.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
5d.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,
5e.
entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,
5f.
entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
6a.
entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt,
6b.
entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht,
7.
der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten,
8a.
entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
9.
der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
1a.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind oder
2.
eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2.12.2003 gegen die Auflage Ziffer 15 in den Spielhallenerlaubnissen der Antragsgegnerin vom 21.11.2003.
Der Antragsteller betreibt drei nebeneinander liegende Spielhallen von je ca. 150 m² Fläche, die über getrennte Zugänge verfügen. Zwischen der in der Mitte liegenden Spielhalle 3 und Spielhalle 1 befindet sich eine Aufsichtskanzel mit Monitor, welcher der Videoüberwachung der drei Spielhallen und des Eingangsbereichs dient. Eine weitere Aufsichtskanzel liegt zwischen den Spielhallen 3 und 2; ein Monitor ist hier nicht eingerichtet.
Mit Bescheid vom 21.11.2003 wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 18.9.2003 erlaubt, die Spielhalle mit der Bezeichnung „X-1“ zu betreiben. Mit weiteren Bescheiden vom 21.11.2003 wurde dem Antragsteller auf seine Anträge vom 18.9.2003 in Abänderung der Erlaubnisse vom 10.7.1992 erlaubt, die Spielhallen „X-2“ und „X-3“ mit einer erweiterten Grundfläche zu betreiben. Die Spielhallenerlaubnisse wurden  mit Auflagen versehen. Auflage 15 der Erlaubnisse lautet jeweils:
Es ist sicherzustellen, dass der Spielbetrieb ständig beaufsichtigt und die Ordnung im Betrieb jederzeit aufrecht erhalten wird.
Daher ist es erforderlich, dass in den 3 nebeneinander liegenden Spielhallen „X-1“, „X-2“ und „X-3“ insgesamt mindestens 2 Aufsichtspersonen gleichzeitig anwesend sind und zusätzlich eine Video-Überwachung, mit welcher alle 3 Spielhallen gleichzeitig überwacht werden, betrieben wird.
Mit Schreiben vom 2.12.2003 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gegen die Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Aufgabe einer Aufsichtsperson sei, aus Gründen des Jugendschutzes zu verhindern, dass Jugendliche die Spielhalle nutzen. Grundsätzlich sei dabei jedoch nur eine Aufsichtsperson erforderlich. Dies gelte auch vorliegend. Denn die drei Spielstätten seien so angeordnet, dass von einer Aufsichtskanzel aus zwei Spielstätten direkt eingesehen werden könnten und gleichzeitig die dritte Spielstätte durch die Videoüberwachung erfasst werden könne. Durch einen Wechsel der Aufsichtskanzel könne sogar die dritte Spielstätte direkt eingesehen werden. Zudem lägen die Spielhallen nicht in einem Wohngebiet. Die Jugendlichen müssten schon motorisiert und gezielt anreisen, so dass mit einem „Ansturm“ Jugendlicher nicht zu rechnen sei.
Die Antragsgegnerin holte zur Frage der Anzahl der Aufsichtspersonen beim Bundesverband Automatenunternehmer e.V. eine Stellungnahme ein. Aus der Stellungnahme des Verbandes vom 3.12.2003 ergibt sich, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse im Fall des Antragstellers jeder Aufsichtsbereich mit einer Aufsichtsperson zu besetzen sei. Zusätzlich wurde empfohlen, eine Videoüberwachungsanlage aller drei Spielstätten mit Monitoren in beiden Aufsichtsbereichen zu installieren.
Ausweislich einer Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizeidirektion H. vom 8.12.2003 wurden am 7.12.2003 gegen 18 Uhr bei einer Jugendschutzkontrolle zwei Jugendliche im Alter von 15 und 17 Jahren in einer der Spielhallen beim Kartenspielautomaten angetroffen.
Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 4.3.2004 die sofortige Vollziehung der Auflagen Nr. 15 der Spielhallenerlaubnisse vom 21.11.2003 für die Spielhallen „X-1“, „X-2“ und „X-3“ an. Zugleich wurde angedroht, ein Zwangsgeld zu verhängen, wenn die Auflagen nicht bis zum 30.4.2004 erfüllt werden. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 2.4.2004 Widerspruch ein.
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Am 5.4.2004 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2.12.2003 gegen die Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen vom 21.11.2003 beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Auflage sei im Hinblick auf die Beschäftigung einer zweiten Aufsichtsperson unverhältnismäßig. Vorliegend seien die Belange des Jugendschutzes durch die Anstellung einer Aufsichtsperson umfassend berücksichtigt. Aufgrund der Verteilung der einzelnen Spielgeräte sei eine äußerst übersichtliche Gestaltung der Spielhalle gegeben, so dass die Aufsicht unproblematisch durchführbar sei. Zudem sei bei vielen anderen Spielhallen, die teilweise sogar größer seien als die des Antragstellers, von Seiten der Behörde keine weitere Aufsichtsperson verlangt worden. Eine weitere Aufsichtsperson bedeute eine zusätzliche erhebliche finanzielle Belastung für den Antragsteller. Die Antragsgegnerin habe den wirtschaftlichen Interessen des Antragsteller zu wenig Beachtung geschenkt, daher sei der Sofortvollzug unverhältnismäßig. 
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Mit weiterem Schriftsatz vom 27.5.2004 führt er ergänzend aus, dass lediglich am 7.12.2003 zwei Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt worden seien. Bei den weiteren Kontrollen bis Januar 2004 seien keine Verstöße festgestellt worden. Im Übrigen werde die Spielhalle des Antragstellers nicht von einer „unüberschaubaren“ Menge an Gästen frequentiert, so dass die Aufsicht durch eine Person gesichert sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller vom 2.12.2003 gegen die Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen vom 21.11.2003 betreffend die Spielhallen mit den Bezeichnungen „X-1“, „X-2“ sowie „X-3“ wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen in erster Linie aus Gründen des Jugendschutzes erforderlich sei. Ein berechtigtes öffentliches Interesse liege vor, da sich die konkrete Gefahrensituation, dass sich Jugendliche in der Spielhalle aufhalten und ein Spielgerät bedienen können schon verwirklicht habe.
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II. Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet.
18 
Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen im Bescheid vom 4.3.2004 gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 148 ff. m.w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 = ESVGH 47, 177). Auch in den Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Interessen maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, bedarf die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 86). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom 4.3.2004 die Gründe angegeben, aus denen sich nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers ergibt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten der Spielhallen ohne die geforderte Anzahl von Aufsichtspersonen konkrete Gefahren für die Jugend bestehen, welche das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Demgegenüber habe das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurückzutreten. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normiert lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO unerheblich (vgl. VGH BW B.v. 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366). Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist gerade nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, B.v. 5.6.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
19 
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
20 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung, bei der das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes abzuwägen sind. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers.
21 
Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen vom 21.11.2003, mit welcher dem Antragsteller aufgegeben wurde, zur Beaufsichtigung seines Spielhallenbetriebs mindestens zwei Aufsichtspersonen gleichzeitig einzusetzen.
22 
Bei der Auflage Nr. 15 in den Spielhallenerlaubnissen vom 21.11.2003 handelt es sich um eine rechtlich selbständige, gesondert durchsetzbare und daher auch isoliert anfechtbare Auflage (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.7.1995 - 1 B 23/95 -, GewArch 1995, 473).
23 
Die Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Erlaubnis nach Satz 1 zum Betrieb einer Spielhalle unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Zu den schützenswerten Belangen, die nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO die Anordnung von Auflagen rechtfertigen können, gehört insbesondere auch der Jugendschutz. Zwar ist dieser anders als z.B. in § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings ist nach § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO die Spielhallenerlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend befürchten lässt. Dann muss es erst recht zulässig sein, zur Verhinderung von Jugendgefährdungen der Spielhallenerlaubnis eine Auflage beizufügen (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1991 - 1 C 4/90 -, BVerwGE 88, 348 = GewArch 1991, 429; VGH BW, U.v. 1.12.1982 - 6 S 2335/81 - GewArch 1983, 88; VG Berlin, U.v. 10.5.1989 - VG 4 A 428.86 -, GewArch 1990, 62).
24 
Der Betrieb einer Spielhalle ohne ausreichende Aufsicht bringt die dringende Gefahr einer Jugendgefährdung mit sich, weil der Aufenthalt in Spielhallen geeignet ist, Jugendliche in ihrer Entwicklung zu stören und in ihrer Persönlichkeit zu schädigen. Allein das Verbot des § 6 Abs. 1 JuSchG, wonach die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet ist, und die Pflicht des Spielhallenbetreibers aus § 2 Abs. 2 JuSchG, in Zweifelsfällen das Lebensalter der Besucher zu überprüfen, sind nicht ausreichend, der oben genannten Gefährdung entgegen zu treten. Gerade Spielhallen üben auf Jugendliche eine besondere Anziehungskraft aus. Es kann daher mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Spielhalle, in der wegen fehlender Aufsichtskräfte die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes nicht ausreichend überwacht wird, in erheblichem Umfang auch von Jugendlichen aufgesucht wird (vgl. auch OVG Münster, U.v. 29.4.1986 - 4 A 1293/85 -, GewArch 1986, 371).
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Anwesenheit einer Aufsichtsperson während der Öffnungszeiten der Spielhallenanlage zur Gefahrenabwehr als unentbehrlich angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1991 - 1 C 4/90 -, a.a.O.). Die Anwesenheit von weiteren Aufsichtspersonen wird (nur) dann für erforderlich angesehen, wenn die konkreten Umstände des Spielhallenbetriebes so beschaffen sind, dass eine einzige Aufsichtsperson voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, jugendliche Besucher wenn nicht sofort beim Eintreten, so doch spätestens nach einigen Minuten zu entdecken und aus der Spielhalle zu weisen. Bei der Beurteilung der Frage, ob zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei benachbarten Spielhallen eine Aufsichtsperson ausreicht oder nicht, muss insofern jeweils auf die konkreten räumlichen und betrieblichen Gegebenheiten des Einzelfalls abgestellt werden. Entscheidungserhebliche Kriterien sind dabei Größe, Übersichtlichkeit, Einsehbarkeit, Eingangssituation und Besucherträchtigkeit, Lage des Aufsichtsbereichs sowie mögliche Inanspruchnahme des Aufsichtspersonals durch andere Aufgaben.
26 
Gemessen an diesen Voraussetzungen dürfte die Auflage Nr. 15 zu den jeweiligen Spielhallenerlaubnissen vom 21.11.2003 nicht zu beanstanden sein. Der Einsatz von mindestens zwei Aufsichtskräften dürfte erforderlich sein, um den oben genannten Anforderungen gerecht zu werden. Angesichts der Größe und der Gestaltung des hier zu beurteilenden Spielhallenkomplexes dürfte die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes durch eine einzige Aufsichtsperson praktisch nicht möglich sein. Die drei Spielhallen des Antragstellers umfassen eine Fläche von ca. 450 m² und sind auf einen entsprechenden Besucherstrom ausgerichtet. Die Hallen werden durch getrennte Eingänge betreten, die mit Türen versehen sind und von einem Eingangsbereich ausgehen. Im Eingangsbereich ist eine Kamera angebracht. Von den Aufsichtskanzeln hat man Einsicht in je zwei nebeneinander liegende Spielhallen. Eine Kanzel ist mit einem Monitor versehen, so dass die dritte Spielstätte von dort aufgrund der Videoüberwachung erfasst werden kann. Nach Angaben des Antragstellers gehört zu den Aufgaben der Aufsicht neben der Überwachung des Eingangsbereichs und der Kontrolle der Spielhallen von den Aufsichtskanzeln auch das Durchführen von Rundgängen. Letztere würden ohnehin anfallen, um z.B. die Aschenbecher zu leeren. Zudem schenke die Aufsicht an den Aufsichtskanzeln Kaffee aus, verkaufe kleine Snacks, wie z.B. Schokoriegel, und nehme das Entgelt für die Kaltgetränke entgegen, die sich die Gäste aus den aufgestellten Kühlschränken selbst nehmen können. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die Aufsicht in der Lage ist, Jugendliche, die den Spielhallenkomplex einmal betreten haben, bereits nach wenigen Minuten zu entdecken und aus der Halle zu verweisen. Bereits die Eingangssituation ist so gestaltet, dass Jugendliche ohne Probleme in der Lage sein dürften, unerkannt eine der drei Spielhallen zu betreten. Denn eine Kontrolle dieses Bereichs ist der Aufsicht nur möglich, wenn sie sich entweder in diesem Bereich aufhält oder über den Monitor auf der Aufsichtskanzel zwischen Spielhalle 1 und 3 Einsicht auf diesen Bereich hat. Wegen der Größe der Spielhallen von ca. 450 m² dürfte es sich auch nicht mehr um einen überschaubaren Komplex handeln, der das Entdecken von Jugendlichen binnen weniger Minuten möglich macht. Insbesondere zeigt der Vorfall vom 7.12.2003, dass es Jugendlichen möglich ist, die Hallen zu betreten und dort sogar die Geldspielgeräte zu bedienen. Ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei befand sich die 15jährige auch nicht zum erstenmal in dem Spielhallenkomplex des Antragstellers.
27 
Dieser Wertung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.1991 (- 1 C 4/90 -, a.a.O.) entgegen. Der Sachverhalt dieser Entscheidung weicht erheblich von den Umständen des vorliegenden Falles ab, da es sich bei der dortigen Spielhallenanlage um 6 ca. 5 - 8 m² große Räume handelte, in deren Mittelbereich sich der Eingang zur gesamten Anlage befand. Insofern sind die tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise vergleichbar.
28 
Die Auflage Nr. 15 zu den Spielhallenerlaubnissen dürften auch verhältnismäßig sein. Sie ist geeignet, die Kontrolle über die Spielhallen so zu gestalten, dass das Entdecken von Jugendlichen, die sich in dem Komplex aufhalten, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts binnen weniger Minuten grundsätzlich möglich sein dürfte. Angesichts der oben dargelegten Umstände dürfte diese Auflage auch erforderlich sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Jugend sein wirtschaftliches Interesse die Kosten für eine weitere Aufsichtsperson zu vermeiden.
29 
Auch die Folgenabwägung fällt nicht zugunsten des Antragstellers aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass gemäß § 6 Abs. 1 JuSchG die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen auch nicht in Begleitung erziehungsberechtigter Erwachsener zulässig ist und sich die Gefahr für die Jugend, die mit der Auflage Nr. 15 zu den Spielhallenerlaubnissen verhindert werden soll, - nachgewiesenermaßen - bereits einmal verwirklicht hat. Dass die Polizei bei nachfolgenden Kontrollen bis Januar 2004 keine weiteren Verstöße festgestellt hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn hierbei handelte es sich lediglich um Kontrollen in einem eng begrenzten zeitlichen Rahmen, die eine generelle Aussage zu Verstößen nicht zulässt. Darüber hinaus dient die Auflage der Gefahrenabwehr. Die Behörde ist nicht gehalten zuzuwarten, bis sich die Gefahr konkretisiert.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F..

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)