Spielverordnung - SpielV | § 7

Spielverordnung - SpielV | § 7
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(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.

(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.

(3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,

1.
das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist,
2.
das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
3.
dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist oder
4.
dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielge
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published on 06/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Verfallsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird verworfen. Gründe   I. 1 Die Verfallsbeteiligte ist im Bereich der Aufstellung von Spiela
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