§ 4 SozSichVoRV
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, und Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 16. August 1980 auch im Land Berlin.
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