Verfahren und Umfang des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen: 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und 2. den Tag der Geburt.
(2) Die datenliefernde Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die abrufberechtigte Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung der jeweiligen Leistung erforderlich sind. Der Datenabruf ist zu beschränken 1. auf folgende Daten des Kindes: a) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, b) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, c) den Tag der Geburt, d) das Geschlecht, e) die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und f) die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern; 2. auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde: a) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, b) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, c) den Tag der Geburt, d) das Geschlecht, e) die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und f) die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt; 3. auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung: a) den Tag der Antragstellung, b) den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung, c) den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, d) den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde, e) den Tag der Auszahlung und f) die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt.
(3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
(4) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die datenliefernde Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.
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