Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2019 - M 21 K 18.179

published on 12/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2019 - M 21 K 18.179
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Er wurde nach Ablegung der mittleren Reife am 1. Juli 2008 als Feldwebelanwärter in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee eingestellt. Auf seinen Antrag vom 12. August 2015 und nach erfolgreich durchgeführtem Auswahlverfahren wurde er zum 1. Juli 2016 in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen. Mit Weiterverpflichtungserklärung vom 19. April 2016 wurde seine Dienstzeit auf insgesamt 21 Jahre verlängert und vorerst auf 12 Jahre festgesetzt; seine Dienstzeit endet somit derzeit am 30. Juni 2020. Zuletzt wurde er am 1. Juli 2013 zum Oberfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7+Z BBesO eingewiesen. Seit dem 25. September 2017 befindet er sich an der Universität der Bundeswehr … in einem Informatikstudium.

Bereits unter dem 15. März 2017 hatte er beantragt, frühere Dienstzeiten und bereits durchlaufene Lehrgänge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV und ZDv 1340/49 Nr. 706 im Umfang eines Jahres auf seine Ausbildungs- und Beförderungszeit anzurechnen. Außerdem hatte er die Zuordnung zu der vorherigen Offiziersanwärter-Crew (OAC) beantragt. Zur Begründung hatte er auf seine in der Unteroffizierslaufbahn erworbenen fachlichen Qualifikationen verwiesen.

Diesen Antrag hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit formlosem Bescheid vom 4. April 2017 abgelehnt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, gemäß ZDv 1340/49 Nr. 1040 würden alle Angehörigen eines Einstellungsjahrganges in einer OAC zusammengefasst. Sie durchliefen den vorgesehenen Ausbildungsgang gemeinsam. Eine OAC werde grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt befördert (ZDv 1340/49 Nr. 705). Dies geschehe auf der Grundlage des einheitlichen laufbahnbezogenen Ausbildungsstandes der Offiziersanwärter. Nach ZDv 1340/49 Nr. 1039 dauere die Ausbildung in der Offizierslaufbahn des Truppendienstes mindestens 36 Monate und ende mit der Beförderung zum Leutnant.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV könne bei Offiziersanwärtern, welche im Wege des Laufbahnwechsels gemäß § 6 Abs. 2, § 23 SLV übernommen würden, die in der Bundeswehr geleistete Dienstzeit im Umfang von bis zu einem Jahr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten angerechnet werden. In der Regel werde eine Dienstzeit angerechnet, in der militärische Ausbildungsabschnitte durchlaufen oder Tätigkeiten wahrgenommen worden seien, welche für die Ausbildung zum Offizier von Nutzen seien. Ein Beispiel dafür seien sogenannte Laufbahnlehrgänge, also etwa der Lehrgang für Offiziersanwärter des Truppendienstes (OffzLehrgOATrDLw). Sollte dieser bereits absolviert worden sein und nicht erneut abgelegt werden müssen, könnten sich die gesamte Ausbildungszeit und damit die Beförderungszeit verkürzen. Die von dem Kläger absolvierte Dienstzeit sowie die dabei besuchten Lehrgänge und seine hierdurch erworbenen Qualifikationen führten indessen nicht dazu, dass Laufbahnlehrgänge wie sein noch nicht durchgeführter OffzLehrgOATrDLw oder sein zukünftiges Informatikstudium verkürzt werden könnten.

Hiergegen legte der Kläger am 12. Juli 2017 Beschwerde ein. Diese wurde von seinen anschließend bestellten Bevollmächtigten sachlich dahin beschränkt, als nur mehr die Verkürzung der Beförderungszeit begehrt werde; die zusätzliche Verkürzung der Ausbildungszeit sei nicht mehr Gegenstand der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe während seiner bisherigen Laufbahn sowohl militärische Lehrgänge als auch Fachlehrgänge im Bereich der IT absolviert, deren Inhalte sich teilweise mit denen der Lehrgänge für Offiziersanwärter im Informatikstudium überschnitten und daher für die Ausbildung zum Offizier nützlich seien. Dies betreffe seine Grundausbildung, den Feldwebellehrgang, das Führungstraining Feldwebel, die ZAW (Ausbildung zum Fachinformatiker FR Systemintegration), ITSysAdminSK, InfoVarbFw und Zertifizierungen (Linux: LPlC 1, LPlC 2, Suse CLA). Damit habe der Kläger Anspruch auf die Anrechnung auf die Beförderungszeit im Umfang von zwölf Monaten. Daneben habe der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung sowohl militärische als auch zivile Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen, welche sich ebenfalls mit Inhalten des Lehrgangs der Offiziersanwärter des Truppendienstes (OATrpD) überschnitten und daher für ihn nützlich seien. Dies betreffe insbesondere die militärischen Inhalte Wehrrecht, Gruppenführerausbildung, Führungsprozess und Vorbereiten bzw. Durchführen von Ausbildungen sowie die zivilen Inhalte Netzwerktechnik, Softwareentwicklung, Grundlagen der Elektrotechnik und Digitaltechnik. Schließlich habe der Kläger seine fachlichen Fähigkeiten durch die o.g. Zertifizierungslehrgänge vertieft. Abhängig von seiner beruflichen Verwendung könnten diese Zertifizierungen zumindest auf ein Bachelorstudium für die Verwendung als Beamter im gehobenen Dienst angerechnet werden.

Mit Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2017 wies das BAPersBw die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. April 2017 zurück. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, für eine Beförderung zum Leutnant seien ein Offizierslehrgang und ein Studium erforderlich. Die Lehrgänge, die der Kläger in seiner Feldwebellaufbahn absolviert habe, seien aufgrund anderer Lehrinhalte nicht auf seinen Lehrgang in der Laufbahn der Offiziere anrechenbar. Er habe bisher auch keine Lehrgänge absolviert, welche sein Studium verkürzen könnten, indem ihm etwa wegen möglicherweise bestehender Schnittmengen Scheine erlassen würden. Wenn er dies geklärt haben wolle, wäre er im Übrigen darauf verwiesen, die Anerkennungsfähigkeit einzelner Qualifikationen hinsichtlich des Erwerbs von Scheinen gegenüber der Universität der Bundeswehr zu erwirken.

Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 11. Januar 2018 bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des BAPersBw vom 4. April 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 15. März 2017 auf Anrechnung der in seiner Feldwebellaufbahn geleisteten Dienstzeit auf die Beförderungszeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Zur Begründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, der Kläger habe bereits im Zeitraum vom Juli bis September 2008 seine Grundausbildung erfolgreich absolviert. Die hierbei erworbenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern (ATN) 1000285 (SichWachSdt SK neues SAK) sowie 8094000 (EinsErstHlf) seien im Laufe seiner Dienstzeit aktualisiert worden, sodass er die Grundausbildung nicht erneut habe absolvieren müssen und auch nicht erneut absolviert habe. Hierdurch könnten ihm bereits drei Monate angerechnet werden.

Weitere vier Monate könnten ihm nach Maßgabe folgender Argumentationskette angerechnet werden: Grundsätzlich gebe es zwei Möglichkeiten, von der Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee (UmP) in die Laufbahn der Offiziere zu wechseln, nämlich in die Laufbahn der Offiziere des militärischen Fachdienstes (OffzMilFD), welche einen Offiziersanwärterlehrgang mit einer Dauer von nur drei Monaten erfordere, und in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrpD), welcher einen Offiziersanwärterlehrgang mit einer Dauer von sieben Monaten erfordere. Bei UmP, die in die Laufbahn der OffzMilFD wechselten, werde vorausgesetzt, dass eine Feldwebelausbildung erfolgreich absolviert worden sei. Dies sei bei einem Wechsel in die Laufbahn der OffzTrpD nicht der Fall. Nach Maßgabe dessen sei der Offiziersanwärterlehrgang für OffzMilFD - mit Berücksichtigung der Schnittmengen der Ausbildung zum Feldwebel - angepasst und deshalb um vier Monate verkürzt worden. Bedingt durch diese Tatsache könnten dem Kläger weitere vier Monate angerechnet werden.

Schließlich werde derzeit seitens der modulverantwortlichen Professoren geprüft, ob dem Kläger Module für sein Studium angerechnet werden könnten. Hierdurch könnte sich die Beförderungszeit nochmals verkürzen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, der Realschulabschluss des Klägers, seine Ausbildung als Fachinformatiker sowie seine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Feldwebellaufbahn seien bereits Voraussetzung dafür gewesen, dass er überhaupt zum Studium habe zugelassen werden können. Die dabei erworbenen Qualifikationen könnten daher nicht noch einmal auf die Beförderungszeit angerechnet werden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Februar 2019 beantragte der Kläger in Erweiterung seiner bisherigen Klage neben der bereits erwähnten Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Anrechnung der bisher geleisteten Vordienstzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Leutnant zu befördern, hilfsweise über seinen Antrag vom 15. März 2017 auf Anrechnung der bisher geleisteten Dienstzeit auf die Beförderungszeit zum Leutnant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Ferner trug der Kläger unter dem 4. Februar 2019 vor, ihm sei der Fall eines Oberfähnrichs zur See R. bekannt geworden, welcher mit ihm vergleichbar sei und bei einem Beginn der Offiziersausbildung im Juli 2017 sowie des Studiums im Oktober 2018 bereits am 1. Januar 2019 unter Anrechnung eines Jahres auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit zum Oberfähnrich befördert worden sei. Hierdurch sei ihm nach den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) erwachsen, denn es würden sich, sofern das Gericht die Beklagte zur Vorlage einer entsprechenden Liste auffordere, mit Sicherheit noch weitere Bezugsfälle derselben Art finden.

Schließlich habe der Kläger - der Anregung der Beklagten folgend - von seiner Fakultät prüfen lassen, ob und ggf. wie viele Module ihm anerkannt werden könnten. Dies habe ergeben, dass im August 2018 - im Umfang jeweils eines Trimesters (3 Monate) - das Modul „Praktikum“, die beiden Module „Einführung in die theoretische Informatik 1 und 2“ sowie das Modul „IT-Soft Skills“ anerkannt worden seien. Diese Zeiten seien ebenfalls bei der Entscheidung über die Bescheidungsklage hinsichtlich der Anrechnung auf die Beförderungszeiten zu berücksichtigen. Nach alledem sei der geltend gemachte Bescheidungsanspruch des Klägers sogar zu seinen Gunsten auf null reduziert.

Die Beklagte hat durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie in die mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 beantragte Klageerweiterung nicht einwillige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die mit dem Schriftsatz vom 4. Februar 2019 beantragte Klageerweiterung war nicht zuzulassen. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. ebenso § 263 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.

Bei dem Begehren, die Beklagte über das bisherige Begehren einer Anrechnung von Dienstzeiten in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit hinausgehend zur Beförderung des Klägers zum Leutnant im frühestmöglichen Zeitpunkt zu verpflichten, handelt es sich nicht nur um eine unproblematische Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne des über § 173 VwGO anzuwendenden § 264 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Das mag für die Umstellung vom bisherigen Bescheidungsauf das nunmehrige Verpflichtungsbegehren noch gelten. Da aber auf den Anspruch zur Beförderung unmittelbar erweitert wird, liegt gegenüber dem bisherigen Antragsbestand ein deutliches Aliud und damit eine objektive Klagehäufung vor. Die hierfür nach § 91 Abs. 1 VwGO erforderliche Einwilligung hat die Beklagte durch ihren Terminvertreter in der mündlichen Verhandlung verweigert.

Die Klageerweiterung ist zudem nicht sachdienlich, da der Beförderungsanspruch derzeit jedenfalls noch nicht fällig ist. Zwar mag die Hürde des § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 SLV in einem einheitlichen Klageverfahren zu überwinden sein - dass der Kläger also erst einmal die Anrechnung seiner Dienstzeit in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit durchgesetzt haben muss und ihm daraus im folgenden Augenblick ein Anspruch auf Beförderung erwachsen würde. Es fehlt dann aber immer noch an der Zurücklegung einer sich günstigstenfalls für ihn ergebenden Mindestdauer der Ausbildung von 24 Monaten, die er bei Studienbeginn am 25. September 2017 erst am 25. September 2019 vollenden wird, und zudem an der Erreichung des Studienziels, welches u.a. die erfolgreiche Vorlage einer Bachelorarbeit voraussetzt. Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundete, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SLV, Nr. 707 ZDv 1340/49 ebenfalls abzulegende Offizierprüfung bereits bestanden hat, kann die Ausbildung wegen der Bachelorarbeit nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SLV zumindest theoretisch auch mit dem Scheitern des Klägers im Studium enden. Daher ist das Begehren, die Beklagte zur Beförderung zu verpflichten, offensichtlich verfrüht, zumal auch der Kläger insoweit keinen konkreten, sondern nur den „frühestmöglichen“ Zeitpunkt beanspruchen kann, so dass sich das Verpflichtungsbegehren ohnehin kaum von dem bisherigen Bescheidungsbegehren abhebt. Somit verbleibt es bei dem ursprünglich beantragten Klagebegehren.

Mit diesem Inhalt ist die Klage nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Anrechnung der in seiner Feldwebellaufbahn geleisteten Dienstzeit auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der seinen diesbezüglichen Antrag vom 15. März 2017 ablehnende Bescheid des BAPersBw vom 4. April 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SLV dauert die Ausbildung zum Offizier mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter zum Leutnant ist nach einer Dienstzeit von 36 Monaten zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SLV). Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SLV).

Der in letztgenannter Vorschrift enthaltene Begriff Ausbildungs- und Beförderungszeit ist nach Auffassung der Kammer feststehend und nicht weiter aufteilbar. Indem nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV die Ausbildung mit der Beförderung zum Leutnant endet und diese nach mindestens dreijähriger Offiziersausbildung und einer Dienstzeit von 36 Monaten zulässig ist, besteht eine so enge Wechselbeziehung zwischen Ausbildungs- und Beförderungszeit, dass ein Auseinanderfallen der beiden Zeiten nicht vorstellbar und auch nicht erforderlich ist. Dementsprechend bezieht sich auch die Anrechenbarkeit einer Dienstzeit in der Bundeswehr grundsätzlich stets auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit des § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV insgesamt. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „kann“ zweifelsfrei ergibt, besteht dabei grundsätzlich nur Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensentscheidung. Ermessenslenkende oder -bindende Vorgaben hierfür finden sich weder in der Soldatenlaufbahnverordnung noch über die Nr. 706 hinausgehend in der ZDv 1340/49. Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV, welche das der Beklagten eingeräumte Ermessen einschränken könnte, existiert soweit ersichtlich ebenfalls nicht.

Bei dieser Sachlage ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte nicht von einer unzutreffenden Wertung ausgeht, wenn sie, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in der Regel eine frühere Dienstzeit in der Bundeswehr auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit nur dann anrechnet, wenn der Offizieranwärter militärische Ausbildungsabschnitte durchlaufen oder Tätigkeiten wahrgenommen hat, welche im Hinblick auf die Ausbildung zum Offizier auch für die Bundeswehr von Nutzen sind. Das von ihr insoweit gegebene Beispiel sog. Laufbahnlehrgänge, also etwa eines bereits absolvierten und nicht erneut abzulegenden Lehrgangs für Offiziersanwärter des Truppendienstes (OffzLehrgOATrDLw), durch die sich die gesamte Ausbildungszeit und damit die Beförderungszeit verkürzen ließen, leuchtet der Kammer ein. In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte damit den einen maßgeblichen und allgemeinen Grundsatz für ihre Ermessensausübung formuliert, dass nur dann, wenn es abgrenzbare oder ausscheidbare Ausbildungsabschnitte gibt, die das Mitglied der OAC schon früher durchlaufen hat, sofern sie noch verwertbar sind und sich vor dem Hintergrund des ganzen Ausbildungsprogramms verkürzend auf die Ausbildungsdauer auswirken, so dass durch die Vermeidung doppelter Ausbildungsabschnitte auch die Bundeswehr einen Nutzen davon hat, eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Nach diesem Verständnis ist es hingegen nicht zulässig, mit x-beliebigen Fähigkeiten und Qualifikationen, die überdies in einer niedrigeren Laufbahn (hier: der Feldwebellaufbahn) erworben wurden und typisch für diese sind, ohne erkennbare Auswirkung auf die durch Lehrgänge und das Studium vorgegebene Ausbildungsdauer zu „punkten“. Wenn sich der Dienstherr und der Soldat dadurch keine ganzen Blöcke der Offiziersausbildung sparen können, sind diese Qualifikationen, auch wenn sie sich (teilweise) mit Lehrinhalten der Offiziersausbildung überschneiden, für eine Verkürzung und damit Anrechnung nicht geeignet.

So liegt es aber hier. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die von dem Kläger absolvierte Dienstzeit sowie die dabei besuchten Lehrgänge und seine hierdurch erworbenen Qualifikationen keine Möglichkeit bieten, zu durchlaufende Stationen zu ersparen.

Soweit der Kläger meint, ihm könnten drei Monate deshalb angerechnet werden, weil er bereits im Zeitraum vom Juli bis September 2008 seine - noch aktuelle - Grundausbildung erfolgreich absolviert habe, darf davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen für jeden Soldaten gleich welcher Laufbahn schlechthin zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt handelt, der für diejenigen, welche ihn in der Offizierslaufbahn ausnahmsweise noch nicht absolviert haben sollten, zusätzlich zu durchlaufen ist, aber bei denjenigen, die ihn schon abgeschlossen haben, keine Reduzierung der Regeldauer des § 24 Abs. 1 Satz 1 SLV rechtfertigen.

Ebenso verhält es sich mit dem schwer zu erfassenden Vorbringen des Klägers zu der seiner Meinung nach bestehenden Anrechenbarkeit von vier Monaten wegen der unterschiedlichen Dauer der Offiziersanwärterlehrgänge in zwei Laufbahnvarianten. Soweit sich die Argumentationskette in der mündlichen Verhandlung noch etwas erhellen ließ, scheint dahinter folgende Gedankenführung zu stehen: Wenn sich an eine Feldwebellaufbahn (UmP) eine Ausbildung mit Offiziersanwärterlehrgang für OffzTrpD anschließt, wird dem Offizier trotz der Feldwebelausbildung - mit aus Sicht des Klägers zu unterstellenden Qualifikations-Schnittmengen, also ohne rechtfertigenden Grund - ein siebenmonatiger Lehrgang abverlangt. Da sich an eine Feldwebellaufbahn (UmP) eine Ausbildung mit Offiziersanwärterlehrgang für OffzMilFD anschließt, bei der dieser Lehrgang wegen der aus Sicht des Klägers zu unterstellenden Qualifikations-Schnittmengen nur drei Monate dauert, liegt darin eine (ungerechtfertigte) Schlechterstellung des OffzTrpD, so dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, diese Benachteiligung des OffzTrpD automatisch mit einem Bonus von vier Monaten im Wege der Verkürzung der Ausbildungs- und Beförderungszeit auszugleichen. Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass es für die unterschiedliche Lehrgangsdauer einen fachbezogen und daher sachlichen Grund gibt, der an der Erforderlichkeit der grundsätzlich mindestens dreijährigen Dauer der Offiziersausbildung gerade nichts ändert, weil er zu Lasten anderer darin vorgesehener Ausbildungsinhalte gehen müsste, sich also nicht zeitsparend auswirken könnte.

In dieselbe Richtung geht die Argumentation, dem Kläger seien von seiner Fakultät vier im Rahmen seines Studiums zu durchlaufende Module erlassen worden, welche - zusammengerechnet - zwölf Monate ausmachten und auch von daher eine entsprechende Verkürzung der Ausbildungs- und Beförderungszeit rechtfertigten. Dieses Vorbringen geht aus demselben Grund fehl wie die beiden vorherigen, weil der Wegfall dieser Module zwar zu einem entspannteren, aber nicht kürzeren Studium führt. Das ergibt sich anschaulich aus dem von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlichten Studienplan des Klägers (nach seiner Angabe: Variante 2) für das Intensivstudium Bachelor „Informatik“ Studienrichtung „Informatik“ mit „Anwendungsfach Mathematik und Angewandte Systemwissenschaften“. Werden die dem Kläger erlassenen vier Module „Einführung Informatik 1“, „Einführung Informatik 2“, „IT-Soft Skills“ und „Praktikum“ im jeweiligen Trimester hinweggedacht, bleiben gleichwohl in jedem der betroffenen Trimester 1, 2 und 7 obligatorisch zu absolvierende Module (bzw. im 7. Trimester die Bachelorarbeit) übrig, die der Ersparnis ganzer Trimester entgegenstehen und damit keine echte Zeitersparnis zur Folge haben (vgl. https://www.unibw.de/inf/studium/studiengaenge-informatik/ bachelor-inf/studienplan-ab-jg-11, abgerufen am 7. Februar 2019).

Aus der Benennung eines einzigen Bezugsfalles in Gestalt des Oberfähnrichs zur See R. lässt sich zugunsten des Klägers kein auf Art. 3 Abs. 1 GG zu stützender Anspruch auf Gleichbehandlung im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ableiten. Eine solche entsteht aus einer einheitlichen, in einer Mehrzahl gleichgelagerter Fälle nach Maßgabe ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften zur Anwendung kommenden Verwaltungspraxis, durch die nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384 = DVBl 2004, 126 = BayVBl 2004, 23 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104, m.w.N.; vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 = DVBl 2001, 214 = NVwZ 2001, 210 = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 4) dem Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe des tatsächlichen Verwaltungshandelns erwächst. Es kann offen bleiben, ob sich der in Bezug genommene Fall des Soldaten R. als Ausdruck einer allgemein gehandhabten Verwaltungspraxis oder als ein von der sonst geübten Verwaltungspraxis der Beklagten abweichender, im Sinne der o.g. Rechtsprechung regelwidrig gehandhabter Ausnahmesachverhalt (Ausreißer) darstellt. Sollte er tatsächlich mit dem Fall des Klägers vergleichbar sein, wäre er entweder im Hinblick auf seine sachliche Begründung zu akzeptieren oder als ermessensfehlerhaft zu korrigieren, aber jedenfalls nicht geeignet, eine Selbstbindung der Beklagten zugunsten des Klägers zu erzeugen. Denn eine entsprechende, in ihm zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis wurde weder dargelegt noch ist eine solche erkennbar. Die von dem Kläger zur weiteren Aufklärung des behaupteten Sachverhalts angeregte Beweiserhebung trägt das typische Erscheinungsbild eines Beweisermittlungsbegehrens oder Ausforschungsbeweises, d.h., der Kläger kennt die zu behauptenden Tatsachen selbst nicht, hofft aber, dass sie durch die angeregte Beweiserhebung des Gerichts erst noch zutage gefördert werden. Solchen grundlosen Behauptungen braucht nicht nachgegangen zu werden.

Nach alledem stellt sich die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig und aufgrund der nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden dar.

Somit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung

1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt,
2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.
Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und
2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,
5.
einer Elternzeit,
6.
einer familienbedingten Beurlaubung,
7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,
8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
9.
einer Dienstreise.

(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.