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§ 61Amtlich · § 5 UrhG

Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Zeitreise: 27.02.2025

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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