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§ 43Amtlich · § 5 UrhG

Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

Zeitreise: 27.02.2025

(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter 1. in einer Personalvertretung, 2. in einer Schwerbehindertenvertretung und 3. als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

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Ende des Gesetzes