Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Jan. 2017 - L 3 SF 290/16 AB, L 3 SF 291/16 AB

published on 09/01/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Jan. 2017 - L 3 SF 290/16 AB, L 3 SF 291/16 AB
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Tenor

Die Ablehnungsanträge gegen den Richter am Landessozialgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit werden abgelehnt.

Gründe

I. Vorliegend ist über die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Richter am Landessozialgericht (RiLSG) H. zu entscheiden.

In den Hauptsache begehrt die Klägerin mit den vorliegenden Untätigkeitsklagen im Verfahren L 3 SB 135/15 eine Entscheidung über ihren Antrag vom 24.02.2014 und im Verfahren L 3 SB 113/16 die Bescheidung ihres am 03.05.2015 gegen den Bescheid vom 28.11.2014 erhobenen Widerspruches.

Im Verfahren L 3 SB 135/15 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 27.02.2014 ging ein Schriftsatz auf Briefpapier des Rechtsanwalts (RA) B. unterschrieben von RA Prof. Dr. S. mit dem Zusatz „(allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO für RA B.)“ mit der Datumsbezeichnung „2014“ bei dem Beklagten ein, der neben Ausführungen zum Verschlimmerungsantrag vom 16.01.2014 auch einen Antrag auf Überprüfung des rechtskräftigen Bescheids vom 06.10.09 enthielt. Danach erlaube er es sich, anzuzeigen, dass die Klägerin ihrerseits künftig anwaltlich vertreten werde. Eine Vollmacht werde vorgelegt. Beigelegt war eine Vollmacht der Klägerin für RA Prof. Dr. S. zur Prozessführung gegen das Integrationsamt bezüglich Präventionsverfahren, Zustimmungsverfahren und Gesamt-Grad der Behinderung. Eine Vollmacht für RA B. wurde nicht vorgelegt. Trotz Mahnungen habe der Beklagte bis heute den Antrag nicht verbeschieden. Mit Bescheid vom 28.11.2014 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung ab und sandte ihn per Einschreiben mit Rückschein am 03.12.2014 an RA Prof. Dr. S. als bevollmächtigten Vertreter der Klägerin. Mit Schreiben vom 05.03.2015 hörte das Sozialgericht RA B. dazu an, dass es eine Untätigkeit nicht erkennen könne. Hierauf nahm wieder RA Prof. Dr. S. Stellung. Er erhob Verzögerungsrüge und trug vor, dass kein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid vorläge. Er sei bestellter Vertreter von RA B., aber keinesfalls bevollmächtigter Vertreter nach § 13 SGB X. RA B. sei bis heute wirksam kein Ablehnungsbescheid zugestellt worden. Der Beklagte führte daraufhin aus, dass aufgrund der im Februar 2014 beigefügten Vollmacht RA Prof. Dr. S. zur Vertretung beauftragt worden sei, so dass der Bescheid vom 28.11.2014 folgerichtig auch an diesen bekannt gegeben worden sei.

Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2015 die Untätigkeitsklage vom 14.11.2014 ab. Zusammenfassend führte es aus, RA Prof. Dr. S. habe sich als Bevollmächtigter mit dem am 27.02.2014 beim Beklagten eingegangenen Antrag bestellt. Nur gegenüber dem Gericht habe sich als tatsächlicher prozessbevollmächtigter RA B. angegeben. Im Verwaltungsverfahren sei RA B. niemals ausdrücklich als Bevollmächtigter benannt worden. Der Bescheid vom 28.11.2014 sei daher zu Recht RA Prof. Dr. S. zugestellt worden. Eine Untätigkeit habe daher nicht vorgelegen.

Im Verfahren L 3 SB 113/16 begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Untätigkeitsklage die Bescheidung ihres am 03.05.2015 gegen den Bescheid vom 28.11.2014 erhobenen Widerspruchs.

Der Klägerin war mit Bescheid vom 06.10.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden. Nach einem Neufeststellungsantrag vom Februar 2013, der mit Bescheid vom 01.08.2013 abgelehnt worden war, stellte RA Prof. Dr. S. als allgemeiner Vertreter für Rechtsanwalt B. auf dem Briefkopf RA B. unter Vorlage einer Vollmacht für RA Prof. Dr. S. am 16.01.2014 einen Neufeststellungsantrag sowie einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 06.10.2009. Hierzu wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 06.10.2009 seien die sozialmedizinischen Bewertungsregelungen nicht genügend berücksichtigt worden. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.11.2014, adressiert an Rechtsanwalt Prof. Dr. S., den Antrag auf Zurücknahme des Bescheides vom 06.10.2009 sowie die Anträge auf Neufeststellung ab. Rechtsanwalt Prof. Dr. S. führte mit Schreiben vom 03.05.2015 (Briefkopf Rechtsanwalt B.) aus, der Bescheid vom 28.11.2014 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt, da dieser an die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. S. zugestellt worden sei. Rein vorsorglich erhebe er gegen den Bescheid Widerspruch. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 09.07.2015 dar, der Bescheid vom 28.11.2014 sei rechtswirksam bekannt gegeben. Dies sei auch im Gerichtsbescheid des SG München vom 30.06.2015 (S 5 SB 1195/14) bestätigt worden. Der Beklagte würde daher das Schreiben vom 03.05.2015 - vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung - für erledigt betrachten. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2016 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Berufungen hat der Senat mit den Beschlüssen vom 22.08.2016 bzw. 23.08.2016 die Berufung auf den Berichterstatter RiLSG H. übertragen. In der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016 hat der abgelehnte RiLSG H. ausweislich der Niederschrift vom 25.10.2016 folgenden Hinweis gegeben: „Der Vorsitzende weist darauf hin, dass er hier in beiden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg sieht. Denn die ausgestellte Vollmacht vom 05.01.2014 ist auf Herrn RA Prof. Dr. S. ausgestellt und nicht auf Herrn RA B ... Deswegen hat der Beklagte ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde vom 09.12.2014 den Bescheid vom 28.11.2014 auch zutreffend Herrn Prof. Dr. S. zugestellt. Aus diesen Gründen wird in beiden Verfahren angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Hinblick auf die erörterte Kostenproblematik weist der Vorsitzende darauf hin, dass in beiden Fällen eine Berufungsrücknahme auch deswegen angeregt wird, um eine mögliche Überbürdung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG auf die Klägerin zu vermeiden. Ausnahmsweise ist es möglich - und dies müsste von dem Senat gegebenenfalls geprüft und entschieden werden - Verschuldenskosten zulasten des Bevollmächtigten zu verhängen. Dem Vorsitzenden ist eine Entscheidung eines Landessozialgerichts aus den 50-iger Jahren erinnerlich, die dies als Ausnahmeentscheidung zulasten des dortigen Bevollmächtigten gestattet hat“.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin RiLSG H. für befangen erklärt.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 hat der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass die Möglichkeit der Überbürdung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Betracht komme. Er habe insoweit auf die seltene Ausnahme der möglichen Überbürdung von Verschuldenskosten auf dem Bevollmächtigten aufmerksam gemacht. Dabei hat er auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.09.1955 (Az.: LS VIII KB 6265/54, Breithaupt 56, 90) aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 04.11.2016 hat der im Ablehnungsverfahren zuständige Berichterstatter die dienstliche Stellungnahme vom 25.10.2016 zur eventuellen Stellungnahme dem Klägerbevollmächtigten übersandt. Eine weitere Begründung hat der Klägerbevollmächtigte nicht abgegeben.

II. Die zulässigen Befangenheitsanträge sind unbegründet. Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein. Dies setzt jedoch voraus, dass objektive Tatsachen vorliegen, welche vernünftigerweise subjektiv die Annahme rechtfertigen, der abgelehnte Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Jung in Roos/Warendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 60, Rn. 23).

Da sich die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit unmittelbar auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 S. 2 Grundgesetz auswirkt, verbietet sich eine ausufernde, allzu sehr auf die subjektive Sichtweise des Antragstellers abstellende Auslegung des Ablehnungsrechts. Andernfalls wäre eine Manipulation bezüglich des gesetzlichen Richters möglich und es würde den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, durch das subjektive Verhalten Einfluss auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen.

Bei vernünftiger und unparteiischer Betrachtung ist das Verhalten des abgelehnten Richters nicht geeignet, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Eine mögliche Besorgnis der Befangenheit kann sich aus dem konkreten Verhalten des Richters ergeben. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG können richterliche Aufklärungsmaßnahmen grundsätzlich nicht einen Ablehnungsantrag begründen. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (BSG, Beschluss vom 31.08.2015, B 9 B 26/15 B, Rn. 15). Selbst Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - vermögen keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BSG a. a. O.). Solche besonderen Umstände wurden weder vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen, noch sind sie vorliegend erkennbar. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht. Missbräuchlichkeit setzt jedoch voraus, dass der Kläger diese Aussichtslosigkeit kennt und entgegen einer besseren Einsicht an der Rechtsverfolgung festhält. Die von den Klägerbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen, aber auch ein mögliches Verschulden der Bevollmächtigten werden nach § 85 ZPO i. V. m. § 73 Abs. 6 SGG der Klägerin zugerechnet. Die Kosten nach § 192 SGG werden grundsätzlich gegen die Klägerin geltend gemacht (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 192, Rn. 2). Dies bedeutet, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zunächst zu Mutwillenskosten im Sinne von § 192 SGG für den vertretenen Kläger oder der Klägerin führt. Diese haben dann die Möglichkeit im Wege eines zivilrechtlichen Schadensersatzverfahrens diese Kosten gegenüber dem handelnden Rechtsanwalt geltend zu machen. Dieser Weg ist für die Kläger jedoch oft sehr beschwerlich und aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze auch besonders aufwändig. Insbesondere ist das zivilrechtliche Schadensersatzverfahren gerichtskostenpflichtig. Im sozialgerichtlichen Verfahren soll jedoch die allgemeine Gerichtskostenfreiheit den besonders sozial schützenswerten Klägern zugutekommen. Daher wird ausnahmsweise auch diskutiert, ob nicht in besonderen Fällen unmittelbar gegenüber dem Prozessbevollmächtigten Kosten erhoben werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 192, Rn. 2 m. w. N.). Soweit der abgelehnte Richter ausweislich der Niederschrift diese Frage diskutiert, stellt dies keinen Umstand dar, welcher an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters Zweifel aufkommen lässt. Wie sich aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG ergibt, handelt es sich sogar um gebotene rechtliche Hinweise. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der abgelehnte Richter auf eine alte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen. Aufgrund der im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren unüblichen und der Rechtsklarheit widersprechenden Vorgehensweise der beteiligten Prozessbevollmächtigten RA Prof. Dr. S. und RA B. stellte sich für den Berichterstatter die Frage, ob bei Festhalten an den beiden Berufungsverfahren nicht ausnahmsweise Gerichtskosten nach § 192 SGG zu erheben seien. Dabei stellt sich durchaus die Frage, ob nicht ausnahmsweise bei besonders missbräuchlichen Verhaltensweisen der Klägerbevollmächtigten unmittelbar diesen gegenüber Gebühren nach § 192 SGG festgesetzt werden können. Da auch die dienstliche Stellungnahme sachlich verfasst wurde, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Umstände, welche eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Nach § 44 Abs. 3 ZPO hat der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme abzugeben. Bei der Abfassung der dienstlichen Stellungnahme ist zu beachten, dass sich der betroffene Richter grundsätzlich allein zu den (äußeren und inneren) Tatsachen zu äußern hat, die im Hinblick auf die im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgründe bedeutsam sein können (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 44, Rdnr. 6). Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ist sachlich abgefasst und geht auf die wesentlichen Tatsachen ein.

Die Vorgehensweise des abgelehnten Richters ist auch nicht willkürlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine richterliche Entscheidung wegen objektiver Willkür gegen Art 3 Abs. 1 GG, wenn diese unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass diese auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt nicht bereits bei einem Rechtsanwendungsfehler vor, sondern erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG vom 12.10.2009 - BvR 735/09; BVerfG Beschluss vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/9). Wie sich aus der zuvor zitierten Kommentarliteratur ergibt, wird durchaus die Frage diskutiert, ob nicht ausnahmsweise auch gegenüber den Bevollmächtigten unmittelbar die Mutwillenskosten auferlegt werden können. Dies ist jedoch nicht eine Frage, welche im Rahmen des Befangenheitsverfahrens sondern im Hauptsacheverfahren entschieden werden muss. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Befangenheitsantrag nicht geeignet ist, sich gegen unerwünschte oder für fehlerhaft gehaltene Verfahrenshandlungen zu wehren. Insbesondere darf ein Befangenheitsantrag nicht zur Verzögerung des Verfahrens missbraucht werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Annotations

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.