Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2016 - L 7 AS 542/16 NZB
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016, Aktenzeichen S 52 AS 326/13 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen wegen einer Sanktion in Höhe von 224,40 EUR monatlich in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2012.
Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) bereits mit Bescheid vom 31.05.2012 eine Sanktion in Höhe von 30% verhängt hatte, verhängte der Bg nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 18.09.2012 wegen Verstoßes gegen die Melde- und Nachweisverpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt eine Sanktion in Höhe von 60% des Regelbedarfes für die Monate Oktober, November und Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 224,40 EUR monatlich.
Der hiergegen erhobene Widerspruch durch den Prozessbevollmächtigten des Bf ging beim Bg am 01.12.2012 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 verwarf der Bg den Widerspruch als unzulässig. Die Widerspruchsfrist habe am 22.10.2012 geendet, da der Bescheid vom 18.09.2012 an diesem Tag zur Post gegeben worden sei und damit als am 21.09.2012 bekannt gegeben gelte.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 12.07.2016 als unbegründet ab. Der Bescheid vom 18.09.2012 sei bestandskräftig geworden, nachdem der Widerspruch vom 01.12.2012 verspätet gewesen sei. Der Bf habe keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, weshalb der spätestens am 19.09.2012 zur Post gegangene Bescheid vom 18.09.2012 dem Bf verspätet zugegangen sein solle. Im Urteil wurde die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben.
Es sei ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gegeben. Soweit das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, dass zur Überzeugung des Gerichts nach der Einlassung des Beklagten feststehe, dass der Bescheid spätestens am 19.09.2012 tatsächlich zur Post gegeben wurde, habe das Gericht mit keinem Wort dargelegt, woraus das Gericht diese Überzeugung gewonnen habe. Dies hätte jedoch erfolgen müssen, da der Bf mit Schreiben vom 08.02.2014 ausdrücklich bestritten habe, dass der handschriftliche Vermerk auf der Kopie des Bescheides in der Akte „zur Post“ die tatsächliche Abgabe zur Post belegt habe.
Der Bg hält das Urteil des Sozialgerichts für rechtsfehlerfrei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nachdem die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Streitig ist nur der Betrag von 224,40 EUR für insgesamt drei Monate. Auch wird die Jahresfrist von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht überschritten, nachdem es nur um drei Monate geht.
Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen sind gegeben, §§ 143, 144 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Rüge des Prozessbevollmächtigten des Bf ist sehr unpräzise und kann allenfalls als Rüge eines Verstoßes des Sozialgerichts gegen seine Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verstanden werden. Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht im Entferntesten erkennbar.
Der Prozessbevollmächtigte des Bf hat im Verfahren vor dem Sozialgericht weder dargelegt, warum entgegen des handschriftlichen Vermerks der streitgegenständliche Bescheid nicht bzw. verspätet zur Post gegeben sein sollte, noch hat er dargelegt, zu welcher Verzögerung es gekommen sein soll aufgrund dieses angeblichen Fehlers, noch hat er vorgetragen, wann dem Bf der Widerspruchsbescheid tatsächlich zugegangen sein soll.
Das Sozialgericht hatte demgemäß für einen verspäteten Zugang des Bescheides keinerlei Anhaltspunkte, denen es im Rahmen seiner Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht hätte nachgehen können.
Vielmehr hat das Sozialgericht vom Bg die Information erhalten, dass der Bescheid spätestens am 19.09.2012 zur Post gegangen ist. Stichhaltige Gründe, warum dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wurden vom Prozessbevollmächtigten des Bf nicht vorgetragen, der nur ins Blaue hinein den handschriftlichen Vermerk des Bf „zur Post“ angezweifelt hat.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.