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§ 218bAmtlich · § 5 UrhG

Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

Zeitreise: 12.05.2026

Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

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