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§ 145Amtlich · § 5 UrhG

Regelungen in der Dienstordnung

Zeitreise: 12.05.2026

Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.

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