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§ 100Amtlich · § 5 UrhG

Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Zeitreise: 24.07.2026‹ § 99§ 101 ›

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

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