Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - VAErstV | § 1 Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet.

(2) Erstattungsfähig sind vorbehaltlich von Satz 2 alle Aufwendungen, die dem Träger der Rentenversicherung aus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erwachsen sind (erstattungsfähige Aufwendungen). Aufwendungen, die

1.
durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erbringen gewesen wären und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird,
2.
auf Leistungen oder Leistungsbestandteilen beruhen, die sich durch die begründeten Rentenanwartschaften nicht erhöht haben,
3.
von Dritten zu erstatten sind und
4.
auf Rentenleistungen entfallen, denen persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen,
gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

(3) Von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten ist der Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen, der dem Verhältnis der durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft zu den gesamten persönlichen Entgeltpunkten der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft im Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Leistung entspricht. Soweit Aufwendungen durch Leistungen entstehen, die nur durch die auf Grund des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaften zu erbringen waren und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird, sind sie vom Träger der Versorgungslast in voller Höhe zu erstatten (zu erstattende Aufwendungen). Ändern sich nach dem Beginn einer Rente die durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft oder die gesamten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft, so sind die zu erstattenden Aufwendungen aus den vom Zeitpunkt der Änderung an erbrachten Leistungen nach dem neuen Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu berechnen.

(4) Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers bei Leistungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind in Höhe des sich aus der Anwendung des § 210 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetrages zu erstatten.

(5) Liegen der Versicherung des Ausgleichsberechtigten sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde, ist bei Ermittlung der erstattungsfähigen Rentenleistungen Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berechnung jeweils getrennt nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgt; bei erstattungsfähigen sonstigen Leistungen stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkten gleich.

(6) Die §§ 121 und 123 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

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(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Leben

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(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 123 Berechnung von Geldbeträgen


(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. (2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der er

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Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufgehoben.

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