Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2005 - XII ZB 31/03

bei uns veröffentlicht am28.09.2005
vorgehend
Amtsgericht München, 545 F 6171/01, 14.12.2001
Oberlandesgericht München, 26 UF 747/02, 15.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/03
vom
28. September 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 10a

a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverf ahren.

b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderung sverfahren als Abänderungsgrund
gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.

c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen,
aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende
Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ
1992, 45).
BGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.080 €

Gründe:


I.

1
Das Verfahren betrifft den Antrag eines Versorgungsträgers auf Abänderung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs.
2
1. Die Ehe des 1943 geborenen Ehemannes und der 1940 geborenen Ehefrau wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. November 1993 geschieden. Die in dem Urteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ging davon aus, dass während der Ehezeit (1. September 1967 bis 31. Mai 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) von beiden Parteien Anwartschaften der gesetzli- chen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) erworben worden sind, und zwar von dem Ehemann in Höhe von monatlich 1.402,64 DM und von der Ehefrau in Höhe von monatlich 140,37 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1992. Das Amtsgericht übertrug im Wege des Rentensplittings den durch Halbteilung des Wertunterschiedes errechneten Ausgleichsbetrag (= 631,14 DM) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.
3
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 beantragte die BfA beim Amtsgericht, die Regelung des Versorgungsausgleiches gemäß § 10 a VAHRG im Hinblick darauf abzuändern, dass der Ehemann seit dem 1. Januar 1978 keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die aus diesem Grunde zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1996 seien gemäß § 26 SGB IV erstattet worden; von der Möglichkeit einer Umwandlung in freiwillige Beiträge habe der Ehemann keinen Gebrauch gemacht. Durch die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge habe sich seine während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft auf 420,97 DM, bezogen auf den 31. Mai 1992, verringert. Gleichzeitig sei die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft nunmehr mit 162,46 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Mai 1992, zu bewerten. Auf der Grundlage dieser geänderten Auskünfte sei die im Scheidungsverbund getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich abzuändern.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die BfA ihr Begehren weiter.
5
2. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit (§ 10 a Abs. 3 VAHRG) abgelehnt und dazu folgendes ausgeführt:
6
Die Ehefrau sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer bisherigen Altersversorgung zu schützen. Sie habe unbestritten und glaubhaft vorgetragen, dass sie im Vertrauen auf ihren von der BfA erteilten Rentenbescheid, wonach ihr seit dem 1. Juli 2001 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.693,97 DM zustehe, in den Ruhestand getreten sei. Die von der BfA begehrte Abänderung des Versorgungsausgleichs würde zu einer Kürzung der Rente auf monatlich ca. 1.200 DM führen, wovon sie die Kosten für ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Nur im Vertrauen auf den Bestand der Regelung zum Versorgungsausgleich habe sie im Scheidungsverfahren davon abgesehen, weitere Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn gegen den Ehemann zu stellen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau einen Ausgleich der dem Ehemann erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Zugewinn nicht mehr geltend machen.
7
Zudem sei es zweifelhaft, ob die Rechtsauffassung der BfA zutreffe, dass sie gemäß § 26 SGB IV gehalten gewesen sei, dem Einzahler die zu Unrecht eingezahlten Beiträge in vollem Umfange zu erstatten. Der Versorgungsausgleich habe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten zu Lasten des Ehemannes und zu einem entsprechenden Zuschlag von Entgeltpunkten bei der Ehefrau geführt. Durch die Übertragung des Anrechts auf den Berechtigten gehe dieses dauerhaft auf den anderen Ehegatten über. Eine sachgerechte Auslegung des § 26 SGB IV dürfte daher dazu führen, dass die Erstattung von Beiträgen nur insoweit zulässig sei, als nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch entsprechende Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto des Versicherten vorhanden seien.

II.

8
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Die Antragsberechtigung der BfA ergibt sich aus § 10 a Abs. 4 VAHRG. Nach dieser Vorschrift steht dem Versorgungsträger ein eigenes Antragsrecht zu, jedoch eingeschränkt durch den Grundsatz, dass sich die Abänderung zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen voraussichtlich günstig auswirken muss (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAHRG). Diese Regelung soll verhindern, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers erfolgt.
10
So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die von der BfA begehrte Abänderung wirkt sich für den Ehemann voraussichtlich günstig aus, weil die Höhe des von seiner Rentenanwartschaft vorzunehmenden Abschlages von 631,14 DM auf 129,26 DM (= 420,97 DM ./. 162,46 DM : 2) gemindert werden würde. Der Umstand, dass dem Ehemann nach der Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge nur noch eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von 420,97 DM zur Verfügung steht und sich die Verminderung des Abschlages mit einem Teilbetrag bis zur Grenze von 420,97 DM deshalb nicht für ihn, sondern nur für den Versorgungsträger günstig auswirken würde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn bereits eine Abänderung, die neben dem Ehegatten oder seinen Hinterbliebenen auch den Versorgungsträger begünstigt, ist nicht ausgeschlossen (vgl. Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 17); schließlich spricht auch der Zweck des den Versorgungsträgern eingeräumten Antragsrechts - die Verhinderung zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft gehender Manipulationen der Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19) - für ein An- tragsrecht gerade in solchen Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich nicht bestehen.
11
2. Die Erstattung der in der Ehezeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Abänderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.
12
a) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (§ 10 a Abs. 2 VAHRG) abweicht. Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786). Maßgeblich ist daher allein, dass im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein neuer Erkenntnisstand über den tatsächlichen Wertunterschied der ehezeitbezogenen Versorgungen der Ehegatten vorliegt; auf welchen Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art oder auf welchen sonstigen Umständen diese besseren Erkenntnisse beruhen, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.
13
b) Wie der Senat ebenfalls wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In den Fällen der Beitragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32). Noch nicht entschieden ist bislang die Frage, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Beitragserstattung erst nach der rechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgte. Dies ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich danach zu beurteilen , ob es dabei um die Erstattung rechtmäßiger (§ 210 SGB VI) oder rechtswidriger (§ 26 SGB IV) Beiträge geht.
14
aa) Eine nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Erstattung rechtmäßiger Beiträge kann keine Abänderung der Erstentscheidung zur Folge haben (vgl. ebenso Erman/Klattenhoff, aaO, § 10 a VAHRG, Rdn. 11; Soergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 76; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 10 a VAHRG, Rdn. 9; Klattenhoff/Wahle, DAngV 1989, 453, 456). Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge auf Antrag des Ehegatten, der bereits Abschläge von seiner Rentenanwartschaft als Folge des Versorgungsausgleichs hinnehmen musste, kann das im Versorgungsausgleich auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Versorgungsanrecht nicht beeinträchtigen. Denn der Erstattungsanspruch beschränkt sich in den Fällen der Pflichtversicherung auf die von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst getragenen (Arbeitnehmer-)Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, und dieser Anspruch ist gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich zusätzlich in der Weise beschränkt, dass der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert wird, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre. Die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile sind von jeder Erstattung ausgenommen. Durch die Minderung des auf die Arbeitnehmeranteile bezogenen Erstattungsbetrages einerseits und die Nichterstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile andererseits wird gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften auch nach Erfüllung des Erstattungsanspruches innerhalb des Versorgungssystems ein entsprechender Gegenwert an vereinnahmten Beiträgen gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die gesamten Beiträge - etwa in Fällen der selbständigen Tätigkeit oder der freiwilligen Versicherung - von dem Versicherten getragen worden sind, weil ihm diese Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) und auch dieser Erstattungsbetrag nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich der zusätzlichen Minderung nach § 210 Abs. 4 SGB VI unterliegt.
15
bb) In den Fällen der Erstattung rechtswidrig entrichteter Beiträge ist der Sachverhalt schon im rechtlichen Ausgangspunkt anders gelagert. Durch die bloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bestehen einer Versicherungspflicht entsteht kein Versicherungsverhältnis, und es gibt für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behalten zu dürfen. Mit den zu Unrecht entrichteten Beiträgen können daher ausgleichungsfähige Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB rentenrechtlich nicht begründet werden. Lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsbetrages Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenzahlungen, Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation; § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) aufgrund der rechtswidrig entrichteten Beiträge tatsächlich schon erbracht oder bewilligt worden sind, wird auf der Beitragsseite ein Versicherungsverhältnis fingiert (vgl. Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 26 Rdn. 12; Wannagat/Felix, Sozialgesetzbuch, SGB IV, § 26 Rdn. 21).
16
Anders als im Falle des § 210 SGB VI stellt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 SGB IV normiert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. BSGE 45, 251, 253). Dieser Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht entrichteten Beiträge bei dem Versicherungsträger und ist grundsätzlich von Amts wegen zu beachten (Hauck/Noftz/Udsching, Sozialgesetzbuch , SGB IV, K § 26 Rdn. 13; Wannagat/Felix, aaO, Rdn. 34). Erstattungsberechtigt ist gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die zu Unrecht eingezahlten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Erstattungsansprüche in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahlten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des Erstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. BSG SozR 2200 § 1425 Nr. 3 = NZA 1989, 79, 80). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht entrichteten Beiträgen an ihn ausgezahlt werden (Wannagat/Felix aaO, Rdn. 37). Da der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen als Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützt ist (BSGE 45 aaO; Hauck/Noftz/Udsching aaO, Rdn. 1 a; Wannagat/Felix aaO, Rdn. 9), bedarf es für einen Eingriff in dieses Recht einer besonderen Legitimation. Eine solche, dem Versorgungssystem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des Beitragsverfalls (§ 26 Abs. 2 SGB IV) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versicherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen eingehen und nur durch die Erstreckung des Beitragsverfalls auf die Arbeitgeberanteile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung getragen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7). Eine der Leistungserbringung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung liegt indessen dann nicht vor, wenn nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG das aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gebildete (vermeintliche) Versorgungsanrecht lediglich auf eine andere Person, nämlich den Ehegatten des Arbeitnehmers übertragen wird (vgl. hierzu Verbandskommentar, § 26 SGB IV, Rdn. 11). Aus diesem Grunde könnte bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung allenfalls die an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst auszuzahlende Erstattung für die in der Ehezeit rechtswidrig getragenen Arbeitnehmeranteile einer Kürzung unterliegen. Der im Versorgungsausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vorgenommene Zuschlag an Entgeltpunkten beruht gleichermaßen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den rechtswidrig entrichteten Pflichtbeiträgen. Deshalb würde eine entsprechend § 210 Abs. 4 SGB VI vorgenommene Kürzung des dem Arbeitnehmer zustehenden Erstattungsbetrages (lediglich) ein Beitragsäquivalent für die Hälfte der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften schaffen können. Eine solche Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung aber - anders als in der landwirtschaftlichen Alterssicherung (§§ 76 Abs. 3, 77 ALG) - nicht vor.
17
Ob der Arbeitnehmer gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten verpflichtet gewesen wäre, die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge umzuwandeln, ist für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger ohne Belang. Den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich der von ihm getragenen Beitragsanteile könnte der Arbeitnehmer im Übrigen nur dadurch abwenden, dass er dem Arbeitgeber dessen Beiträge ersetzt (§§ 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, 202 Satz 5 SGB VI; vgl. Wannagat/Felix aaO, Rdn. 39).
18
3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ausschluss der Abänderung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versorgungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden können , weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Rentenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne , Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142). Nichts anderes kann bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gelten, mit denen Versorgungsanwartschaften bereits rentenrechtlich nicht gebildet werden konnten. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann auch durch die Heranziehung von § 10 a Abs. 3 VAHRG nicht gerechtfertigt werden.
20
Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift knüpft an den aus § 1587 c Nr. 1 BGB vertrauten Maßstab an und verfolgt wie dieser das Ziel, grob unbillige und dem Zweck des Versorgungsausgleichs zuwiderlaufende Ergebnisse zu verhindern, zu denen die strikte Anwendung der Berechnungsvorschriften führen könnte. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insoweit, als einerseits die Billigkeitserwägungen im Abänderungsverfahren auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute beschränkt sind und andererseits § 10 a Abs. 3 VAHRG - anders als § 1587 c Nr. 1 BGB - sowohl zugunsten des Verpflichteten als auch zugunsten des Berechtigten eingreifen kann. Beiden Härteklauseln ist es gemeinsam, dass sie nach dem Maßstab der groben Unbilligkeit eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften zu Lasten des einen oder des anderen Anrechtes legitimieren können. Dagegen bieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeits- gründen tatsächlich nicht bestehende Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu belassen (vgl. zu § 1587 c BGB: Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO). Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts konnte daher keinen Bestand haben.
21
4. Ob sich die Ehefrau im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 15. Mai 2001 auf ein schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann, ist nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
22
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:
23
a) Der gedankliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, durch Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG einen Interessenausgleich der Ehegatten zur Vermeidung von Teilungsungerechtigkeiten herbeiführen zu wollen, begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn im Versorgungsausgleich solche (vermeintlichen) Versorgungsanrechte übertragen worden sind, die aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen gebildet wurden, verdient das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner Altersversorgung grundsätzlich Schutz. Es wird im Abänderungsverfahren daher zu prüfen sein, ob es angemessen ist, den ursprünglichen Versorgungsausgleich zumindest teilweise zu (weiteren) Lasten derjenigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten, die dem von der Beitragserstattung begünstigten Ehegatten nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz noch verbleiben würden. Die Berechnung dieser zusätzlich zu belassenden Rentenanwartschaften kann in der Weise erfolgen, dass die Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages zunächst mit Hilfe der für das Ende der Ehezeit geltenden Rechengrößen in Entgeltpunkte und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert in Rentenanwartschaften umgerechnet wird. So- weit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz verbleibenden Rentenanwartschaften nicht ausreichen sollten , um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zusätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau zuweisen zu können, muss es dabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere Kompensation kann dann nur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO).
24
b) Die Zurückverweisung der Sache bietet dem Oberlandesgericht auch die Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte, da die bisherigen Auskünfte die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (AVermErgG - BGBl. 2001 I, 403) noch nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für den Ehemann auswirken.
25
Weiterhin wird das Oberlandesgericht zu ermitteln haben, ob die Ehefrau über eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage, ob entsprechende Anwartschaften bereits in der Ehezeit erworben worden sind, bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aber mangels Unverfallbarkeit dieser Anrechte noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2001 - 545 F 6171/01 -
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2003 - 26 UF 747/02 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 126/04 vom 20. Juni 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1 Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durc

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(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)
Leistungen für Kindererziehung,
2.
in der Alterssicherung der Landwirte:
a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Beitragszuschüsse,
e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2) Zuständig sind

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.

(2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind. Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.

(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.

(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.