Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 02. Sept. 2016 - 13 TaBV 94/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2015 – 3 BV 103/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26.11.2014 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
4Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind im Gemeinschaftsbetrieb der zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen beschäftigte, als schwerbehinderte Menschen anerkannte Arbeitnehmer.
5Am 15.10.2014 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben u.a. für die Wahl der Vertrauensperson (Bl. 12 f. d. A.) und legte an geeigneter Stelle eine Liste der Wahlberechtigten zur Einsicht aus. In dieser Liste waren bis zum Wahltag, dem 26.11.2014, folgende vier Personen nicht aufgeführt:
6L und M, jeweils mit einem Grad der Behinderung von 60, mit denen ab dem 01.10.2014 jeweils für ein Jahr ein Arbeitsverhältnis begründet worden war;
7T, der seit dem 01.07.2014 befristet bis zum 30.05.2015 tätig war, und der mit einem Grad der Behinderung von 30 antragsgemäß mit Bescheid vom 23.09.2014 durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde und der diesen Beschluss seiner Arbeitgeberin am 17.12.2014 vorlegte;
8G mit einem Grad der Behinderung von 50, der im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2014 im Rahmen einer Probebeschäftigung nach § 46 SGB III im Gemeinschaftsbetrieb tätig geworden ist, bevor anschließend für die Dauer eines Jahres eine Anstellung erfolgte.
9Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung hatte laut Wahlniederschrift (Bl. 15 f. d. A.) folgendes Ergebnis:
10Bewerber: C 17 Stimmen
11Bewerberin: I 10 Stimmen
12Bewerberin: Q 19 Stimmen
13Mit einem am 04.12.2014 beim Arbeitgericht eingegangenen Schriftsatz haben sich die vier Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson gewandt.
14Sie haben die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vor, weil die im maßgeblichen Zeitpunkt dem Betrieb angehörenden schwerbehinderten Arbeitnehmer L, M, T und G zu Unrecht nicht hätten wählen dürfen. In Anbetracht des Zwei-Stimmen-Abstandes zwischen den Bewerbern Q und C könne durch den Verstoß eine Wahlbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden.
15Das Recht zur Wahlanfechtung hätten sie nicht deshalb verloren, weil von ihnen kein Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten erfolgt sei. Ihr gesetzlich durch § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verbürgtes Recht, gegen eine Wahl vorzugehen, könne nicht durch rangniedrigere Bestimmungen in einer Wahlordnung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.
16Die Antragsteller haben beantragt,
17festzustellen, dass die am 26.11.2014 bei den Antragsgegnerinnen durchgeführte Wahl zur Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist.
18Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
19den Antrag abzuweisen.
20Sie haben die Ansicht zum Ausdruck gebracht, die vier Antragsteller könnten wegen des unterlassenen Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten jetzt nicht mehr die Wahl wegen Verstoßes gegen eine Wahlrechtsnorm anfechten.
21Davon abgesehen sei das Wahlrecht des Mitarbeiters T angesichts des von ihm erst am 17.12.2014 vorgelegten Gleichstellungsbescheides im maßgeblichen Wahlzeitraum nicht erkennbar gewesen. Die Mitarbeiter L und G hätten von vornherein kein Interesse an der Wahl gezeigt, zumal sie auch am Wahltag nicht erschienen seien. Abgesehen davon habe im Falle G (noch) kein Wahlrecht bestanden.
22Die danach verbleibende mögliche Stimme des Arbeitnehmers M, der am Wahltag erschienen und vom Wahlvorstand zurückgewiesen worden sei, hätte das Wahlergebnis nicht beeinflussen können.
23Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2015 dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf II) der Gründe (Bl. 128 ff. d. A.).
24Dagegen wenden sich die beteiligten Arbeitgeberinnen mit ihrer Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages streichen sie heraus, dass die Antragsteller uneingeschränkt in der Lage gewesen seien, rechtzeitig Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten einzulegen. Deshalb sei mit Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten einer Wahlanfechtung entzogen, weil anderenfalls die Regelung des § 4 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (im Folgenden kurz: SchwbVWO) umgangen würde und die beabsichtigte Rechtssicherheit nicht eintreten könne.
25Die zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen beantragen,
26den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2015 – 3 BV 103/14 – abzuändern und den Antrag abzuweisen.
27Die Antragsteller beantragen,
28die Beschwerde zurückzuweisen.
29Sie streichen heraus, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, ihr Anfechtungsrecht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einzuschränken.
30Im Übrigen sei es gerade in Großbetrieben praktisch undurchführbar, wenn alle Arbeitnehmer sich zur Rechtswahrung vorbehalten müssten, innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist die Frage der Wahlberechtigung von Belegschaftsangehörigen abschließend zu klären.
31Davon abgesehen liege ein Wertungswiderspruch darin, wenn Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren Fehler bei der Wahlberechtigung, die erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist durch Zu- und/oder Abgänge entstanden seien, ohne Einschränkung rügen könnten.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
33B.
34Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
35Zu Recht hat nämlich das Arbeitsgericht dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die am 26.11.2014 durchgeführte Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 1. Fall BetrVG unwirksam, weil gegen § 94 Abs. 2 SGB IX als wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht verstoßen wurde und dadurch das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst werden konnte.
36I. Der Antrag ist gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 BetrVG zulässig.
37Die vier Antragsteller, die das Verfahren fristgerecht innerhalb von 14 Tagen eingeleitet haben (§§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), sind nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Fall BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt.
38Sie sind in dem von den drei Arbeitgeberinnen unterhaltenen Gemeinschaftsbetrieb wahlberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sinne des § 94 Abs. 2 SGB IX. Die ihnen dadurch zukommende Anfechtungsberechtigung haben sie, auch was den hier allein vorgebrachten Verstoß gegen die Wahlrechtsbestimmung des § 94 Abs. 2 SGB IX angeht, nicht dadurch verloren, dass sie es entgegen § 4 Abs. 1 SchwbVWO unterlassen haben, innerhalb der bis zum 29.10.2014 laufenden Zwei-Wochen-Frist Einspruch gegen die fehlerhafte Liste der Wahlberechtigten einzulegen.
391. Allerdings wird in der Rechtsprechung (LAG Nürnberg, 31.05.2012 – 5 TaBV 36/11 – AiB 2013, 393; LAG Frankfurt, 27.01.1976 – 5 TaBV 38/75 – BB 1976, 1271; vgl. auch LAG Düsseldorf, 08.05.1973 – 5 TaBV 10/73 – BB 1973, 2050) und Literatur (Fitting, 28. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 14 u. § 4 WO Rn. 5; Richardi/Thüsing, 15. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 10; Seipel, Anm. zu BAG, 29.03.1974 – 1 ABR 27/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 2) die Meinung vertreten, dass Arbeitnehmer, wenn sie es versäumen, rechtzeitig gegen die Wählerliste Einspruch einzulegen, bei Verstößen gegen das Wahlrecht nicht mehr zur Wahlanfechtung berechtigt sein sollen, wobei diese Ansicht mit unterschiedlichen Einschränkungen versehen wird.
40So soll es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (a.a.O.) erforderlich sein, dass die Arbeitnehmer nicht nur berechtigt, sondern auch in der Lage waren, Einspruch einzulegen, und es soll entscheidend darauf ankommen, einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten entgegenzuwirken (vgl. auch Richardi/Thüsing und Seipel, jeweils a.a.O.).
41Nach Fitting (a.a.O., § 4 WO Rn. 5) soll etwas anderes gelten, wenn die Arbeitnehmer arglistig von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten wurden oder sonstwie verhindert waren, rechtzeitig Einspruch zu erheben.
422. Demgegenüber wird von anderen Teilen der Rechtsprechung (LAG Hamm, 30.06.2015 - 7 TaBV 71/14 -; juris) und Literatur (DKKW/Homburg, 15. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 6; ErfK/Koch, 16. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 3; GK/Kreutz, 10. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 60 f.; Wlotzke in: Wlotzke/Preis/Kreft, 4. Aufl., § 19 BetrVG Rn 5) die Ansicht vertreten, das gesetzlich mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeräumte Anfechtungsrecht könne nicht von zusätzlichen Voraussetzungen, namentlich einem rechtzeigen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste, abhängig gemacht werden.
433. In zwei Fällen vor dem Bundesarbeitsgericht (27.01.1993 – 7 ABR 37/92 – AP BetrVG § 76 Nr. 29; 14.11.2001 – 7 ABR 40/00 – EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 42) konnte die Entscheidung dieser Streitfrage jeweils offen bleiben.
444. Nach Ansicht der Kammer ist es zutreffend, die Berechtigung zur Anfechtung der Schwerbehindertenvertretungswahl wegen eines Wahlrechtsverstoßes nicht davon abhängig zu machen, dass die anfechtenden Arbeitnehmer zuvor fristgerecht Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten eingelegt haben.
45a) Dafür spricht maßgeblich der vom Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 (7 ABR 61/12 – AP SGB IX § 94 Nr. 8; vgl. zuvor z.B. BAG, 29.03.1974 – 1 ABR 27/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 2; 25.06.1974 – 1 ABR 68/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 3) in einem anderen Zusammenhang herausgestrichene Gesichtspunkt, dass es sich bei § 4 SchwbVWO um eine Bestimmung im Rahmen einer auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 100 SGB IX erlassenen Rechtsverordnung als niederrangiger Rechtsnorm handelt. Schon deshalb kann ihr der Regelungswille, etwas abweichend vom Gesetz zu regeln, nicht entnommen werden.
46b) Dies wird bestätigt durch § 100 SGB IX. Danach wurde der Verordnungsgeber „nur“ ermächtigt, „nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung“ der Wahl zu erlassen, nicht aber zu dem Regelungskomplex, unter welchen Voraussetzungen eine sodann durchgeführte Wahl wegen eines Wahlrechtsverstoßes anfechtbar sein soll.
47c) Vor dem geschilderten Hintergrund hat das in § 4 SchwbVWO geregelte Einspruchsverfahren erkennbar „nur“ den Sinn, den Wahlvorstand schon vor der Wahl auf Unrichtigkeiten in der Liste der Wahlberechtigten hinzuweisen und ihm so die Möglichkeit zu verschaffen, rechtzeitig Korrekturen vorzunehmen und so eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden (vgl. BAG, 29.03.1974 – 1 ABR 27/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 2; 25.06.1974 – 1 ABR 68/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 3). Damit geht aber erkennbar nicht die gravierende Rechtsfolge einher, auch die in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX u.a. in Bezug genommene gesetzliche Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Fall BetrVG über die Wahlanfechtungsberechtigung von mindestens drei Wahlberechtigten durch das Erfordernis eines vorherigen Einspruchs gegen die Wählerliste einzuschränken bzw. die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist einer Wahlanfechtung zu entziehen. Dazu hätte es wegen der damit verbundenen rechtlichen Tragweite einer ausdrücklichen Regelung zu den Rechtsfolgen eines unterbliebenen Einspruchs bedurft und nicht nur, wie allgemein üblich, im Wahlausschreiben des bloßen Hinweises, innerhalb welcher Frist man mit welcher Begründung beim Wahlvorstand Einspruch einlegen kann (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 5 SchwbVWO und Ziffer 3 Satz 3 des Wahlausschreibens vom 15.10.2014).
48Die Vorschrift des § 4 SchwbVWO behält trotzdem ihren selbständigen Regelungsinhalt, nämlich möglichst schon während des laufenden Wahlverfahrens Wahlrechtsverstöße aufzudecken und ggf. bis zum letzten Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zu korrigieren (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO). Davon zu trennen ist aber die Frage, nach welchen gesetzlichen Vorgaben trotzdem verbliebene Verstöße im Bereich der Ausübung des aktiven Wahlrechts einer arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. Eine so verstandene Prüfungsreihenfolge führt nicht zu einer Umgehung (vgl. aber BAG, 27.01.1993 – 7 ABR 37/92 – AP BetrVG § 76 Nr. 29), sondern zu einer rechtsstaatlich gebotenen Ergänzung der im Normgefüge niederrangigen Verfahrensvorschrift des § 4 SchwbVWO.
49d) Für das gefundene Ergebnis spricht auch der vom Bundesarbeitsgericht (23.07.2014 – 7 ABR 23/12 – AP SGB IX § 94 Nr. 7) im Zusammenhang mit der Unterschreitung der Mindestzahl anfechtender Arbeitnehmer herausgestrichene objektive Charakter von Wahlanfechtungsverfahren. Sie dienen nicht bestimmten Eigeninteressen, sondern sollen im Allgemeininteresse sicherstellen, dass eine demokratische Wahl den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. So zeigt namentlich das Anfechtungsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gleichrangig verankert neben dem von drei Wahlberechtigten und dem Arbeitgeber, dass das Rechtsschutzinteresse nicht eine persönliche Beschwer voraussetzt. Maßgeblich ist vielmehr die Wahrung des Allgemeininteresses an der Ordnungsgemäßheit einer Wahl (vgl. auch BVerwG, 27.04.1983 – 6 P 17.81 – BVerwGE 67, 145). Dieses Ziel würde gesetzeswidrig eingeschränkt, wenn man im Rahmen der genannten Normen – jedenfalls auf Arbeitnehmerseite – als zusätzliches ungeschriebenes Merkmal die vorherige Einlegung eines Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten fordern würde. Es käme zu einer ungerechtfertigten Begrenzung des Interesses von mindestens drei Wahlberechtigten am ordnungsgemäßen Zustandekommen der betrieblichen Interessenvertretung.
50e) Im zu entscheidenden Fall wird dies namentlich auch in den Fällen L und M exemplarisch deutlich.
51Beide schwerbehinderten Menschen wurden am 01.10.2014 in einen insgesamt ca. 500 Arbeitnehmer umfassenden Gemeinschaftsbetrieb eingestellt. Es wäre nun, gerade auch angesichts der konkreten E-Mail-Anfrage des Wahlvorstandes ebenfalls vom 01.10.2014 (Bl. 62 f. d. A.), nach § 2 Abs. 6 SchwbVWO die Aufgabe der Arbeitgeberseite gewesen, dem Wahlvorstand unverzüglich die für die Erstellung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen (aktualisierten) Auskünfte zu geben (§ 2 Abs. 6 Satz 2 SchwbVWO). Nur weil das in der Folgezeit unterblieb, kam es am 15.10.2014 zur Veröffentlichung einer unrichtigen Liste der Wahlberechtigten, und auch in den Wochen danach bis zum Wahltag am 26.11.2014 wurde von keiner Seite der Fehler erkannt. Dies kann jetzt nicht dazu führen, dass den vier antragstellenden Arbeitnehmern mit ihren deutlich eingeschränkteren Erkenntnismöglichkeiten, namentlich was die Schwerbehinderteneigenschaft von Arbeitnehmern angeht, das Recht genommen wird, in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren den Gesichtspunkt eines Wahlrechtsverstoßes zur Überprüfung zu stellen, nur weil sie – offensichtlich auch ohne Wissen über die Unrichtigkeit der Liste der Wahlberechtigten – nicht fristgerecht bis zum 29.10.2014 Einspruch eingelegt haben.
52In einer solchen Konstellation fragt es sich auch, ob nicht die unter B. I. 1. der Gründe aufgeführten Vertreter einer Einschränkung der Anfechtungsberechtigung zu demselben Ergebnis gelangen würden, weil auf Seiten der vier Antragsteller Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch nicht ersichtlich bzw. sie „nicht in der Lage“ oder „sonstwie verhindert“ waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen (vgl. LAG Nürnberg, Fitting, Richardi/Thüsing und Seipel, jeweils a.a.O.).
53Nach alledem ist die Antragsberechtigung der vier antragstellenden schwerbehinderten Arbeitnehmer gegeben.
54II. Der Antrag ist auch begründet.
55Die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist bereits deshalb erfolgreich, weil die Aufnahme der zwei schwerbehinderten Arbeitnehmer L und M in die Liste der Wahlberechtigten trotz der bei ihnen gemäß § 94 Abs. 2 SGB IX gegebenen Wahlberechtigung unterblieben ist und es dadurch zu einem anderen Ergebnis der durchgeführten Wahl gekommen sein kann.
561. Die Arbeitnehmer L und M, jeweils mit einem Grad der Behinderung von 60, sind mit Wirkung ab 01.10.2014 in ein Arbeitsverhältnis zu der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin getreten und damit Angehörige des Gemeinschaftsbetriebs geworden, für den am 26.11.2014 die Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde. Sie waren damit gemäß § 94 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt und hätten deshalb bei einem sachgerechten Informationsfluss zwischen der Arbeitgeberseite und dem Wahlvorstand in der am 15.10.2014 ausgehängten Liste der Wahlberechtigten aufgeführt sein müssen, zumal der Wahlvorstand noch mit E-Mail vom 01.10.2014, dem Tag der Einstellung der beiden Arbeitnehmer, die Arbeitgeberseite – vergebens – nach Beschäftigten gefragt hatte, die nicht auf der Liste standen.
57Damit liegt in zwei Fällen ein Verstoß gegen § 94 Abs. 2 SGB IX als wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 1. Fall BetrVG) vor.
582. Schon diese beiden Gesetzesverletzungen waren im konkreten Fall geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
59a) Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (zuletzt z.B. BAG, 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – AP SGB IX § 94 Nr. 6).
60b) In diesem Sinne war der Verstoß gegen § 94 Abs. 2 SGB IX geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn hätten zumindest die schwerbehinderten Arbeitnehmer L und M mitgewählt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie sich beide für den Bewerber C entschieden hätten. Bei der dann gegebenen Stimmengleichheit mit der Wahlbewerberin Q (beide 19 Stimmen) hätte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO das Los entscheiden müssen, wodurch es nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Arbeitnehmer C zur Vertrauensperson gewählt worden wäre.
61Im Falle L ändert sich daran nichts dadurch, dass dieser – anders als sein Kollege M – am Wahltag nicht zur Stimmabgabe erschienen ist. Denn selbst wenn sich ein Wahlberechtigter nicht darum kümmert, in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen zu werden und so sein Wahlrecht zu wahren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Arbeitnehmer bei einer ordnungsgemäßen Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten von seinem Wahlrecht doch Gebrauch gemacht hätte (vgl. schon BAG, 25.06.1974 – 1 ABR 68/73 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 3).
62c) So kann letztlich offenbleiben, ob im Falle T tatsächlich die infolge der Gleichstellung eingetretene Wahlberechtigung nicht rechtzeitig erkennbar war und er deshalb zu Recht bei der Wahl am 24.11.2014 unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, 12. Aufl., § 94 SGB IX Rn. 23).
63d) Es muss auch nicht entschieden werden, warum der ab Oktober 2014 im Betrieb zum Einsatz gekommene Schwerbehinderte G aufgrund seiner „befristeten Probebeschäftigung“ im Rahmen des § 46 Abs. 1 SGB III nicht wahlberechtigt gewesen sein soll (vgl. Brand/Kühl, SGB III, 7. Aufl., § 46 Rn. 2 ff.).
64Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Arbeitnehmer durch die Nichteinlegung eines Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten ihr Recht verlieren können, die Wahl wegen eines Wahlrechtsfehlers anzufechten, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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Annotations
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
- 1.
das Datum seines Erlasses, - 2.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, - 3.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung - 4.
den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, - 5.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist und dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, - 6.
die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder, - 7.
den Hinweis, daß Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen wird, - 8.
den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds unterzeichnen können und daß ein Bewerber oder eine Bewerberin sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden kann, - 9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, - 10.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2 Satz 1), - 11.
den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind, - 12.
die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden, - 13.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, - 14.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11 Abs. 2), - 15.
den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, - 16.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).
(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Tage stattfinden, an dem die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft.
(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählt. Entsprechendes gilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mitglieder. Für die Wahl und die Reihenfolge stellvertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift des Wahlergebnisses, die von dem oder der Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben wird. Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber und jede Bewerberin entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen enthalten.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.