Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2014 - L 4 R 5172/13

published on 10/10/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2014 - L 4 R 5172/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. September 2011.
Die am 1963 geborene Klägerin absolvierte vom 1. August 1979 bis 30. Juni 1981 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Im Anschluss daran war sie bis 30. September 1986 als Verkäuferin und sodann bis 4. August 1987 mit der Verrichtung von Bürotätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit durch die Erziehung ihrer im Jahr 1986 und 1987 geborenen Kinder absolvierte die Klägerin zwischen dem 10. August und 31. Oktober 1993 eine nicht näher bezeichnete berufliche Ausbildung. Zwischen dem 1. Januar 2000 und 6. Juni 2007 war sie geringfügig beschäftigt. Ab 1. November 2007 war sie auf der Grundlage eines bis zum 30. April 2009 befristeten Arbeitsvertrags, der nicht verlängert wurde, als Verkäuferin in einem Supermarkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden versicherungspflichtig tätig. Ab 17. Februar 2009 war sie arbeitsunfähig krank und bezog nach Beendigung der Lohnfortzahlung vom 31. März 2009 bis 16. August 2010 Kranken- bzw. Übergangsgeld und vom 17. August 2010 bis 15. August 2011 Arbeitslosengeld. Seither ist sie arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Vom 17. Oktober bis 11. November 2011 absolvierte die Klägerin auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit in einer Praxis für Physiotherapie eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als Rezeptionskraft im Umfang von täglich zwei Stunden. Nach dem Vermerk der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Dezember 2011 konnte der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen keine Anschlussbeschäftigung bieten.
Wegen neurologischer Auffälligkeiten befand sich die Klägerin in der Zeit vom 17. bis 25. Februar 2009 in stationärer Behandlung des O.-Klinikums L.-E. und sodann vom 16. März bis 18. April 2009 in einer Anschlussheilbehandlung in den Kliniken S. in A.. Prof. Dr. D. diagnostizierte in seinem Entlassungsbericht vom 17. April 2009 eine Gleichgewichtsstörung, eine Paraparese der Beine, eine Fatigue-Symptomatik, eine Dranginkontinenz und eine Multiple Sklerose vom schubförmigen Verlauf, Differentialdiagnose: primär chronischer Verlauf, Erstmanifestation 2006, Erstdiagnose 2009. Die Gehstrecke der Klägerin betrage je nach Tagesform zwischen 200 bis 400 Metern, darüber hinaus werde die Schwäche im linken Bein deutlicher sichtbar. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig entlassen. Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei ihr nur noch unter drei Stunden täglich, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen und überwiegend im Sitzen in Tagesschicht und mit Einschränkung insbesondere im Bewegungs- und Haltungsapparat bezüglich des Ersteigens von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen und Bewegen von Lasten, Gang- und Standsicherheit seien ihr noch drei bis unter sechs Stunden täglich möglich. Eine Umdeutung des Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag erfolgte wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht.
Dr. W., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), hielt die Klägerin in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 9. Juni 2009, das er auf der Grundlage der Akte der IKK, einer Arztanfrage bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. V. und des Entlassungsberichts des Prof. Dr. D. erstattete, bezogen auf die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin für auf Dauer arbeitsunfähig.
Am 27. September 2011 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Sie trug vor, sie halte sich seit Februar 2009 wegen Multipler Sklerose für erwerbsgemindert. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Anästhesiologie Dr. Z.. Dr. Z., dem ein an ihn gerichteter Brief des die Klägerin behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 20. Oktober 2011 vorlag, wonach es bei der Klägerin über die Jahre hin zu einer langsam stetigen Befundverschlechterung gekommen sei, sich im August 2011 das Laufen weiter deutlich verschlechtert und die Dranginkontinenz massiv zugenommen habe und sie nicht mehr in der Lage sei, mehr als zwei bis drei Stunden zu arbeiten, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2011 nach einer Untersuchung der Klägerin am selben Tag eine Multiple Sklerose, Erstdiagnose Frühjahr 2009 mit chronisch progredientem Verlauf, eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik bzw. raschere Erschöpfbarkeit, eine Dranginkontinenz und eine linksbetonte Paraspastik mit Gefühlsstörungen und Schwäche bei Belastung beider Beine. Er kam zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe bereits seit April 2009 auch für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Allgemeinzustand weiter verschlechtert. Zum Zeitpunkt der jetzigen (24. Oktober 2011) Untersuchung besitze sie auch für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch ein unter dreistündiges positives Leistungsbild. Mit einer Besserung sei nicht mehr zu rechnen. In der formularmäßigen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gab er an, dass die Klägerin auch leichte Tätigkeiten seit April 2009 (handschriftlich verbessert auf Februar) nur noch unter drei Stunden täglich verrichten könne. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar sei die Klägerin seit dem 17. Februar 2009 dauerhaft voll erwerbsgemindert, sie erfülle jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im Zeitraum vom 17. Februar 2004 bis 16. Februar 2009 habe sie nur 16 Monate mit Pflichtbeiträgen. Die Erwerbsminderung sei auch nicht z.B. durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten (§ 43 Abs. V i.V.m. § 53 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Vor dem 1. Januar 1984 habe sie auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht zurückgelegt.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie trug vor, mit der Renteninformation vom 6. September 2011 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle. Abgesehen davon sei die Feststellung des Leistungsfalls für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den 17. Februar 2009 nicht nachvollziehbar. Sie sei aus der Reha-Maßnahme im März/April 2009 mit einem Leistungsvermögen von mindestens dreistündig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden. Damals habe man keine Veranlassung gesehen, den Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umzudeuten. Dr. M. berichte in seinem Arztbrief vom 20. Oktober 2011 von einer Verschlechterung ihres Zustands erst im August 2011. Ab 17. August 2010 sei ihr auch Arbeitslosengeld gezahlt worden, was nur dann geschehen könne, wenn man dem Arbeitsmarkt zumindest 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehe. Dies ergebe bei einer Fünf-Tage-Woche eine Belastung von mindestens drei Stunden pro Tag. Auch dies weise darauf hin, dass im August 2010 noch keine volle Erwerbsminderung vorgelegen habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Februar 2009 auf Grund des Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren gewesen sei, müsse die Belegungsdichte bei einem nachfolgenden Leistungsfall erneut geprüft werden. Denkbar wäre ein Leistungsfall im August 2011 oder mit Antragstellung am 27. September 2011. Die Beklagte hörte die Krankenkasse der Klägerin, die am 13. Dezember 2011 mitteilte, dass die Klägerin zum 16. August 2010 ausgesteuert worden sei. Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit O., bekundete unter dem 15. Dezember 2011, dass die Klägerin in der Zeit vom 17. August 2010 bis 15. August 2011 dem Arbeitsmarkt im Rahmen der - beigefügten - auf der Grundlage der Eigenangaben der Klägerin und des Entlassungsberichts des Prof. Dr. D. erstatteten gutachterlichen Äußerungen ihrer Gutachterin, Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 29. Juli 2010, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden zur Verfügung gestanden habe. Außerdem hörte die Beklagte Dr. Z., der in seinen sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 30. November 2011 und 9. Januar 2012 im Formular ankreuzte, dass die Klägerin in ihrem bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf seit 17. Februar 2009 und mit Blick auf eine dem Leistungsbild entsprechende Tätigkeit seit diesem Tag nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne und außerdem ankreuzte, dass sie ab zumindest April 2009 eine dem Leistungsbild entsprechende Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich verrichten könne. Bei der gutachterlichen Äußerung von Dr. L. handele es sich um eine Stellungnahme nach Aktenlage, die er nicht teile.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes Baden-Württemberg sei die Klägerin seit dem 17. Februar 2009 nur noch in der Lage, leichte Arbeiten drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Seit April 2009 habe sich ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich verringert. Auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergäben sich nach Auffassung des Sozialmedizinischen Dienstes keine Hinweise darauf, dass bei ihr der Leistungsfall erst später eingetreten sei. Bereits im Entlassungsbericht des Prof. Dr. D. vom 17. April 2009 sei angegeben, dass sie nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne. Auch das MDK-Gutachten vom 9. Juni 2009 beschreibe eine dauerhaft geminderte Erwerbsfähigkeit. Die Beurteilung der Agentur für Arbeit sei nach Aktenlage ohne körperliche Untersuchung erfolgt. Die allgemeine Wartezeit sei bei der Klägerin zum 17. Februar 2009 erfüllt. Allerdings habe sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Im maßgeblichen Zeitraum vom 17. Februar 2004 bis 16. Februar 2009 seien lediglich 16 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung nach dem 30. September 2010 eingetreten wäre.
Die Klägerin erhob am 14. Februar 2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, ihre Erwerbsfähigkeit sei gestützt auf die gutachterliche Äußerung von Dr. L. vom 29. Juli 2010, wonach sie bis zum 15. August 2011 dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden zur Verfügung gestanden habe, und die Bewertung durch Dr. M. in seinem Brief vom 20. Oktober 2011 erst zum 16. August 2011 auf ein unter dreistündiges Leistungsvermögen herabgesunken. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Februar 2009 auf Grund des Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorgelegen hätten, müsse die Belegungsdichte bei einem nachfolgenden Leistungsfall erneut geprüft werden. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente werde nicht allein vom Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch davon, ob er noch dazu in der Lage sei, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen, abhängig gemacht. Vom 17. Oktober bis 11. November 2011 habe sie im Übrigen noch eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung absolviert.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin sei seit dem 17. Februar 2009 voll erwerbsgemindert (konkrete Betrachtungsweise). Der Leistungsfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung könne nicht erneut eintreten, solange eine einmal eingetretene volle Erwerbsminderung fortbestehe. Dabei sei unerheblich, ob die volle Erwerbsminderung auf dem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt oder auf dem Gesundheitszustand beruhe. In der sozialmedizinischen Stellungnahme äußerte sich ihr beratender Arzt für Neurologie Dr. Wa. unter dem 1. August 2012 dahingehend, dass es sich bei der im Entlassungsbericht des Prof. Dr. D. vom 17. April 2009 vorgenommenen Leistungseinschätzung von drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich um eine prospektive Sichtweise, die von einem grundsätzlich günstigen weiteren Gesundheitsverlauf ausgegangen sei, gehandelt habe. Tatsächlich sei aber ein protrahierter Verlauf mit stetiger Befundverschlechterung eingetreten. Der faktische Verlauf habe nicht dem prospektiv angenommenen günstigen Leistungsbild von drei bis unter sechs Stunden entsprochen. Ein solches habe sich zu keinem Zeitpunkt realisiert. Die Stellungnahme von Dr. L. stehe dem nicht entgegen, da als maßgebliche Beurteilungsgrundlage die Eigenangaben der Klägerin im Gesundheitsfragebogen und der Reha-Entlassungsbericht zugrunde gelegt worden seien. Subjektive Angaben seien zur objektiven Einschätzung des tatsächlichen Leistungsvermögens wenig dienlich. Faktisch sei die Klägerin seit April 2009 zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, erwerbsbringend auch nur drei Stunden arbeitstäglich tätig zu sein. Unter dem 30. November 2012 führte Dr. Wa. aus, aus einer prima-vista-Betrachtung der sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. M. und des Dr. V. (hierzu im Folgenden) scheine sich zwar der übereinstimmende Tenor zu erschließen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin erst zwischen August und Oktober 2011 auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich abgesunken sein solle. Die einzelnen zeitlichen Zuordnungen der wesentlich leistungsmindernden Symptome gingen jedoch nicht eindeutig aus den sachverständigen Zeugenauskünften hervor. Die MRT-Untersuchungen zeigten, dass die zahlreichen MS-bedingten Entmarkungsherde im Gehirn zwischen dem 27. Mai 2010 und 29. Juni 2012 unverändert geblieben seien. Nach den objektiven MRT-Befunden sei der Eintritt des Leistungsfalls damit spätestens (!) im Mai 2010 anzunehmen. Unter dem 27. Februar 2013 gab Dr. Wa. schließlich an, dass die Unterlagen der Agentur für Arbeit (hierzu im Folgenden) seine bisherigen Einschätzung stützten (Ausrufezeichen im Original).
10 
Das SG hörte Dr. M. und Dr. V. als sachverständige Zeugen. Dr. M. führte unter dem 9. Oktober 2012 aus, dass es bei der Klägerin ab Oktober 2011 zu einer weiteren deutlichen Befundverschlechterung gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als drei Stunden regelmäßig zu arbeiten. Von Ende des Jahres bis jetzt habe sich eine weitere Befundverschlechterung insoweit ergeben, als die Gangstörung, die psycho-physische Erschöpfung und das Fatigue-Syndrom zugenommen hätten. Auch die Dranginkontinenz habe sich wieder verschlechtert. Er fügte eigene Arztbriefe, Arztbriefe über radiologische Untersuchungen in den Jahren 2009 und 2010 und den Arztbrief des Prof. Dr. Su., Chefarzt des O.-Klinikums vom 4. März 2009 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 17. bis 25. Februar 2009 bei. Dr. V. führte unter dem 29. Oktober 2012 aus, dass es im August 2009 zu einer flüchtigen Verschlechterung der Gangstörung bzw. im November 2009 zu einer mäßiggradigen depressiven Episode gekommen sei. Im Wesentlichen habe eine Befundkonstanz bis leichte Verschlechterung vorgelegen. Ab etwa August/September 2011 sei es dann zu einer deutlichen Verschlechterung vor allem des Gehens, der Dranginkontinenz und der Belastbarkeit der Klägerin gekommen. Er fügte weitere Arztbriefe über radiologische Untersuchungen und Arztbriefe des Dr. M. bei.
11 
Außerdem nahm das SG Auszüge der beigezogenen Leistungsakte der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit O. zu den Akten, u.a. das vollständige Gutachten von Dr. L. vom 29. Juli 2010 und die Unterlagen über die auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit O. durchgeführte Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 17. Oktober bis 11. November 2011.
12 
Mit Urteil vom 19. November 2013 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Sie sei zwar voll erwerbsgemindert, erfülle aber nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Über den Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hinaus liege eine volle Erwerbsminderung vor, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken sei - so dass an sich nach § 43 Abs. 1 SGB VI nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliege - und kein (leidensgerechter) Teilzeitarbeitsplatz gefunden werden könne (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, in juris). Wie nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage sei die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (konkrete Betrachtungsweise), so dass die teilweise Erwerbsminderung, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen sei, in die volle Erwerbsminderung „durchschlage“. Die volle Erwerbsminderung sei hier spätestens im Mai 2009 eingetreten. Jedenfalls ab Entlassung aus der Reha-Maßnahme im April 2009 sei die Klägerin nur noch in der Lage gewesen, drei bis weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Jedenfalls ab Mai 2009 habe sie auch keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne gehabt, so dass nach der konkreten Betrachtungsweise volle Erwerbsminderung bestanden habe. Jedenfalls ab der Untersuchung bei Dr. Z. am 24. Oktober 2011 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies werde auch durch den Abbruch des Praktikums in der Physiotherapiepraxis mit einem zeitlichen Umfang von zwei Stunden belegt. Aus den sachverständigen Zeugenauskünften von Dr. M. und Dr. V. ergebe sich, dass es im August, spätestens im September 2011 zu einer deutlichen Befundverschlechterung gekommen sei. Letztlich könne dahingestellt bleiben, wann genau das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden abgesunken sei und ob nicht bereits die im Reha-Entlassungsbericht geschilderte Einschränkung des Gehvermögens zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts wegen fehlender Wegefähigkeit geführt habe. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei auf jeden Fall bereits spätestens im Mai 2009 eingetreten, nachdem die Klägerin keinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz innegehabt habe und ihr ein anderes Teilzeitarbeitsverhältnis auch nicht habe angeboten werden können. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei durch das spätere Absinken des Restleistungsvermögens nicht erneut eingetreten. Die konkrete Betrachtungsweise habe bereits zu einer vollen Erwerbsminderung geführt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da sie jedenfalls seit Rentenantragstellung voll erwerbsgemindert sei.
13 
Dagegen hat die Klägerin am 28. November 2013 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG, dass nur von einem einzigen Leistungsfall auszugehen sei, sei nicht haltbar. Dies offenbare sich darin, dass erst ab 17. August 2010 Arbeitslosigkeit vorgelegen habe, mit Hilfe derer eine Arbeitsmarktrente überhaupt erst konstruiert werden könne. 2009 habe keine Arbeitslosigkeit vorgelegen und dem zu Folge sei die teilweise Erwerbsminderung nicht arbeitsbedingt in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durchgeschlagen. Nach Aktenlage erschließe sich keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. 2009 habe der „klassische Fall“ einer teilweiser Erwerbsminderung vorgelegen. Ihr Leistungsvermögen habe offensichtlich noch über drei Stunden täglich gelegen. Eine Arbeitslosigkeit im rechtenrechtlichen Sinne habe nicht vorgelegen. Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 (L 21 R 1203/07, in juris) und des SG vom 13. März 2014 (S 19 R 3503/12, in juris) seien mit der bei ihr vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. In beiden Fällen sei der Kläger bereits längere Zeit vor der Antragstellung nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Bei ihr habe bei erstmaligem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nachweislich noch keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vorgelegen. Selbst wenn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 2009 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sein sollte, sei doch eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands auf ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden pro Tag ein erneuter Leistungsfall und damit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dem weiteren Leistungsfall zu prüfen. Im Übrigen sei die Argumentation der Beklagten bezüglich eines einzigen Leistungsfalls trotz Verschlechterung des Gesundheitszustands und bekannter Abstufung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung nicht recht nachvollziehbar. Der Ausschluss eines Rentenanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt durch Weiterwirkung des alten Leistungsfalls, wenn der Versicherte durch weitere Beitragszahlung wieder für später einen Versicherungsschutz erwerbe, könne nicht Wille des Gesetzgebers sein. So werde jemand durch einen früheren „Leistungsfall“ mit fehlender Belegungsdichte bestraft, der sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiter durchkämpfe und deswegen vielleicht sogar eine gesundheitliche Verschlimmerung erleide, um wieder einen Versicherungsschutz zu erwerben. Dies ergebe keinen Sinn.
14 
Die Klägerin beantragt - sachgerecht gefasst -,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. September 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie vertritt unter Vorlage des Versicherungsverlaufs der Klägerin vom 6. Februar 2014 die Auffassung, dass für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nur die gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten maßgebend (abstrakte Betrachtungsweise), sondern auch die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen sei (konkrete Betrachtungsweise). Es gebe allerdings nur einen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung. Hierbei sei unerheblich, ob er auf ausschließlich medizinischen Gründen beruhe oder auch arbeitsmarktbedingt sei. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung könne nicht erneut eintreten, solange eine einmal eingetretene volle Erwerbsminderung fortbestehe. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung des § 43 SGB VI, wonach Versicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielten, wenn sie das verbliebene Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich wegen „Arbeitslosigkeit“ nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, könne nicht gefolgert werden, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nur bejaht werden könne, wenn Arbeitslosigkeit im (engen) Sinne des § 138 SGB III vorliege. Arbeitslos im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise sei der Versicherte, der arbeitslos gemeldet sei, der, der dauernd arbeitsunfähig krank sei und dessen Arbeitsverhältnis nur noch aus formalen Gründen bestehe, der, der in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe oder der, der eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit mit einem monatlichen Entgelt bzw. Arbeitseinkommen bis zu EUR 450,00 und einer Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich ausübe. Die Klägerin habe ein Teilzeitarbeitsverhältnis bis 30. April 2009 inne gehabt, habe jedoch auf Grund Arbeitsunfähigkeit im Krankengeldbezug vom April 2009 bis August 2010 gestanden. Die Einschätzung, dass die Klägerin auf Grund nachfolgender langanhaltender Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen werde von Dr. W., MDK, in seinem Gutachten vom 9. Juni 2009 geteilt. Ein anderes Teilzeitarbeitsverhältnis habe nicht bestanden und sei der Klägerin nicht angeboten worden. Damit habe Arbeitslosigkeit im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise bestanden. Die Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur habe in erster Linie dazu gedient, den weiteren Sozialleistungsbezug sicher zu stellen und keine Lücke im Versicherungsleben entstehen zu lassen. Aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes könne nicht geschlossen werden, dass wieder Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe, auch wenn der Form halber Vermittlungsbemühungen aufgenommen worden seien. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nach dem eindeutigen medizinischen Beweisergebnis zu keinem Zeitpunkt eingetreten, vielmehr habe sich der Gesundheitszustand stetig verschlechtert. Die volle Erwerbsminderung liege damit spätestens seit Mai 2009 vor. Da bereits im Jahr 2009 unter Beachtung der konkreten Betrachtungsweise volle Erwerbsminderung vorlegen habe, sei es unbeachtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden abgesunken sei. Der sogenannten konkreten Betrachtungsweise, welche sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76, in juris) ergebe, sei zu entnehmen, dass der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht allein vom Gesundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht (sogenannte abstrakte Betrachtungsweise) werde. Es sei auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte noch in der Lage sei, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen. Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhielten eine volle Erwerbsminderungsrente. Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verweise in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 (L 21 R 1203/07, a.a.O.) darauf, dass bei der Bestimmung des Leistungsfall nicht nur auf den medizinischen Sachverhalt abzustellen sei. Für die Annahme eines einheitlichen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung spreche auch § 33 SGB VI. Er nehme keine Unterscheidung nach dem Grund der vollen Erwerbsminderung (verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt oder ausschließlich medizinische Gründe) vor. Auch das BSG gehe davon aus, dass es nur einen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit geben könne (Urteile vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 62/89 -, vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 - und vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 9/01 R -, alle in juris).
19 
Der Senat hat auf das Urteil des SG vom 13. März 2014 (S 19 R 3503/12 - , a.a.O.) hingewiesen.
20 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und die Verwaltungsakten der Beklagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab 1. September 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
23 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein, ob die (rechtskundig vertretene) Klägerin Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, nicht aber, ob sie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat. Denn diese Rente hat sie im Berufungsverfahren nicht mehr begehrt. Ihr schriftsätzlich formulierter Antrag in der Berufungsschrift vom 12. Februar 2014 bezog sich nur auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
24 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
25 
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann und mithin teilweise erwerbsgemindert ist, er bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz innehat (BSG, Urteile vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R -, in juris und vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, a.a.O.). Auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1. Januar 2001 ist nicht davon auszugehen, dass Teilzeitstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlechthin in genügender Anzahl zur Verfügung stehen (SG, Urteil vom 13. März 2014 - S 19 R 3503/12 -, in juris). Angesichts der Arbeitsmarktlage gehen die Rentenversicherungsträger deshalb in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass die Vermittlung eines in seinem Leistungsvermögen qualitativ und quantitativ eingeschränkten Versicherten nicht innerhalb der Jahresfrist möglich ist. In einem solchen Fall schlägt wie nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage, wonach die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen ist (konkrete Betrachtungsweise), die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung durch. Dies hat der Große Senat des BSG in den Beschlüssen vom 11. Dezember 1969 und 10. Dezember 1976 bereits zu dem unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden Recht entschieden (BSG, Beschlüsse vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 -, in juris und vom 10. Dezember 1976 - GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 -, a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/4230 Seite 25 zu Nr. 10) sollte die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch nach dem 31. Dezember 2000 beibehalten werden. Dies ergibt sich auch aus § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, der auf Renten „unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage“ abstellt (vgl. zu alledem KassKomm-Gürtner § 43 SGB VI, Rdnr. 30 ff). Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich die Beibehaltung der konkreten Betrachtungsweise auch aus einem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005 -B 5 RJ 6/05 R -, a.a.O.).
26 
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin, wie das SG zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
27 
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin spätestens seit April 2009 nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen drei und unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat entnimmt dies wie das SG dem Rehaentlassungsbericht des Prof. Dr. D. vom 17. April 2009 und dem Textteil des Gutachtens des Dr. Z. vom 24. Oktober 2011, in dem dieser davon ausging, dass bei der Klägerin seit April 2009 für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe. Davon, dass es sich diesbezüglich Dr. Wa. folgend um eine zu optimistische Leistungseinschätzung gehandelt hat, geht der Senat wie das SG nicht aus. Auch Dr. L., Ärztin der Agentur für Arbeit, vertrat in ihrer gutachterlichen Äußerung vom 29. Juli 2010 die Auffassung, dass die Klägerin, insbesondere gestützt auf den Rehaentlassungsbericht des Prof. Dr. D., Tätigkeiten noch in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben könne. Nicht im Widerspruch hierzu steht das sozialmedizinische Gutachten von Dr. W., MDK, vom 9. Juni 2009, der die Klägerin für auf Dauer arbeitsunfähig hielt. Diese Einschätzung bezog sich auf die bisherige Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin. Insoweit sah auch Prof. Dr. D. ein nur noch unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin.
28 
Ab 1. Mai 2009 hatte die Klägerin auf Grund der Befristung ihres Arbeitsplatzes bis zum 30. April 2009 keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne. Nach der konkreten Betrachtungsweise schlug damit die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung um. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert sich hieran nichts durch die Tatsache, dass sie im Mai 2009 nicht arbeitslos, sondern arbeitsunfähig krank war und deshalb nach Beendigung der Lohnfortzahlung vom 31. März 2009 bis zum 16. August 2010 zunächst Kranken- bzw. Übergangsgeld und sodann bis 15. August 2011 Arbeitslosengeld bezog. Denn maßgeblich ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI allein, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies beinhaltet, dass die Voraussetzungen vorliegen, wenn der Versicherte - wie hier die Klägerin - arbeitsunfähig ist, Tätigkeiten nur noch in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz inne hat. Auf die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im engen Sinne des § 138 SGB III kommt es nicht an. Dies hat auch - entgegen des Vorbringens der Klägerin - nicht zur Folge, dass damit bei jeder Teilzeitbeschäftigung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherte keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne hat. Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schlägt unter Zugrundelegung der konkreten Betrachtungsweise die teilweise Erwerbsminderung nicht in die volle Erwerbsminderung durch.
29 
Am 1. Mai 2009 fehlen jedoch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. In dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2. Mai 2004 bis 1. Mai 2009 sind für die Klägerin nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern nur 18 Monate Pflichtbeiträge enthalten (siehe Versicherungsverlauf vom 6. Februar 2014, Blatt 14/15 der LSG-Akte), nämlich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2009. Zeiten, die den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2. Mai 2004 bis 1. Mai 2009 verlängern, sind nicht vorhanden. Dies trägt auch die Klägerin nicht vor.
30 
Ob und wenn ja, wann nach Mai 2009 eine weitere Verschlechterung des quantitativen Restleistungsvermögens der Klägerin auf unter drei Stunden täglich eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt nach Mai 2009 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt gewesen sind, kann offen bleiben. Denn ein neuer Versicherungsfall ist nach Mai 2009 unabhängig vom weiteren Absinken des Leistungsvermögens nicht eingetreten. Der Zustand der den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI begründenden Erwerbsminderung bestand und besteht bei der Klägerin unverändert seit spätestens Mai 2009. Durch die von Dr. M. und Dr. V. in ihren sachverständigen Zeugenauskünften vom 9. und 29. Oktober 2012 beschriebene Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung konnte die bereits voll erwerbsgeminderte Klägerin nicht erneut erwerbsgemindert werden. Es kommt nicht darauf an, worauf die Erwerbsminderung letztlich beruht, d.h. ob sie allein auf Krankheit oder Behinderung des Versicherten, mithin den Gesundheitszustand, zurückzuführen ist oder ob sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen war, beruht. Entscheidend ist allein die eingetretene Folge, die in beiden Fällen in der eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 -, jeweils a.a.O., Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2014 - L 9 R 1721/14 -, in juris). Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die sogenannte Arbeitsmarktrente und die klassische Erwerbsminderungsrente durch die Befristung der Arbeitsmarktrente nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI und dem hieraus folgenden divergierenden Leistungsbeginn dieser beiden Renten nach § 101 Abs. 1 SGB VI unterschiedliche Voraussetzungen und unter Umständen auch unterschiedliche Rechtsfolgen aufweisen. Dies bedingt keinen unterschiedlichen Leistungsfall für diese beiden Renten. Denn der Leistungsfall beinhaltet lediglich den Eintritt der (vollen) Erwerbsminderung und begründet für sich genommen - etwa ohne das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist, dass es sich bei diesen beiden Renten letztendlich um ein einheitliches Recht des Versicherten handelt, das - anders als etwa eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - das identische Versicherungsrisiko abdeckt. Dieses einheitliche Versicherungsrisiko ist in dem Umstand begründet, dass ein Versicherter nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt auch nur teilweise durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 9/01 R-, SG, Urteil vom 13. März 2014 - S 19 R 3503/12 -, beide a.a.O.). Dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit April 2009 während des Krankengeldbezugs, des Bezugs von Arbeitslosengeld oder während der im Oktober/November 2011 durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme der Gestalt verbessert hätte, dass sie wieder über sechs Stunden täglich leistungsfähig gewesen wäre und sich erst danach wieder eine erneute - volle - quantitative Leistungsminderung eingestellt haben könnte, ist auf Grund des Krankheitsbilds der Klägerin auszuschließen. Dies trägt die Klägerin auch nicht vor.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab 1. September 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
23 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein, ob die (rechtskundig vertretene) Klägerin Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, nicht aber, ob sie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat. Denn diese Rente hat sie im Berufungsverfahren nicht mehr begehrt. Ihr schriftsätzlich formulierter Antrag in der Berufungsschrift vom 12. Februar 2014 bezog sich nur auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
24 
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
25 
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann und mithin teilweise erwerbsgemindert ist, er bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz innehat (BSG, Urteile vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R -, in juris und vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, a.a.O.). Auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1. Januar 2001 ist nicht davon auszugehen, dass Teilzeitstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlechthin in genügender Anzahl zur Verfügung stehen (SG, Urteil vom 13. März 2014 - S 19 R 3503/12 -, in juris). Angesichts der Arbeitsmarktlage gehen die Rentenversicherungsträger deshalb in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass die Vermittlung eines in seinem Leistungsvermögen qualitativ und quantitativ eingeschränkten Versicherten nicht innerhalb der Jahresfrist möglich ist. In einem solchen Fall schlägt wie nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage, wonach die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen ist (konkrete Betrachtungsweise), die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung durch. Dies hat der Große Senat des BSG in den Beschlüssen vom 11. Dezember 1969 und 10. Dezember 1976 bereits zu dem unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden Recht entschieden (BSG, Beschlüsse vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 -, in juris und vom 10. Dezember 1976 - GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 -, a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/4230 Seite 25 zu Nr. 10) sollte die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch nach dem 31. Dezember 2000 beibehalten werden. Dies ergibt sich auch aus § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, der auf Renten „unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage“ abstellt (vgl. zu alledem KassKomm-Gürtner § 43 SGB VI, Rdnr. 30 ff). Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich die Beibehaltung der konkreten Betrachtungsweise auch aus einem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005 -B 5 RJ 6/05 R -, a.a.O.).
26 
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin, wie das SG zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
27 
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin spätestens seit April 2009 nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen drei und unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat entnimmt dies wie das SG dem Rehaentlassungsbericht des Prof. Dr. D. vom 17. April 2009 und dem Textteil des Gutachtens des Dr. Z. vom 24. Oktober 2011, in dem dieser davon ausging, dass bei der Klägerin seit April 2009 für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe. Davon, dass es sich diesbezüglich Dr. Wa. folgend um eine zu optimistische Leistungseinschätzung gehandelt hat, geht der Senat wie das SG nicht aus. Auch Dr. L., Ärztin der Agentur für Arbeit, vertrat in ihrer gutachterlichen Äußerung vom 29. Juli 2010 die Auffassung, dass die Klägerin, insbesondere gestützt auf den Rehaentlassungsbericht des Prof. Dr. D., Tätigkeiten noch in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben könne. Nicht im Widerspruch hierzu steht das sozialmedizinische Gutachten von Dr. W., MDK, vom 9. Juni 2009, der die Klägerin für auf Dauer arbeitsunfähig hielt. Diese Einschätzung bezog sich auf die bisherige Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin. Insoweit sah auch Prof. Dr. D. ein nur noch unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin.
28 
Ab 1. Mai 2009 hatte die Klägerin auf Grund der Befristung ihres Arbeitsplatzes bis zum 30. April 2009 keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne. Nach der konkreten Betrachtungsweise schlug damit die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung um. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert sich hieran nichts durch die Tatsache, dass sie im Mai 2009 nicht arbeitslos, sondern arbeitsunfähig krank war und deshalb nach Beendigung der Lohnfortzahlung vom 31. März 2009 bis zum 16. August 2010 zunächst Kranken- bzw. Übergangsgeld und sodann bis 15. August 2011 Arbeitslosengeld bezog. Denn maßgeblich ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI allein, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies beinhaltet, dass die Voraussetzungen vorliegen, wenn der Versicherte - wie hier die Klägerin - arbeitsunfähig ist, Tätigkeiten nur noch in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz inne hat. Auf die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im engen Sinne des § 138 SGB III kommt es nicht an. Dies hat auch - entgegen des Vorbringens der Klägerin - nicht zur Folge, dass damit bei jeder Teilzeitbeschäftigung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherte keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne hat. Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schlägt unter Zugrundelegung der konkreten Betrachtungsweise die teilweise Erwerbsminderung nicht in die volle Erwerbsminderung durch.
29 
Am 1. Mai 2009 fehlen jedoch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. In dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2. Mai 2004 bis 1. Mai 2009 sind für die Klägerin nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern nur 18 Monate Pflichtbeiträge enthalten (siehe Versicherungsverlauf vom 6. Februar 2014, Blatt 14/15 der LSG-Akte), nämlich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2009. Zeiten, die den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2. Mai 2004 bis 1. Mai 2009 verlängern, sind nicht vorhanden. Dies trägt auch die Klägerin nicht vor.
30 
Ob und wenn ja, wann nach Mai 2009 eine weitere Verschlechterung des quantitativen Restleistungsvermögens der Klägerin auf unter drei Stunden täglich eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt nach Mai 2009 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt gewesen sind, kann offen bleiben. Denn ein neuer Versicherungsfall ist nach Mai 2009 unabhängig vom weiteren Absinken des Leistungsvermögens nicht eingetreten. Der Zustand der den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI begründenden Erwerbsminderung bestand und besteht bei der Klägerin unverändert seit spätestens Mai 2009. Durch die von Dr. M. und Dr. V. in ihren sachverständigen Zeugenauskünften vom 9. und 29. Oktober 2012 beschriebene Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung konnte die bereits voll erwerbsgeminderte Klägerin nicht erneut erwerbsgemindert werden. Es kommt nicht darauf an, worauf die Erwerbsminderung letztlich beruht, d.h. ob sie allein auf Krankheit oder Behinderung des Versicherten, mithin den Gesundheitszustand, zurückzuführen ist oder ob sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen war, beruht. Entscheidend ist allein die eingetretene Folge, die in beiden Fällen in der eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 -, jeweils a.a.O., Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2014 - L 9 R 1721/14 -, in juris). Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die sogenannte Arbeitsmarktrente und die klassische Erwerbsminderungsrente durch die Befristung der Arbeitsmarktrente nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI und dem hieraus folgenden divergierenden Leistungsbeginn dieser beiden Renten nach § 101 Abs. 1 SGB VI unterschiedliche Voraussetzungen und unter Umständen auch unterschiedliche Rechtsfolgen aufweisen. Dies bedingt keinen unterschiedlichen Leistungsfall für diese beiden Renten. Denn der Leistungsfall beinhaltet lediglich den Eintritt der (vollen) Erwerbsminderung und begründet für sich genommen - etwa ohne das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist, dass es sich bei diesen beiden Renten letztendlich um ein einheitliches Recht des Versicherten handelt, das - anders als etwa eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - das identische Versicherungsrisiko abdeckt. Dieses einheitliche Versicherungsrisiko ist in dem Umstand begründet, dass ein Versicherter nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt auch nur teilweise durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 9/01 R-, SG, Urteil vom 13. März 2014 - S 19 R 3503/12 -, beide a.a.O.). Dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit April 2009 während des Krankengeldbezugs, des Bezugs von Arbeitslosengeld oder während der im Oktober/November 2011 durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme der Gestalt verbessert hätte, dass sie wieder über sechs Stunden täglich leistungsfähig gewesen wäre und sich erst danach wieder eine erneute - volle - quantitative Leistungsminderung eingestellt haben könnte, ist auf Grund des Krankheitsbilds der Klägerin auszuschließen. Dies trägt die Klägerin auch nicht vor.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.